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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1998, Az.: XII ZR 262/98

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Mittellosigkeit einer Partei; Prozesskostenhilfe mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei; Vertrauen auf die Gewährung beantragter Prozesskostenhilfe; Beurteilungsgrundlage für eine Prozesskostenhilfebewilligung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1998
Aktenzeichen
XII ZR 262/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 16.01.1998

Fundstellen

  • BRAK-Mitt 1999, 117
  • FamRZ 1999, 645 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1999, 793 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1999, 466

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 11. November 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr
und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Januar 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Kläger hat mit dem am 15. Oktober 1998 eingegangenen Antrag die Zweiwochenfrist für das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewahrt. Die Frist begann gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das der (fristgerechten) Einlegung der Revision entgegenstehende Hindernis behoben war. Das war unter den hier gegebenen Umständen am bzw. wenige Tage nach dem 1. August 1998 der Fall.

2

Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis, wie hier, in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, daß sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozeßkosten aus eigenen Mitteln aufzubringen und dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte. Das gilt unabhängig davon, ob ein Prozeßkostenhilfeverfahren anhängig und noch nicht abgeschlossen ist. Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Behebung des Hindernisses zu laufen und nicht etwa erst mit der Übermittlung des Beschlusses, durch den die beantragte Prozeßkostenhilfe mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse versagt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 1; MünchKomm/Feiber ZPO § 234 Rdn. 22; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 234 Rdn. 7; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, 255, 256).

3

Die Mittellosigkeit des Klägers im Sinne von § 114 ZPO, die bei Ablauf der Revisionsfrist am 3. April 1998 noch bestand, entfiel mit dem Erhalt der am 1. August 1998 fälligen ersten Rate des Kaufpreises für die Eigentumswohnung in Höhe von 400.000,00 DM, die - nach der Zahlung des Versicherers im Mai 1998 - nicht mehr in voller Höhe zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der K. Volksbank e.G. benötigt wurde. Die Restschulden des Klägers beliefen sich nach seiner am 17. Juni 1998 abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu jenem Zeitpunkt noch auf 367.763,00 DM nebst den dinglichen Zinsen. Damit verblieb ein Restbetrag, der ausreichte, um die Kosten des Revisionsverfahrens (von knapp 20.000,00 DM) zu finanzieren. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden (§ 236 Abs. 2 ZPO). Auf die bevorstehende Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedeutung dieses Umstandes für das Prozeßkostenhilfeverfahren ist der Kläger durch die Verfügung des Rechtspflegers vom 14. Juli 1998 ausdrücklich hingewiesen worden. Daher konnte er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von dem Zeitpunkt an, zu dem er die am 1. August 1998 fällige erste Kaufpreisrate erhielt, nicht mehr auf die Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe vertrauen. Er war demgemäß von diesem Zeitpunkt an nicht mehr schuldlos verhindert, das Rechtsmittel einzulegen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 aaO), sondern war nunmehr gehalten, unter Einsatz eigener Mittel für die Einlegung der Revision unter fristgerechter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist Sorge zu tragen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZR 141/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4).

4

Die Tatsache, daß das Oberlandesgericht ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, steht der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Zwar kann der Rechtsmittelkläger, dem im vorhergehenden Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt war, bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei im wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Rechtsmittelgericht ihn als bedürftig ansieht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2). An der Voraussetzung unveränderter wirtschaftlicher Verhältnisse fehlt es hier jedoch, wie oben dargelegt. Dem Kläger mußte unter den gegebenen Umständen bewußt sein, daß sich die Beurteilungsgrundlage für eine Prozeßkostenhilfebewilligung seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 21. August 1996 grundlegend geändert hatte. Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte er daher nicht mehr auf die Gewährung der für das Revisionsverfahren beantragten Prozeßkostenhilfe vertrauen.

Blumenröhr
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber