Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.12.1995, Az.: VII B 217/95
Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen nicht ordnungsgemäß bezeichneten Beweisanträgen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.12.1995
- Aktenzeichen
- VII B 217/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 486
Entscheidungsgründe
Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich jedenfalls daraus, daß der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ohne entsprechenden Beweisantrag -- unterlassene Nachfrage nach Verbleib der Unterlagen bzw. Nichtvernehmung des Sachbearbeiters -- nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (zu den Erfordernissen der Rüge Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 65, § 120 Anm. 40). Insoweit ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung. Auf die Frage, ob die Beschwerde weiterhin wegen Nichtbeachtung der Ausschlußfrist -- auch -- für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) unzulässig ist oder ob dem Kläger insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden könnte (vgl. jedoch zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verlustes eines zur Post aufgegebenen Briefes Senat, Beschluß vom 3. Januar 1995 VII B 134/94, BFH/NV 1995, 704 -- Rechtsmittelschrift --), kommt es nicht an.