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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1983, Az.: I ZR 74/81
„Tarifüberprüfung I“

Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit eines Tarifs bei vertraglicher Einigung über die zu zahlende Vergütung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1983
Aktenzeichen
I ZR 74/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13494
Entscheidungsname
Tarifüberprüfung I
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 30.01.1981
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 87, 281 - 285
  • AfP 1983, 392-393
  • MDR 1983, 909 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1113-1114 (Volltext mit amtl. LS) "Tarifüberprüfung I"

Verfahrensgegenstand

Tarifüberprüfung I

Prozessführer

Kaufmann Robert L., K., B.,

Prozessgegner

G. - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch den Vorstand Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich S., Ba. Straße ..., B.,

Amtlicher Leitsatz

Eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des von einer Verwertungsgesellschaft angewendeten Tarifs ist grundsätzlich unzulässig, wenn sich Verwertungsgesellschaft und Verwerter vertraglich über die für die Nutzungsrechtseinräumung zu zahlende Vergütung geeinigt haben, bei dem Verwerter aber nachträglich Zweifel an der Angemessenheit auftreten.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte; sie nimmt aufgrund von Berechtigungsverträgen mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften die Rechte der Urheber an nahezu dem gesamten Weltrepertoire der urheberrechtlich geschützten Musik wahr. Sie macht gegen den Beklagten Vergütungsansprüche aufgrund der ihr zur Wahrnehmung übertragenen musikalisch-mechanischen Aufführungsrechte geltend.

2

Der Beklagte betreibt eine sogenannte Peep-Show. Bei derartigen Veranstaltungen hält sich eine unbekleidete Frau auf einer Bühne auf, die von zahlreichen Kabinen umgeben ist. In den Kabinen kann das Publikum durch den Einwurf von jeweils einer 1,- DM-Münze in einen Automaten eine Luke zur Bühne hin öffnen und die unbekleidete Frau eine Minute lang betrachten. Der Beklagte hat mehrere Frauen angestellt, von denen sich jeweils eine auf der Bühne aufhält. Ferner sind in dem Betrieb des Beklagten zusätzlich 16 Einzelfilm-Kabinen vorhanden, in denen pornographische Tonfilme vorgeführt werden. In den von morgens 9.00 Uhr bis 4.00 Uhr nachts geöffneten Geschäftsräumen wird ständig mechanisch Musik wiedergegeben, zu der die Frauen - wie die Klägerin behauptet tanzen oder sich im Takte der Musik bewegen.

3

Am 30. Mai 1979 schlossen die Parteien einen Vertrag, durch den die Klägerin dem Beklagten zunächst für die Zeit vom 1. bis 30. April 1979 die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe des von ihr verwalteten Bestandes an gesetzlich geschützten Tonwerken und zur Inanspruchnahme der der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) zustehenden Wiedergaberechte erteilte; die Befugnis erstreckte sich auf die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Beklagten stattfindenden täglichen Peep-Show-Veranstaltungen sowie auf die Beschallung des Verkaufsraums und der Filmvorführungen. Der Vertrag verlängerte sich vereinbarungsgemäß um jeweils einen Monat, sofern er nicht bis zum 20. eines Kalendermonats gekündigt wurde. Der Beklagte verpflichtete sich, für die zurückliegende Zeit vom 1. Juni 1978 bis zum 31. März 1979 an die Klägerin einen Pauschalbetrag von insgesamt 8.500,- DM brutto zu zahlen. Für die Zeit ab 1. April 1979 wurde ein monatlicher Pauschalbetrag von 763,20 DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart (davon 636,- DM für die Klägerin und 127,20 DM für die GVL); die Klägerin ging bei Festsetzung dieses Entgelts von den Vergütungssätzen ihres Tarifs VK I 1 aus. Wegen der Erhöhung der Mehrwertsteuer erhöhte sich die monatliche Pauschale ab 1. Juli 1979 auf insgesamt 766,80 DM; ab 1. September 1979 ermäßigte die Klägerin den vom Beklagten zu zahlenden Pauschbetrag auf monatlich 613,44 DM, weil der Beklagte inzwischen dem Internationalen Variete-Theater- und Circus-Direktoren-Verband beigetreten war und die Klägerin deshalb nur noch den für Gesamtverträge geltenden Vergütungssatz beanspruchte.

4

Der Beklagte zahlte auf die bis zum 30. November 1979 angefallenen Vergütungen von zusammen 14.163,52 DM insgesamt 3.100,- DM. Weitere Zahlungen verweigerte er mit der Begründung, daß die von der Klägerin geforderten, auf dem Tarif VK basierenden Vergütungen nach Auffassung des Internationalen Variete-Theater- und Circus-Direktoren-Verbandes zu hoch seien; nicht der Tarif VK sei auf den Betrieb des Beklagten anzuwenden, sondern vielmehr die - niedrigeren - Vergütungssätze des Tarifes M-U.

