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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1990, Az.: IX ZR 65/89

Anspruchsabtretung; Ersatzansprüche; Zurückbehaltungsrecht; Bestehensmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1990
Aktenzeichen
IX ZR 65/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1161 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 682 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 711-712 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 541-543 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 723-725 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein zum Schadensersatz Verpflichteter einen Anspruch auf Abtretung von Ansprüchen des Ersatzberechtigten gegen Dritte, so genügt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts die Möglichkeit des Bestehens solcher Ansprüche. Ein Nachweis des Bestehens braucht nicht geführt zu werden. Die abzutretenden Ansprüche müssen aber hinreichend bestimmt bezeichnet werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Notar auf Schadensersatz in Anspruch, weil er einen Treuhandauftrag verletzt habe.

2

Am 27. November 1980 beurkundete der Beklagte einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zwischen Frau A. P. als Verkäuferin und Frau A. K.- Z. als Käuferin. Das Wohnungseigentum an der verkauften Wohnung war noch nicht begründet. In § 2 bestimmten die Vertragsparteien:

3

"Der Kaufpreis beträgt 150.000,-- DM... und wird wie folgt belegt:

4

Der Käufer hat den vollen Kaufpreisbetrag bis zum 31. Dez. 1980 auf das Anderkonto des beurkundenden Notars bei der Raiffeisenbank in L.-T. Nr. 100 3020 zu zahlen.

5

Der beurkundende Notar wird angewiesen, den Kaufpreisbetrag zu Gunsten des Verkäufers auszukehren, sobald für den Käufer hindernisfrei die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch beantragt worden ist, und zwar im Range nach den zur Zeit im Grundbuch eingetragenen Belastungen. Der beurkundende Notar wird angewiesen, von dem Kaufpreis vorab die Lastenfreistellung des Grundbuches zu veranlassen. Sollte die unverzügliche Löschung der eingetragenen Belastungen nicht möglich sein, so hat der Verkäufer dem beurkundenden Notar eine Bankbürgschaft vorzulegen, damit der Anspruch des Käufers aus der Auflassungsvormerkung insoweit gesichert ist. "

6

Am 29. Dezember 1980 nahm Frau K.-Z. bei der Klägerin ein Darlehen über 138.000 DM auf. Diese wandte sich mit Schreiben vom 2. Januar 1981 an den Beklagten:

7

"in obiger Angelegenheit überwiesen wir auf Ihr bei der Raiffeisenbank L.-T. geführtes Notar-Anderkonto einen Betrag von

8

DM 126.270 --.

9

Über diesen Betrag darf nur verfügt werden, wenn gewährleistet ist, daß

10

1. Frau A. K.-Z. als neue Eigentümerin im neu zu bildenden Wohnungsgrundbuch von L.-T. für die Eigentumswohnung Nr. 2 gemäß Teilungserklärung vom 22.5.1979 (noch Grundbuch von L.-T. Band 37 Blatt 1882) eingetragen wird,

11

2. in dem vorstehend näher bezeichneten Grundbuch eine Grundschuld in Höhe von DM 138.000,-- zugunsten der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale in K. ohne Vorlasten in Abt. II und III des Grundbuches eingetragen wird.

12

Die Übernahme des Treuhandauftrages sowie den Eingang des Betrages bitten wir Sie, uns zu bestätigen.

13

Diesen Treuhandauftrag befristen wir bis zum 31.3.1981. Sollte eine Durchführung bis zu diesem Termin nicht möglich sein, bitten wir Sie, uns zu benachrichtigen."

14

Mit Schreiben vom 3. August 1981 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er den "mit Schreiben vom 5. Januar 1981" (gemeint war das Schreiben vom 2. Januar 1981) erteilten Treuhandauftrag annehme und diesen erledigen werde. In der Zeit von Mai bis Oktober 1981 zahlte der Beklagte die auf das Notar-Anderkonto überwiesenen 126.270 DM an Grundpfandgläubiger aus, um Grundpfandrechte an dem noch immer ungeteilten Grundstück abzulösen. Unter dem 23. Dezember 1983 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den treuhänderisch überwiesenen Betrag an sie zurückzuüberweisen, falls ihr der Eigentumsübergang nicht bis zum 30. Januar 1984 nachgewiesen werde. Am 17. November 1985 wurden unter anderem auch für den an Frau K -Z. verkauften Miteigentumsanteil Wohnungsgrundbücher gebildet. Der Kaufvertrag ist nicht mehr durchgeführt worden. Frau P. ist rechtskräftig verurteilt, den von Frau K.-Z. aus eigenen Mitteln erbrachten Kaufpreisteil zurückzuzahlen.

