Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1990, Az.: V ZR 266/88
Kaufrecht; Gewährleistung; Anfechtung wegen Täuschung; Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1990
- Aktenzeichen
- V ZR 266/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 110, 220 - 224
- BB 1990, 587 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1990, 228-229 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JR 1990, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1990, 499 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 527 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1106 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 563 (amtl. Leitsatz)
- WM 1990, 894-895 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 314-315
Redaktioneller Leitsatz
1. Dem Käufer steht ein Wahlrecht zwischen der Anfechtung wegen Täuschung und dem Gewährleistungsanspruch zumindest so lange zu, wie die Verfolgung eines dieser Rechte erfolglos blieb.
2. Macht der Käufer gerichtlich einen Gewährleistungsanspruch geltend, obwohl er die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts kannte, liegt darin keine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts.
Tatbestand:
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. März 1986 kauften die Kläger von dem Beklagten ein Hausgrundstück. Mit der Behauptung, der Beklagte habe die vorhandene Feuchtigkeit im Keller arglistig verschwiegen, verlangte der klagende Ehemann in einem Vorprozeß die Erstattung der Sanierungskosten an sich, wobei er vortrug, daß er das Anwesen - gekauft habe. Nachdem das Amtsgericht der Klage teilweise stattgegeben hatte, fochten beide Kläger den Kaufvertrag mit Schreiben ihrer Anwälte vom 30. Juli 1987 wegen arglistiger Täuschung an. Den Schadensersatzprozeß führte der klagende Ehemann in der Berufungsinstanz unverändert fort. 18. Januar 1988 schloß er mit dem Beklagten einen gerichtlich protokollierten Vergleich, wonach dieser ihm "zur Abgeltung aller Ansprüche dieses Rechtsstreits" 2.500 DM zu zahlen hatte.
Mit der im März 1988 erhobenen Klage verlangen die Kläger unter Hinweis auf die erklärte Anfechtung die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 180.439,60 DM gegen die Rückübereignung des Grundbesitzes.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der klagende Ehemann habe dadurch, daß er den Beklagten in Kenntnis der behaupteten arglistigen Täuschung gerichtlich auf Gewährleistung in Anspruch genommen habe, das anfechtbare, zum Vertragsschluß führende Rechtsgeschäft bestätigt (§ 144 BGB). Darüberhinaus liege in der nach der erfolgten Anfechtung unveränderten Fortführung des Rechtsstreits, insbesondere in dem Abschluß des gerichtlichen Vergleichs eine Bestätigung des infolge der Anfechtung nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB). Beides müsse die klagende Ehefrau gegen sich gelten lassen.
Dies hält der Revision nicht stand.
1. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, in der Geltendmachung eines vertraglichen Gewährleistungsanspruchs in Kenntnis der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung liege eine Bestätigung im Sinne des § 144 BGB, ist rechtlich nicht zutreffend.
Allerdings kann die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Es genügt ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten (BGH Urt. v. 12. November 1957, VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177), d.h. das Rechtsgeschäft ungeachtet des Anfechtungsgrundes gelten zu lassen (Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2. Bd. 3. Aufl. § 31, 7; MünchKomm/Mayer-Maly, 2. Aufl. § 144 Rdn. 2). Das Verhalten des Anfechtungsberechtigten darf nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet (BGH Urt. v. 28. April 1971, VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1795, 1800; BGH Urt. v. 29. September 1982, VIII ZR 320/81, WM 1982, 1249, 1251).
