Bundessozialgericht
Urt. v. 07.10.1976, Az.: 9 RV 218/75
Willenserklärung; Abgabe gegenüber der Behörde; Zugang; Tatsächliche Kenntnisnahme; Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.10.1976
- Aktenzeichen
- 9 RV 218/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 42, 279 - 282
- SozR 1500 § 84 Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. Für den Zugang und damit für das Wirksamwerden einer gegenüber einer Behörde unter Abwesenden abzugebenden Willenserklärung ist ihre tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger (Sachbearbeiter, Geschäftsstelle) nicht erforderlich.
2. Auf die Wirksamkeit der - einer Behörde zugegangenen - Willenserklärung ist es ohne Einfluß, daß den Sachbearbeiter noch vor ihrer Kenntnisnahme ihr fernmündlicher Widerruf erreicht.