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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1996, Az.: 3 StR 374/95

Ungenehmigte Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen ausländischer Kriegswaffen; Annahme vollendeter Tatbegehung bei unterbliebener Klärung, ob der Vertrag erfüllt wurde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1996
Aktenzeichen
3 StR 374/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 20.12.1994

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz

Prozessführer

Wilhelm Adolf G. - B. aus F., geboren am ... 1934 in H./W.,

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag
des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Dezember 1994 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

3

Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen ausländischer Kriegswaffen schuldig gemacht (§ 22 a Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 4 a Abs. 1 KWKG). Der Annahme vollendeter Tatbegehung (vgl. BGH NStZ 1983, 172 mit Anm. von Holthausen) steht nicht entgegen, daß ungeklärt ist, ob der den Feststellungen zufolge bindend abgeschlossene Vertrag tatsächlich auch durch die Lieferung der Waffen erfüllt worden ist. Unter diesen Umständen beschwert es den Angeklagten nicht, daß er "nur" wegen Beihilfe zum ungenehmigten Vertragsabschluß nach § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 2 KWKG i.V.m. § 27 StGB verurteilt und die Frage, ob der vertypte Milderungsgrund der Beihilfe zur Annahme eines minderschweren Falles nach § 22 a Abs. 3 KWKG führt, nicht erkennbar geprüft worden ist. Bei Zugrundelegung der zutreffenden Rechtslage (täterschaftliche Begehung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1 KWKG) bestand nach dem sachlichen Recht angesichts der Tatsache, daß die Waffen in ein Bürgerkriegsgebiet geliefert werden sollten, keine Notwendigkeit, die Frage des minderschweren Falles im Urteil zu erörtern.

Kutzer,
Rissing-van Saan,
Blauth,
Winkler,
Pfister