Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1994, Az.: I ZR 66/92
„Kanzleieröffnungsanzeige“
Rechtsanwalt; Kanzleieröffnungsanzeige; Berufsbezeichnung; Tätigkeitsschwerpunkt; Unlauterer Wettbewerb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 66/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15372
- Entscheidungsname
- Kanzleieröffnungsanzeige
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1994, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1995, 422-423 (Volltext mit amtl. LS) "Kanzleieröffnungsanzeige"
- HFR 1995, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 11 / 1994 § 1 UWG Nr. 662
- MDR 1994, 1048 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 1480-1482 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 1422-1423 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1953-1955 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 1212-1214 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten (hier: Spezialgebiete des öffentlichen Rechts) in einer Kanzleieröffnungsanzeige ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Tatbestand:
Der Beklagte, Regierungspräsident a.D., benannte in einer Zeitungsanzeige, mit welcher er seine Zulassung als Rechtsanwalt und seine Assoziierung mit anderen Rechtsanwälten bekanntgab, als "Tätigkeitsschwerpunkte" "u.a. Baurecht, Umweltrecht, Immissionsschutzrecht, Abfallrecht und Wasserrecht". Zugleich fügte er unter seinem Namen an "Regierungspräsident i.e.R".
Die klagende Rechtsanwaltskammer hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet. Zu der für die revisionsrechtliche Beurteilung allein bedeutsamen Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte hat sie ausgeführt, der Beklagte berühme sich damit reklamehaft besonderer Fähigkeiten. Er erwecke auch zugleich den irreführenden Eindruck, über besondere Qualifikationen als Rechtsanwalt auf diesen Gebieten zu verfügen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
dem Beklagten zu verbieten, in Zeitungsanzeigen für seine Praxis als Rechtsanwalt, insbesondere in Kanzleieröffnungsanzeigen, mit dem Hinweis zu werben: "Meine Tätigkeitsschwerpunkte sind u.a. Baurecht, Umweltrecht, Immissionsschutzrecht, Abfallrecht und Wasserrecht."
Das Landgericht hat den Klageantrag abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die (zugelassene) Revision verfolgt das Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei sachgerecht, daß ein Rechtsanwalt jedenfalls in Praxiseröffnungsanzeigen die Bereiche benennen dürfe, auf denen er bevorzugt tätig sein wolle. In dem Hinweis auf eine gewisse Spezialisierung liege weder ein gezieltes Werben um Praxis noch ein reklamehaftes Sich-Herausstellen. Der Hinweis auf Tätigkeitsbereiche unterscheide sich von der von einem Rechtsanwalt aufgrund bloßer Selbsteinschätzung gewählten Berufsbezeichnung. Auch der Tatbestand der irreführenden Werbung sei nicht gegeben. Der Beklagte verfüge als ehemaliger Regierungspräsident über Spezialkenntnisse in den angesprochenen Rechtsgebieten. Die Tatsache, daß die Tätigkeitsschwerpunkte in einer Praxiseröffnungsanzeige genannt würden, lassen bei dem Verbraucher nicht die irrtümliche Vorstellung aufkommen, der Beklagte verfüge in den genannten Bereichen bereits über eine spezielle anwaltliche Erfahrung. Auf das von der Klägerin vorgelegte Emnid-Gutachten, woraus sich ergebe, daß bei der Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt Mietrecht" 7 % der Befragten eine "besondere Ausbildung" und je 1 % "eine besondere Zulassung" oder "besondere Prüfung" des Rechtsanwalts erwarteten, komme es nicht an. Dieses Ergebnis ließe sich schon deshalb nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen, weil dort den Befragten lediglich ein Tätigkeitsschwerpunkt genannt worden sei, während im vorliegenden Fall insgesamt fünf Tätigkeitsschwerpunkte angegeben seien. Bei einer derartigen Vielzahl könne der Verkehr schwerlich davon ausgehen, daß der betreffende Rechtsanwalt auf all diesen Gebieten über eine besondere, beispielsweise durch eine Prüfung ausgewiesene Qualifikation verfüge.
Die dagegen gerichtete Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
II. 1. Der von der klagenden Rechtsanwaltskammer in zulässiger Weise gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geltend gemachte Unterlassungsanspruch erweist sich nicht als begründet. Seine Begründetheit scheitert allerdings nicht, wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts (NJW 1990, 3155, 3156) geltend macht, am Fehlen einer Wiederholungsgefahr. Dem Vortrag des Beklagten ist zwar zu entnehmen, daß er nicht für sich in Anspruch nimmt, als Rechtsanwalt über den Fall der Praxiseröffnungsanzeige hinaus in sonstigen Zeitungsanzeigen auf die genannten Tätigkeitsschwerpunkte hinzuweisen. Damit entfällt aber nicht die ernstliche Besorgnis, der Beklagte werde bei Anzeigen, die durch Änderungen des Sozietätsverhältnisses veranlaßt sind, auf seine Tätigkeitsschwerpunkte hinweisen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aber deshalb nicht begründet, weil es jedenfalls einem Rechtsanwalt, der wie der Beklagte auf Erfahrungen im Baurecht, Umweltrecht, Immissionsschutzrecht, Abfallrecht und Wasserrecht verfügt, aus Wettbewerbsgründen nicht verwehrt ist, das rechtsuchende Publikum darüber zu informieren, daß er in diesen Bereichen den Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit sieht.
