Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2015, Az.: IX ZB 34/15
Funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters für nicht statthafte Beschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.2015
- Aktenzeichen
- IX ZB 34/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 36497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2015:171215BIXZB34.15.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 09.02.2015 - AZ: 1 S 148/14
- OLG Zweibrücken - 03.03.2015 - AZ: 6 W 17/15
Rechtsgrundlagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin
am 17. Dezember 2015
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).
Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nicht statthaft, weil nicht das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, sondern das Oberlandesgericht (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, nv Rn. 2; vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, nv Rn. 2; vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn. 2).