Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2025, Az.: B 5 R 149/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 149/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030225BB5R14924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 31.08.2023 - AZ: S 10 R 429/23
- LSG Baden-Württemberg - 22.10.2024 - AZ: L 11 R 2812/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat am 20.11.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 23.1.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 23.1.2025 haben seine vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Bevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.