2. Einem Rechtsanwalt ist es nicht generell verboten, für sich Werbung zu betreiben. Die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen eines Rechtsanwalts findet ihre Grenzen in § 43 BRAO in Verbindung mit dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege einen freien Beruf und kein Gewerbe ausübt, und in § 3 UWG, wonach ihm, wie auch jedem Gewerbetreibenden es verboten ist, irreführende Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit zu machen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung: BVerfG, Beschl. v. 17.2.1992 - 1 BvR 899/90, NJW 1992, 1613; Beschl. v. 17.9.1993 - 1 BvR 1241/88, NJW 1994, 123, 124; BGHZ 115, 105, 108 - Anwaltswerbung; BGH, Urt. v. 21.1. 1993 - I ZR 43/91, GRUR 1993, 675, 676 = WRP 1993, 703 - Kooperationspartner; Urt. v. 13.9.1993 - AnwSt(R) 6/93, NJW 1994, 141; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2833, 2834) [OLG Düsseldorf 14.07.1992 - 20 U 96/92]. Danach sind neben der irreführenden Werbung insbesondere solche Werbemaßnahmen unzulässig, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind. Neben der gezielten Werbung durch unaufgefordertes direktes Herantreten an potentielle Mandanten gehört zu solchen aufdringlichen Werbemethoden auch das reklamehafte Sich-Herausstellen des Rechtsanwalts (BGHZ - Anwaltswerbung aaO.). Diese Grenzen hat der Beklagte vorliegend aber nicht überschritten.
Der Rechtsuchende versteht die Angabe der speziellen Tätigkeitsschwerpunkte als informativen Hinweis des Beklagten, in besonderen Bereichen des öffentlichen Rechts kundig und tätig zu sein. Auch wenn das Publikum mit dem gegebenen Hinweis die Vorstellung verbindet, der Beklagte verfüge auf den genannten Spezialgebieten des öffentlichen Rechts über Erfahrungen, ist diese zutreffend. Die Benennung der Tätigkeitsschwerpunkte dient sonach der sachgerechten Information des Publikums, welches auf diesen Gebieten um Rechtsrat nachsucht. Die werbemäßige Wirkung dieses Hinweises ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Entgegen der Ansicht der Revision enthält der Hinweis des Beklagten auf die genannten Tätigkeitsschwerpunkte keine Elemente einer gezielten Werbung um Praxis. Die beanstandete Mitteilung des Beklagten über seine bevorzugten Tätigkeitsschwerpunkte erfolgt in einer nach Form und Inhalt unaufdringlichen Weise. Der Beklagte hat die von ihm angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen nicht anreißerisch herausgestellt. Eine reklamehafte Selbstanpreisung ist weder der Anzeige noch ihrer Gestaltung zu entnehmen. Eine nicht besonders hervorgehobene Mitteilung bevorzugter Tätigkeitsgebiete stellt aber keine für die gewerbliche Wirtschaft charakteristische und schon deshalb dem Anwaltsstand verbotene Werbemethode dar, sondern erweist sich als die Ankündigung eines jederzeit nachprüfbaren objektiven Sachverhalts, auf welchen Rechtsgebieten der Rechtsanwalt tätig ist oder künftig hauptsächlich tätig werden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.2.1992 - 1 BvR 899/90, NJW 1992, 1614; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2834 [OLG Düsseldorf 14.07.1992 - 20 U 96/92]). Die Mitteilung des Beklagten über seine speziellen Tätigkeitsschwerpunkte im öffentlichen Recht gibt dem Rechtsuchenden konkrete Anhaltspunkte, in welchem bestimmten rechtlichen Bereich er mit speziellen Kenntnissen des Beklagten rechnen könne; sie enthält nicht eine reklamehafte Selbstanpreisung, wie sie der Senat (BGHZ 115, 108, 113 f. [BGH 04.07.1991 - I ZR 2/90] - Anwaltswerbung) beispielsweise bei einer undifferenzierten Anpreisung, eine "Chefberatung für den Mittelstand" durchführen zu können, angenommen hat.