5

Die Klägerin begehrt den bei Anwendung des Tarifs VK rechnerisch unstreitigen Restbetrag von 11.063,52 DM und hat hierzu vorgetragen: Der Beklagte habe die geltend gemachten monatlich zu entrichtenden und nach Tarif VK I 1 berechneten Vergütungen schon deshalb zu zahlen, weil sie vertraglich vereinbart seien; allerdings habe sie - die Klägerin - mit dem Beklagten nicht darüber gesprochen, welche Tarife anzuwenden seien. Bei Vertragsabschluß sei es ausschließlich darum gegangen, die lang dauernde widerrechtliche Benutzung ihres Repertoires durch den Beklagten zu beenden. Der Beklagte sei allein daran interessiert gewesen, welche Beträge er für die Genehmigung zur Verwertung des Repertoires schließlich zu zahlen habe.

6

Die Klägerin hat weiter ausgeführt, daß im übrigen der Tarif VK auf den Betrieb des Beklagten anzuwenden sei.

7

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.063,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1979 zu zahlen.

8

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen: Die Klägerin könne sich nicht auf den Vertrag vom 30. Mai 1979 berufen; sie habe ihrer Berechnung einen fehlerhaften Tarif zugrundegelegt. Auf seinen Betrieb sei nicht der Tarif VK, sondern der Tarif M-U anzuwenden. Diese Auffassung habe auch der Internationale Varieté-Theater- und Circus-Direktoren-Verband in seinen Schreiben vom 2. August 1979 und vom 25. Oktober 1979 an die Klägerin vertreten. Beide Schreiben seien als Kündigung des Vertrages anzusehen. Zumindest habe er - der Beklagte - den Vertrag aber mit Schriftsatz vom 19. September 1980 gekündigt.

9

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien am 30. Mai 1979 geschlossenen Vertrages, von der beide Parteien bei Vertragsabschluß ausgegangen seien, die Anwendbarkeit des Tarifes VK gewesen sei; tatsächlich sei die Klägerin jedoch nicht berechtigt, nach dem Tarif VK abzurechnen, sondern sie müsse den Tarif M-U III 1 b anwenden.

10

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

11

Die Klägerin hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Vergütungsanspruch aufgrund des Vertrages vom 30. Mai 1979 für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Der Vertrag sei für den hier maßgeblichen Zahlungszeitraum weder durch Kündigung beendet worden noch sei die Geschäftsgrundlage entfallen. Der Tarif VK I 1, den die Klägerin der vertraglichen Vergütungsberechnung zugrundegelegt habe, halte auch der gebotenen Angemessenheitsprüfung stand.

13

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

14

1.

Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 30. Mai 1979, aus dem die Klägerin ihre Vergütungsansprüche herleitet, zutreffend als wirksam angesehen.

15

a)

Es hat rechtsfehlerfrei und von der Revision insoweit unbeanstandet angenommen, daß der Vertrag nicht durch die Schreiben des Internationalen Variete-Theater- und Circus-Direktoren-Verbandes vom 2. August und 25. Oktober 1979 gekündigt worden ist. Den beiden Schreiben läßt sich keinerlei Erklärung des Inhalts entnehmen, daß der Verband im Namen des Beklagten den Vertrag beenden wollte. Die mit Schriftsatz des Beklagten vom 19. September 1980 erklärte Kündigung berührt die Klageforderung nicht, weil sie - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - nach Nr. 14 des Vertrages vom 30. Mai 1979 allenfalls zum 1. Oktober 1980 wirksam werden konnte, während die Klageforderung nur den Zeitraum bis 350. November 1979 erfaßt.

16

b)

Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der vom Landgericht angenommenen Rechtsfolge einer Anpassung an den Tarif M-U verneint hat. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß für eine Anwendung dieses Rechtsinstituts im Streitfall kein Raum ist, weil der Tarif VK Vertragsinhalt geworden ist. Dazu hat es rechtsfehlerfrei festgestellt, daß zwischen den Parteien Ungewißheit über die Frage bestanden habe, welcher Tarif der Klägerin auf den Betrieb des Beklagten anzuwenden und welche Vergütung demzufolge für die Auswertung der von der Klägerin wahrgenommenen Nutzungsrechte zu zahlen sei. Gerade diese Ungewißheit habe zwischen den Parteien durch den Vertrag, der für die zurückliegende Zeit vom 1. Juni 1978 bis zum 31. März 1979 den Charakter eines Vergleichs habe, beseitigt werden sollen. Dies ist - wie der Hinweis im Kopf des Vertrages vom 30. Mai 1979 zeigt - für den Beklagten erkennbar dadurch geschehen, daß die Klägerin ihrer Berechnung den Tarif VK zugrundegelegt hat. Mit Recht folgert das Berufungsgericht aus diesen Umständen, daß die jetzige Vorstellung des Beklagten über die Unangemessenheit des von der Klägerin angewendeten Tarifs nicht zu einem Fortfall der Geschäftsgrundlage - auch nicht bei einer Anwendung des § 779 BGB - führen kann.

