Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.11.1969, Az.: 5 AZR 29/69
Urlaubsvorschriften; Urlaubsanspruch; Jahresurlaub; Teilurlaubsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.11.1969
- Aktenzeichen
- 5 AZR 29/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen - 27.11.1968 - AZ: 1 Sa 45/68
Rechtsgrundlagen
- § 6 BUrlG
- § 15 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metallindustrie im Unterwesergebiet vom 30. September 1965
- § 16 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metallindustrie im Unterwesergebiet vom 30. September 1965
Fundstellen
- BAGE 22, 201 - 205
- DB 1969, 2139 (Volltext)
- DB 1970, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 678-679 (Volltext mit amtl. LS) "Bedeutung des § 6 BUrlG"
Amtlicher Leitsatz
1. Mit gesetzlichen Vorschriften inhaltsgleiche tarifliche Urlaubsvorschriften sind nicht anders als das Gesetz auszulegen.
2. § 6 Abs. 1 BUrlG ist im Grundsatz auch dann anzuwenden, wenn Urlaubsansprüche aus aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen auf verschiedenen Rechtsquellen beruhen und in der Höhe voneinander abweichen.
3. Hat der Arbeitnehmer im früheren Arbeitsverhältnis den vollen gesetzlichen Jahresurlaub erhalten und im folgenden Arbeitsverhältnis desselben Kalenderjahres noch einen Teilurlaubsanspruch auf der Grundlage eines höheren Jahresurlaubs erworben, so entfällt der letztere Anspruch insoweit als beide Urlaubsansprüche sich auf einander überdeckende Teile des Kalenderjahres beziehen.