Ein solcher eindeutiger Bestätigungswille tritt nicht dadurch hervor, daß der Käufer in Kenntnis der Anfechtbarkeit vom Verkäufer Wandlung oder Schadensersatz verlangt (BGH. aaO; Flume aaO § 31, 7) oder eine entsprechende Klage erhebt (RGZ 65, 399, 403, 404). Eine Bestätigung liegtt nur dann vor, wenn die Klage eindeutig erkennen läßt, daß der Kläger trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit des Kaufes bei diesem stehen bleiben und nur vertragliche Gewährleistungsansprüche geltend machen will (RGZ aaO). Der Grund hierfür ist darin zu suchen, daß das Anfechtungsrecht und die vertraglichen Gewährleistungsansprüche, wenn und soweit man nicht ihre Verbindung für zulässig hält (für den Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB bejahend: Flume aaO § 31, 6; MünchKomm/Kramer, 2. Aufl. § 123 Rdn. 29; verneinend: BGH Urt. v. 29. Oktober 1959, VIII ZR 125/58, NJW 1960, 237, 238; Enneccerus Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 176 II; Staudinger/Honsel, BGB 12. Aufl. Vorbem. § 459 Rdn. 29; Soergel/Huber, BGB 11. Aufl. vor § 459 Rdn. 182), zumindest solange wahlweise nebeneinander stehen, wie die Verfolgung eines Rechts erfolglos bleibt (Giesen in Anm. zu BGH NJW 1971, 1795, 1797). Erst der Erfolg eines der Rechte kann frühestens zu einer Bindung führen und das Wahlrecht (Palandt/Heinrichs, BGB 48. Aufl. Vorbem. vor § 459 Anm. 2 d) sowie die Möglichkeit der Umdeutung (Giesen aaO) beseitigen. Das Wahlrecht würde unzulässig verkürzt, wenn schon der bloßen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bzw. der Erhebung einer entsprechenden Klage die Bedeutung zukäme, daß der Kaufvertrag gemäß § 144 BGB mit der Folge des Verlustes des Rechts zur Anfechtung des Vertrages bestätigt wird.
Besondere Anhaltspunkte dafür, daß die Erhebung der Schadensersatzklage eindeutig Ausdruck eines Bestätigungswillens war und jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auf die Frage, ob die allein von dem Ehemann erhobene Klage auch gegen die Ehefrau wirkt, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht mehr an.
2. In der Fortführung des Vorprozesses nach Erklärung der Anfechtung kann eine wirksame Bestätigung schon deswegen nicht gesehen werden, weil nach dem Zugang der Anfechtungserklärung eine Bestätigung des nichtig gewordenen Rechtsgeschäfts nur durch seine Neuvornahme erfolgen kann (§ 141 Abs. 1 BGB) und die Prozeßführung die hierfür vorgeschriebene Form nicht wahrt.
3. Anders verhält es sich mit dem Prozeßvergleich. Seine Protokollierung ersetzt die notarielle Beurkundung (§ 127 a BGB). Ob er allerdings materiell eine Bestätigung des nichtigen Kaufvertrags enthält, kann offenbleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß der Vergleich Wirkung auch für die Ehefrau entfaltet hat. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, daß die Ehefrau den Abschluß des Vergleichs genehmigt hat, noch, daß sie ihrem Ehemann Prozeßführungsbefugnis übertragen hatte oder daß die tatsächlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Prozeßführungsbefugnis gemäß § 744 Abs. 2 BGB gegeben waren.
Die Tatsache, daß der vertragliche Gewährleistungsanspruch beiden Klägern als Mitgläubigern zustand, reicht zur Begründung einer gewillkürten Prozeßführungsbefugnis nicht aus, zumal der Kläger den Prozeß mit der Behauptung geführt hatte, er habe das Hausgrundstück gekauft. Die von dem Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. Dezember 1971 (VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249) ist nicht einschlägig. Sie betrifft die Frage, ob die Kenntnis eines Pächters von dem Mangel des Pachtobjekts genügt, um das Recht zur fristlosen Kündigung für alle Pächter auszuschließen. Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum, ob der durch den Kläger als vorgeblicher Alleingläubiger abgeschlossene Prozeßvergleich die Klägerin als Mitgläubigerin bindet.
Eine gesetzliche Prozeßführungsbefugnis gemäß § 744 Abs. 2 BGB wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die Führung des Rechtsstreits zur Sicherung der Gewährleistungsforderung - etwa vor einer drohenden Verjährung (BGHZ 94, 117, 121) [BGH 21.03.1985 - VII ZR 148/83] - oder zur Erhaltung des Hauses notwendig gewesen wäre. Auch hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Nach alledem ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.