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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2025, Az.: B 5 R 149/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.02.2025
Aktenzeichen
B 5 R 149/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030225BB5R14924B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 31.08.2023 - AZ: S 10 R 429/23
LSG Baden-Württemberg - 22.10.2024 - AZ: L 11 R 2812/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat am 20.11.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 23.1.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 23.1.2025 haben seine vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Bevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.