Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.2006, Az.: BVerwG 10 B 68.06
Zulässigkeit einer "Untätigkeitsbeschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 68.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 27543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Cottbus - 29.09.2006 - AZ: 6 K 985/06
- OVG Brandenburg - 06.10.2006 - AZ: 9 AR 2.06
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2006
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. September 2006 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die "Untätigkeitsbeschwerde" ist unzulässig, weil Entscheidungen der Vorinstanzen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. September 2006 und der darauf ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2006 nicht. Die Beschwerde ist ferner unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Vallendar
Prof. Dr. Rubel