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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.2006, Az.: BVerwG 10 B 68.06

Zulässigkeit einer "Untätigkeitsbeschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.2006
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 68.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 27543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Cottbus - 29.09.2006 - AZ: 6 K 985/06
OVG Brandenburg - 06.10.2006 - AZ: 9 AR 2.06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2006
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. September 2006 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2006 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Die "Untätigkeitsbeschwerde" ist unzulässig, weil Entscheidungen der Vorinstanzen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. September 2006 und der darauf ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2006 nicht. Die Beschwerde ist ferner unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Dr. h.c. Hien
Vallendar
Prof. Dr. Rubel