Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.02.1990, Az.: IX R 334/87
Revisionsverfahren; Änderungsbescheid; Einspruchsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.02.1990
- Aktenzeichen
- IX R 334/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 160, 295 - 296
- BB 1990, 1548 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 1694 (Volltext mit amtl. LS)
- BFH/NV 1991, 83-84
- BStBl II 1990, 694-695 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 1702 (amtl. Leitsatz)
- DStR 1990, 484 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1990, 637-638 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1991, 280 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein während des Revisionsverfahrens ergangener Änderungsbescheid kann vom Kläger auch dann noch gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden, wenn der Kläger gegen den Änderungsbescheid zunächst Einspruch eingelegt und das Finanzamt bereits eine - noch nicht bestandskräftige Einspruchsentscheidung erlassen hat.
Tatbestand:
Nachdem das FA die angefochtenen Bescheide während des Revisionsverfahrens aus anderen Gründen geändert hat, haben die Kläger hiergegen Einspruch eingelegt, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1989 zurückgewiesen hat. Am 10. November 1989 haben sie beantragt, diese Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Entscheidungsgründe
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Antrag nach § 68 FGO auch insoweit unbefristet möglich ist. Denn die Kläger haben den Antrag innerhalb der Klagefrist gestellt.