Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1990, Az.: 3 StR 169/90
Gründe für die Strafaussetzung zur Bewährung bedürfen keines "Ausnahmecharakters"; Einfache Milderungsgründe können beim Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen; Zulässige Unterlassung der Einbeziehung einer Geldstrafe in die Gesamtstrafe, um die Strafaussetzung zur Bewährung zu ermöglichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 169/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 17299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 13.12.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1990, 936 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 136 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1990, 2897 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1990, 495-496
- wistra 1990, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Prozessgegner
Gerd Dieter B. aus N. an d. W., dort geboren am ... 1943
Amtlicher Leitsatz
Der Tatrichter darf von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende Gesamtfreiheitssträfe auch absehen, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Juni 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Dr. Rissing-van
Saan als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Dezember 1989 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Konkursverschleppung in zwei Fällen, wegen Bankrotts in zwei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt; zugleich hat es die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ficht das Urteil lediglich insoweit an, als dem Angeklagten Strafaussetzung gewährt worden ist.
Infolge der wirksamen Revisionsbeschränkung hat der Senat das Urteil nur in diesem Umfang zu überprüfen. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1.
Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, die Gesichtspunkte, die das Landgericht zur Begründung der angegriffenen Entscheidung angeführt habe, könnten eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen.
a)
Das Landgericht hat auf der Grundlage einer günstigen Sozialprognose für den bisher unvorbestraften Angeklagten erwogen, daß er bereits 46 Jahre alt sei, eine Strafverbüßung seine Eingliederung in das Arbeitsleben erschweren, wenn nicht gar vereiteln würde, er über keine ausreichende Alterssicherung verfüge, für seine Familie zu sorgen habe, sich jahrzehntelang straffrei geführt habe und die Straftaten zum Teil auf der Furcht beruhten, sein erneutes Scheitern als selbständiger Unternehmer offenbar werden zu lassen (UA S. 37). Soweit die Revision vorbringt, darin lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, berücksichtigt sie nicht ausreichend, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Tatsachen keinen "Ausnahmecharakter" zu haben brauchen, die der Tat den "Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 1). Vielmehr können auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 7). Von dieser Rechtsauffassung ist das Landgericht ersichtlich ausgegangen. Soweit sich die Revision mit Erwägungen tatsächlicher Art gegen die angeführten einzelnen Aussetzungsgründe wendet, wertet sie den Sachverhalt anders; damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.
b)
Die angegriffene Entscheidung ist rechtsfehlerfrei auch im Hinblick darauf, daß sich die Gesamtfreiheitsstrafe der Höchstgrenze von zwei Jahren nähert, bis zu der eine Strafaussetzung zur Bewährung noch zulässig ist, und daß diese Grenze - wie im Urteil hervorgehoben - überschritten worden wäre, wenn das Landgericht von der Bildung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe abgesehen hätte. Die Entscheidung ist in ausreichender Weise begründet. Eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB wird nicht schon deshalb unzulässig, weil für sie kein Raum gewesen wäre, wenn der Tatrichter von der im Rahmen seines Ermessens liegenden rechtlichen Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hätte. Ebenso wie er eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Anlaß nehmen kann, von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, um den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu strafen (BGHR StGB § 53 II Einbeziehung 1), darf er nach tatrichterlichem Ermessen die Einbeziehung auch unterlassen, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. auch BGHSt 32, 60, 65 ff.).
2.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich angenommen, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht gebietet. Insoweit erhebt die Revision keine Einwendungen gegen das Urteil.
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Rissing-van Saan