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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.06.1997, Az.: 9 AZN 251/97

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Auslegung eines Tarifvertrags

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.06.1997
Aktenzeichen
9 AZN 251/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg - 09.01.1997 - AZ: 7 Sa 58/96

Fundstellen

  • BAGE 86, 125 - 126
  • AuR 1997, 375 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1997, 1592 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1997, 1828 (Kurzinformation)
  • FA 1997, 51 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1998, 500 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1997, 382 (amtl. Leitsatz)
  • SAE 1998, 233
  • ZTR 1997, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einem Rechtsstreit über die Auslegung eines Tarifvertrages, der zwischen den Tarifvertragsparteien geführt wird, ist die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde auch dann zuzulassen, wenn der Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht über den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts hinausgeht (§ 72a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).

  2. 2.

    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung für die Gerichte und Schiedsgerichte (§ 9 TVG).

In dem Rechtsstreit
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts
in der Sitzung vom 17. Juni 1997
durch
den Richter Düwell als Vorsitzenden,
die Richterin Reinecke und
die Richterin Schmidt sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Gaber und Prof. Hammer
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. Januar 1997 - 7 Sa 58/96 - zugelassen.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger und die Beklagte streiten als Tarifvertragsparteien über die Auslegung des § 13 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Gas- und Wasserinstallateur- und Klempnerhandwerks im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Februar 1989 in der Fassung vom 12. April 1995.

2

Die Berechnung des Durchschnittslohnes bei einer Tariflohnerhöhung wird in den Hamburger Betrieben unterschiedlich gehandhabt: entweder wird der entsprechende Zuschlag nach dem sich ergebenden DM-Differenzbetrag zwischen dem alten und dem sich nach der vereinbarten Tariflohnerhöhung ergebenden neuen Tariflohn bemessen oder der ermittelte Durchschnittslohn wird entsprechend der prozentualen Tariflohnerhöhung erhöht. Der Kläger hat an seine Mitglieder in den letzten 30 Jahren in Abstimmung mit der Beklagten Durchschnittsberechnungsbögen verteilt, aus denen sich im Regelfall die prozentuale Erhöhung ergibt.

3

Der Kläger vertritt die Auffassung, § 13 MTV sei dahin auszulegen, daß sich der entsprechende Zuschlag vom Tag der Lohnerhöhung ab nach dem DM-Differenzbetrag zwischen dem alten und dem neu verhandelten Tariflohn bemesse. Er hat beantragt, die Richtigkeit seines Auslegungsergebnisses festzustellen.

4

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

Gründe

5

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.

6

1.

Die Begründetheit der Beschwerde ergibt sich aus § 72a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG.

7

Die Revision ist von dem Bundesarbeitsgericht zuzulassen, wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und sie eine Rechtsstreitigkeit zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

8

Zu den Rechtsstreitigkeiten "aus Tarifverträgen" gehören auch Verbandsklagen, mit denen die Wirksamkeit oder der Inhalt einer einzelnen Norm geklärt werden soll (BAG Urteil vom 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985).

9

Maßgebend für die Privilegierung der Verbandsklage ist die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen nach § 9 TVG für alle Tarifgebundenen. Daraus ergibt sich zugleich deren grundsätzliche Bedeutung. Hier ist die authentische Auslegung des § 13 MTV verbindlich für die Mitgliedsfirmen des Klägers und deren rund 4500 bis 5000 Arbeitnehmer. Deshalb kommt es anders als im Fall des Auslegungsstreits zwischen Nichttarifvertragsparteien (§ 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) auf den räumlichen Geltungsbereich des umstrittenen Tarifvertrags nicht an.

Düwell
Reinecke
Schmidt
Gaber
Hammer