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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.2021, Az.: 4 StR 498/20

Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.2021
Aktenzeichen
4 StR 498/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 30444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:060721B4STR498.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 16.06.2020 - AZ: 70 Js 578/19 27 KLs 9/20

Fundstelle

  • NStZ-RR 2023, 167

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Einwendungen. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – kein Fristversäumnis vorliegt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 553/11, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2012, 117 und vom 29. Januar 2019 – 2 StR 416/18).

3

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Quentin
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