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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1954, Az.: 3 StR 796/53

Haupttat; Mittelbare Anstiftung; Straftat; Kette der Bestimmenden; Mittelbarer Anstifter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1954
Aktenzeichen
3 StR 796/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 6, 359 - 362
  • JR 1955, 27
  • NJW 1954, 1896 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Derjenige, wer einen anderen dazu bestimmt, einen Dritten zur Begehung einer Straftat anzustiften, haftet wegen Anstiftung zu dieser Tat, sofern der Dritte die Tat begeht (mittelbare Anstiftung zur Haupttat). Zählt die Kette der Bestimmenden mehr als zwei Glieder, liegt ebenfalls mittelbare Anstiftung vor

2. Die mittelbare Anstiftung setzt beim mittelbaren Anstifter nicht die Kenntnis voraus, wer die Haupttat begehen soll oder daß er den (Haupt-)Täter persönlich kennt. Bestimmt der Mittelbare Anstifter eine bestimmte Einzelperson zu der von ihr zu begehenden Anstiftung eines Dritten vorsätzlich, reicht dies schon aus, sofern er nur voraussieht und will, daß der jeweils von dem Angestifteten anzustiftende Nachmann als bestimmter Einzelner zu einer hinreichend klar vorgestellten Tat veranlaßt werden soll.