17

2.

Ist danach der Vertrag vom 30. Mai 1979 als wirksam zu beurteilen, so stehen der Klägerin die mit der Klage geltendgemachten vertraglichen Vergütungsansprüche, die rechnerisch unstreitig sind, auch zu. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Ansprüche auf ihre Angemessenheit scheidet im Streitfall aus.

18

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, daß die Frage der Angemessenheit des von der Verwertungsgesellschaft angewendeten Tarifs grundsätzlich durch die ordentlichen Gerichte nachprüfbar ist (vgl. BGH GRUR 1974, 35, 37 f - Musikautomat). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung des Abschlußzwangs in § 11 Abs. 1 WahrnG ausgegangen (vgl. Amtl. Begründung zu § 13 in BT-Drucks. IV/271, S. 17 f). Indessen bezieht sich die Zulässigkeit der gerichtlichen Überprüfung ersichtlich nur auf den in § 11 Abs. 2 WahrnG geregelten Fall der Nichteinigung über die Vergütungshöhe. Nach dieser Bestimmung gelten in einem solchen Fall die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn die geforderte Vergütung unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist. Diese Rechtseinräumung kraft Gesetzes ermöglicht dem Verwerter eine Nutzung schon vor der abschließenden gerichtlichen Klärung der angemessenen Vergütung.

19

Die vom Berufungsgericht bejahte Zulässigkeit einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung auch in den Fällen, in denen eine vertragliche Einigung über die für die Nutzungsrechtseinräumung zu zahlende Vergütung erzielt worden ist, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Den Vertragspartnern bleibt es grundsätzlich überlassen, den Inhalt eines Vertrages frei zu bestimmen. Ist ein Vertrag als wirksam zu beurteilen, so sind die Parteien daran bis zu seiner - im Streitfall durch Kündigung möglichen - Beendigung gebunden. In seinen Bestand kann grundsätzlich nicht auf dem Wege über eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit eines dem Vertrag zugrundegelegten Tarifs eingegriffen werden.

20

Der Grundsatz der vertraglichen Gestaltungsfreiheit gilt zwar nicht schrankenlos. In Ausnahmefällen kann es bei Vorliegen eines besonderen Schutzbedürfnisses eines Vertragspartners nach Treu und Glauben geboten sein, Einschränkungen vorzunehmen. Im Streitfall ist jedoch ein solches Schutzbedürfnis des Verwerters, das eine gerichtliche Angemessenheitsprüfung rechtfertigen könnte, nicht anzuerkennen. Dazu reicht die Erwägung nicht aus, daß die vorformulierten Tarife der Verwertungsgesellschaften von diesen - soweit es sich nicht um Gesamtverträge handelt (vgl. §§ 12, 13 Abs. 1 S. 2 WahrnG) - einseitig festgelegt werden und daß die faktische Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft (vgl. dazu Amtl. Begr. a.a.O. S. 17) dem Verwerter in aller Regel die Möglichkeit nimmt, sich an eine andere Verwertungsgesellschaft zu wenden, um mit dieser günstigere Vergütungen zu vereinbaren. Denn das Gesetz sieht in § 11 Abs. 2 WahrnG eine Regelung vor, die den Interessen des Verwerters hinreichend gerecht wird. Hält er eine vertragliche Vergütungsregelung nicht mehr für angemessen, so gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit, die Nutzungsrechte schon vor der abschließenden gerichtlichen Klärung, welche Bedingungen angemessen sind, zu verwerten; sofern er zuvor den Vertrag kündigt und zugleich die weiterhin geforderte Vergütung zahlt oder hinterlegt. Dem Verwerter ist es angesichts der vom Gesetz fingierten Rechtseinräumung zumutbar, den aufgezeigten Weg in Fällen der vorliegenden Art, in denen nachträglich Zweifel an der Angemessenheit der zunächst vertraglich vereinbarten Vergütung auftreten, zu beschreiten.

21

Der Beklagte hat daher bis zur Beendigung des Vertrages vom 30. Mai 1979 die sich aus ihm ergebenden Vergütungsansprüche zu zahlen. Die Klage ist danach in voller Höhe begründet.

22

III.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm,
Merkel,
Zülch,
Erdmann,
Teplitzky