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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.11.1969, Az.: 5 AZR 29/69

Urlaubsvorschriften; Urlaubsanspruch; Jahresurlaub; Teilurlaubsanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.11.1969
Aktenzeichen
5 AZR 29/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen - 27.11.1968 - AZ: 1 Sa 45/68

Fundstellen

  • BAGE 22, 201 - 205
  • DB 1969, 2139 (Volltext)
  • DB 1970, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 678-679 (Volltext mit amtl. LS) "Bedeutung des § 6 BUrlG"

Amtlicher Leitsatz

1. Mit gesetzlichen Vorschriften inhaltsgleiche tarifliche Urlaubsvorschriften sind nicht anders als das Gesetz auszulegen.

2. § 6 Abs. 1 BUrlG ist im Grundsatz auch dann anzuwenden, wenn Urlaubsansprüche aus aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen auf verschiedenen Rechtsquellen beruhen und in der Höhe voneinander abweichen.

3. Hat der Arbeitnehmer im früheren Arbeitsverhältnis den vollen gesetzlichen Jahresurlaub erhalten und im folgenden Arbeitsverhältnis desselben Kalenderjahres noch einen Teilurlaubsanspruch auf der Grundlage eines höheren Jahresurlaubs erworben, so entfällt der letztere Anspruch insoweit als beide Urlaubsansprüche sich auf einander überdeckende Teile des Kalenderjahres beziehen.