15

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer Verletzung des Treuhandauftrages, weil er den Darlehensbetrag, den sie unter Treuhandauflagen auf sein Anderkonto überwiesen habe, zur Ablösung von Grundpfandrechten verwendet habe, obwohl die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei berechtigt gewesen, entsprechend § 2 des Kaufvertrages über den Darlehensbetrag zu verfügen; jedenfalls könne er verlangen, daß ihm die Klägerin ihre Ansprüche gegen Frau K.-Z. nebst den gewährten Sicherheiten und etwaige Bereicherungs- und/oder Aufwendungsersatzansprüche gegen Frau P. abtrete. Das Landgericht hat der Klage ohne diese Einschränkung stattgegeben. Vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte in erster Linie Klageabweisung, hilfsweise eine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt, und zwar gegen

16

"a) die urkundliche, für die Klägerin kostenfreie (§ 403 BGB) Zession unverjährter Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen Frau K.-Z. ... aus dem der Treuhandüberweisung der Klägerin vom 2. Januar 81 an den Beklagten zugrunde liegenden, der Finanzierung der Kaufpreisverbindlichkeiten der Darlehensnehmerin K.-Z. aus dem Vertrage des Notars T. vom 27. November 80 (UR-Nr. 891/80) dienenden Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und Frau K.-Z., insoweit auch aus Bereicherungsrecht und jeweils in Höhe von erstrangigen 126.270,00 DM; ferner der zessionsweise auf die Klägerin übergeleiteten Rückzahlungsansprüche ihrer Darlehensnehmerin A. K.-Z. als Kaufpartei des Vertrages vom 27. November 80 (Notar T. UR-Nr. 891/80) gegen die darin bezeichnete Verkäuferin Frau P.;

17

b) formgerechte und lastenfrei Übertragung der von Frau A. K.-Z. als Darlehensnehmerin und Zedentin ihrer Ansprüche gegen die Verkäuferin Frau P. an die Klägerin gewährten Sicherheiten, dies im Umfange erstrangiger 126.27O,00 DM ... zur Kostenlast des Beklagten;

18

insoweit widerklagend,

19

die Klägerin im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihm über die von Frau A. K.-Z. als Darlehensnehmerin der Klägerin dieser erteilten Sicherheiten sowie über die darüber errichteten Urkunden Auskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung diese Sicherheiten nebst den zu ihrer Begründung und zu ihrem Nachweis dienenden Urkunden an den Beklagten zu übertragen und zu übergeben;

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c) urkundliche und für die Klägerin kostenfreie Zession von etwaigen Bereicherungs- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen der Klägerin gegen die im Vertrage vom 27. November 80 (Notar T., UR-Nr. 891/80) als Verkäuferin bezeichnete Frau P. wegen der vom Beklagten aus dem Treuhandgeld veranlaßten Kaufpreiszahlung und Ablösung der auf Frau P. entfallenden Grundbuchlasten, ebenfalls im Umfange erstrangiger 126.270,00 DM ... "

21

Das Berufungsgericht hat den Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag Zug um Zug zur Zahlung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

22

Die Revision ist teilweise begründet.

23

I. Die Entscheidung über die Widerklage ist nicht mehr im Streit. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin gegen den Beklagten eine Schadensersatzforderung von 126.280 DM zustehe, ist nicht angefochten. Die Revision betrifft nur die Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistungen der Klägerin. Eine Beschränkung des Rechtsmittels dahin, daß eine Partei ein Urteil nur wegen der Gewährung oder der Versagung eines Zurückbehaltungsrechts oder wegen dessen Umfangs angreift, ist möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht im einzelnen Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozeßstoff beurteilt werden kann (BGHZ 45, 287, 289) [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64], wie es hier zutrifft.

24

II. 1. Das Berufungsgericht hat die Einschränkung der Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung vorgenommen. Es vertritt die Auffassung, der Beklagte sei nur Zug um Zug gegen Abtretung der Darlehensansprüche der Klägerin und der Abtretung ihrer möglicherweise bestehenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Verkäuferin P. zum Schadensersatz verpflichtet.

25

Die Revision meint, das Gericht dürfe im Wege der Vorteilsausgleichung nur solche Rechtspositionen des Geschädigten als Vorteil von der Schadensersatzleistung absetzen, die es aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts verfahrensfehlerfrei festgestellt habe. Über dieses Erfordernis habe sich das Berufungsgericht hinweggesetzt.

26

2. Diese Revisionsrüge geht im Ergebnis fehl, soweit die unter a) und unter c) der Urteilsformel des Berufungsurteils aufgeführten Rechte betroffen sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Falle einer Vorteilsausgleichung der Bestand der abzutretenden Rechte festgestellt werden müßte, wie die Revision meint. Hier handelt es sich nämlich um einen Fall, der nach § 255 BGB zu beurteilen ist.