b) Der Revision kann auch nicht in ihrer Ansicht beigetreten werden, die Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte des Beklagten in bestimmten Bereichen des Verwaltungsrechts erweise sich schon deshalb als eine sittenwidrige, mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbare Werbung, weil mit der Einführung der Bezeichnung als Fachanwalt für das Verwaltungsrecht gemäß § 42 a BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I, S. 150) abschließend das Verwaltungsrecht allgemein als das Rechtsgebiet genannt worden sei, auf welches im Geschäftsverkehr und zwar mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" hingewiesen werden dürfe. Dabei kann von dem Standpunkt der Revision ausgegangen werden, daß der Beklagte mit der Nennung der speziellen Tätigkeitsschwerpunkte im Verwaltungsrecht beim rechtsuchenden Publikum den Eindruck erweckt, in diesen Spezialgebieten des Verwaltungsrechts über besondere Kenntnisse zu verfügen. Gleichwohl ist der Hinweis auf die genannten Tätigkeitsschwerpunkte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Fachanwaltsbezeichnungen keine abschließende Regelung des Werberechts der Rechtsanwaltschaft getroffen. Die Berechtigung, die Bezeichnung "Fachanwalt für ..." zu führen, setzt eine rechtsförmlich erworbene Qualifikation voraus, die ein Rechtsanwalt nur erlangt, wenn er den Erwerb seiner besonderen Kenntnisse auf den genannten Gebieten einem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen vermag (§ 42 b Abs. 1 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der lediglich mehrere Tätigkeitsschwerpunkte benennt, berühmt sich aber nicht einer solchen durch eine Prüfung nachgewiesenen besonderen Befähigung. Wer einzelne spezielle Rechtsgebiete benennt, vermittelt, wie das Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt hat, nicht den Eindruck, über eine umfassende, durch die Berufsbezeichnung "Fachanwalt für ..." belegte Qualifikation in einem der vier Fachanwaltsbereiche des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts, des Arbeitsrechts oder des Sozialrechts zu verfügen. Er weist sich lediglich als Spezialist in Teilbereichen aus. Das ist, wenn dieser Hinweis nicht aufdringlich und nicht reklamehaft geschieht, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Der Beklagte zeigt mit dem streitigen Hinweis auf seine Tätigkeitsschwerpunkte lediglich an, auf welchen Rechtsgebieten er seine anwaltliche Dienstleistung vorwiegend zu erbringen gedenkt und daß er bereits über von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellte Erfahrungen aus seinem bisherigen Berufsleben verfügt.
c) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht ohne Beweiserhebung über die Behauptung entscheiden dürfen, die angesprochenen Verkehrskreise gelangten aus der Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte zu der Vorstellung, der Beklagte verfüge über durch besondere Ausbildung, Zulassung und Prüfung belegte Kenntnisse auf den genannten Rechtsgebieten. Das Berufungsgericht hat im Streitfall zutreffend schon deshalb eine dahingehende Fehlvorstellung des Verkehrs für ausgeschlossen erachtet, da bei der Vielzahl der genannten Tätigkeitsschwerpunkte beim Verkehr schon von vornherein nicht die Vorstellung aufkommen könne, der beklagte Rechtsanwalt verfüge in allen genannten Bereichen über eine durch Ausbildung, Zulassung oder Prüfung belegte spezielle Qualifikation. Auch die von der Klägerin 1990 - also vor der Einführung der Fachanwaltsbezeichnungen - durchgeführte Verkehrsbefragung gibt keine Veranlassung zu der Annahme, der Verkehr gewinne bei der bloßen Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten die Vorstellung, der so werbende Rechtsanwalt verfüge über eine besondere Zusatzausbildung oder er habe eine besondere Qualifikation durch eine Prüfung erlangt.
Die beispielsweise bei der Verkehrsbefragung zum Tätigkeitsschwerpunkt "Mietrecht" ermittelte geringe Quote von 8 % der Verbraucher mit einer dahingehenden Vorstellung, läßt es nicht als naheliegend erscheinen, daß sich eine rechtlich relevante Quote irregeführter Verbraucher bei den hier streitigen Tätigkeitsschwerpunkten ermitteln läßt. Gegenteiliges bringt auch die Revision nicht vor; sie meint hierzu lediglich, daß entsprechend den Grundsätzen zur Irreführung in der Gesundheitswerbung schon ein geringer Prozentsatz von 5 % bis 6 % der Befragten ausreiche, um eine wettbewerbsrechtlich ins Gewicht fallende Täuschung der Rechtsuchenden anzunehmen. Dieser Ansicht kann indessen nicht beigetreten werden. Wie bereits ausgeführt, erhält der Rechtsuchende, der einen Rat in einem speziellen Rechtsgebiet erwartet, mit dem Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt des Rechtsanwalts, eine sachgerechte Information. Diese ist nützlich, weil der Interessierte nun weiß, daß der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung sich dem genannten Rechtsgebiet besonders widmet. Er hat damit eine größere Gewißheit einer sachgerechten Beratung, als wenn er sich einem Rechtsanwalt zuwendet, von dessen beruflichen Tätigkeitsschwerpunkten er keine Kenntnis hat. Der Verbraucher weiß erfahrungsgemäß aber auch, daß Wissen und Können der einzelnen Rechtsanwälte naturgemäß, wie bei jedem Berufsstand, unterschiedlich sind. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht geboten, den Rechtsuchenden mit ähnlich strengen Kriterien zu schützen, wie sie die Rechtsprechung im Bereich der irreführenden Werbung im Gesundheitswesen anstellt.
III. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.