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Bundessozialgericht
Urt. v. 07.10.1976, Az.: 9 RV 218/75

Willenserklärung; Abgabe gegenüber der Behörde; Zugang; Tatsächliche Kenntnisnahme; Widerruf

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.10.1976
Aktenzeichen
9 RV 218/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 42, 279 - 282
  • SozR 1500 § 84 Nr 2

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Zugang und damit für das Wirksamwerden einer gegenüber einer Behörde unter Abwesenden abzugebenden Willenserklärung ist ihre tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger (Sachbearbeiter, Geschäftsstelle) nicht erforderlich.

2. Auf die Wirksamkeit der - einer Behörde zugegangenen - Willenserklärung ist es ohne Einfluß, daß den Sachbearbeiter noch vor ihrer Kenntnisnahme ihr fernmündlicher Widerruf erreicht.