27

a) Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist nach dieser Vorschrift zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechtes gegen Dritte zustehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt: Es wird Schadensersatz für den Verlust eines Rechtes begehrt. Die Klägerin hatte nämlich aufgrund des befristet erteilten Treuhandauftrages an sich Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des auf sein Treuhandkonto überwiesenen Betrages, wenn die Treuhandauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden und der Treuhandauftrag beendet war. Diesen aus dem Treuhandauftrag sich ergebenden Anspruch hat die Klägerin dadurch verloren, daß der Beklagte den ihm anvertrauten Betrag weisungswidrig zur Ablösung von Grundpfandrechten an dem Kaufobjekt verwendete. Darauf gründet sich der vom Berufungsgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch.

28

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 55, 61), die an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpft (RG JW 1937, 2776, 2777 mit zustimmender Anmerkung Bley S. 2779), genügt es für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus § 255 BGB, daß die Möglichkeit einer Ersatzforderung gegen Dritte besteht. Allerdings müssen - ähnlich wie bei einer Forderungspfändung - der oder die behaupteten Ansprüche inhaltlich und nach der Person des Schuldners hinreichend bestimmt sein. Den Nachweis, daß solche Ansprüche bestehen, hat der Zessionsberechtigte jedoch nicht gegenüber dem zur Zession Verpflichteten zu führen, sondern erst im Verfahren gegen den (möglichen) Schuldner (so auch Staudinger/Selb, BGB, 12. Aufl. § 255 Rdnr. 33; MünchKomm/Grunsky, 2. Aufl. § 255, Rdnr. 5; BGB-RGRK/Alff, 12. Aufl. § 255 Rdnr. 5). Solche anderweiten Ersatzansprüche kommen hier gegen beide Kaufvertragsparteien in Betracht. Die möglichen Ansprüche sind unter a) und unter c) der Urteilsformel des Berufungsurteils hinreichend konkret umschrieben. Ob sie tatsächlich bestehen, mußte das Berufungsgericht nicht klären. Von der Klägerin wird insoweit nur verlangt, daß sie etwa bestehende Ansprüche der in der Urteilsformel beschriebenen Art an den Beklagten abtritt. Das ist ihr ohne weiteres möglich.

29

b) Anders verhält es sich mit den unter dem Buchst. b) der Urteilsformel aufgeführten Sicherheiten. Sie sind weder inhaltlich noch nach der Person des Schuldners bezeichnet. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es der Klägerin im Vollstreckungsverfahren unmöglich ist, diese von ihr zu erbringende Gegenleistung dem Gerichtsvollzieher oder sonstigen Vollstreckungsorganen nachzuweisen. Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Zwangsvollstreckung nur beginnen und das Vollstreckungsgericht nach § 765 Satz 1 ZPO eine Vollstreckungsmaßnahme nur anordnen, wenn der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Mangels Bestimmtheit der von der Klägerin zu erbringenden Gegenleistung ist daher das Berufungsurteil für die Klägerin in der Hauptsache nicht vollstreckbar. Das ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender Mangel (BGHZ 45, 287 f [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64]).

30

III. Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

31

Eine Entscheidung in der Sache selbst im Sinne einer Abweisung des Gegenanspruches zu b) ist dem Senat nicht möglich.

32

1. Nach dem der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Parteivorbringen (§ 561 Abs. 1 ZPO) erscheinen Feststellungen nicht ausgeschlossen, nach denen die Klägerin von Frau K.-Z. Sicherheiten erhalten hat. Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 9. August 1985 und 10. Februar 1986, auf die der Berufungsrichter Bezug nimmt, vorgetragen, die Klägerin habe mit Frau K.-Z. im Darlehensvertrag vereinbart, daß etwaige Rückzahlungsansprüche gegen Frau P. sicherungshalber an die Klägerin abgetreten würden (Bl. 43, 135 GA). Unter dem 29. Juli 1988 hat die Klägerin ihr Darlehensangebot vom 17. Dezember 1980 zu den Akten gereicht, auf das der Berufungsrichter gleichfalls Bezug nimmt. Es sah vor, daß neben einer Grundschuld über 138.000 DM ein bei der Landesbank-Bausparkasse K. abgeschlossener Bausparvertrag über 35.000 DM als weitere Sicherheit dienen sollte (Bl. 189 GA). Danach erscheint es möglich, daß die Klägerin über Sicherheiten verfügt, die sie nach § 255 BGB an den Beklagten übertragen muß.

33

2. Das Berufungsurteil mußte nicht im ganzen aufgehoben werden, sondern nur, soweit es den aufgezeigten Mangel enthält. Kann ein Rechtsmittel und das darauf ergehende Urteil in der oben beschriebenen Weise beschränkt werden, ist es nach § 564 Abs. 1 ZPO auch als zulässig anzusehen, daß das Revisionsgericht bei einem nur die Zug-um-Zug-Leistung betreffenden Mangel gleichfalls die Aufhebung des Urteils nur insoweit ausspricht, als das zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist (BGHZ 45, 287, 289 [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64]; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl. § 564 Rdnr. 1).