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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.09.1958, Az.: 5 StR 322/58

Auswahl von Richtern für die Teilnahme an den Sitzungen der 1. Schwurgerichtstagung durch Ermessen des Schwurgerichts oder der Strafkammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.09.1958
Aktenzeichen
5 StR 322/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Oldenburg - 26.03.1958

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. September 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 26. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordversuchs in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt.

2

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge hat Erfolg.

3

Die Revision macht zutreffend geltend, daß der Landgerichtspräsident die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts nicht gemäß § 83 Abs. 2 GVG namentlich bestimmt, sondern ihre Bestimmung für die einzelne Sitzung dem Vorsitzenden des Schwurgerichts überlassen habe; daher sei das Schwurgericht bei der Entscheidung in der vorliegenden Strafsache, deren Verhandlung in die erste Schwurgerichtstagung des Landgerichts im Kalenderjahr 1958 fiel, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO).

4

Die Mitwirkung der Landgerichtsräte B. und L. als Beisitzer in dieser Sache beruht auf, der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 20. Dezember 1957. In ihr "ernannte" der Landgerichtspräsident für das Geschäftsjahr 1958 zu weiteren Mitgliedern des Schwurgerichts "für die 1., 3. usw. Tagung die beisitzenden Richter der Großen Strafkammer 1, für die 2., 4. usw. Tagung die beisitzenden Richter der Großen Strafkammer 2". Im Geschäftsverteilungsplan für 1958 hatte das Präsidium der 1. Großen Strafkammer die Landgerichtsräte B., S. und L. zugewiesen. Eine Bestimmung darüber, wer von diesen drei Richtern in den einzelnen Sitzungen der 1. Schwurgerichtstagung teilzunehmen habe, hat der Landgerichtspräsident nicht getroffen. Damit war die Auswahl unter diesen drei Richtern für die einzelne Sitzung dem Ermessen des Vorsitzenden des Schwurgerichts oder der Strafkammer überlassen. Das ist unzulässig (BGH 1 StR 97/58 vom 15. April 1958 - MDR 1958, 442 - mit Hinweis auf die Urteile des Reichsgerichts JW 1928, 1309 Nr. 31; 1312 Nr. 34; 1932, 3091 Nr. 42). Diese von Anfang an unvollständige und daher dem§ 83 Abs. 2 GVG nicht entsprechende Bestimmung der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts für das Geschäftsjahr 1958 wird auch nicht dadurch geheilt, daß Landgerichtsrat S. durch Abordnung zu einer Richterfortbildungswoche verhindert war, an der Sitzung des Schwurgerichts am 26. März 1958 teilzunehmen, so daß im vorliegenden Fall für eine Bestimmung der Beisitzer nach dem Ermessen irgendeines Dritten kein Raum blieb.

5

Im übrigen "ernennt" der Landgerichtspräsident die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts im Sinne des § 83 GVG nur dadurch, daß er sie ihrer Person nach bestimmt bezeichnet. Denn bei dieser Tätigkeit soll er sich darüber Rechenschaft geben, ob die in Betracht kommenden Richter auch den Anforderungen genügen, die an einen Beisitzer im Schwurgericht gestellt werden müssen. Dieser Aufgabe wird nicht dadurch genügt, daß die jeweiligen Beisitzer einer großen Strafkammer zu Beisitzern im Schwurgericht bestellt werden. Denn damit würde der Landgerichtspräsident die Erledigung eines Teils der Aufgaben, die ihm dasGerichtsverfassungsgesetz zuweist, dem Präsidium übertragen (RGSt 71, 204).

6

Da aus diesem Grunde das Urteil des Schwurgerichts mit den Feststellungen aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingehens auf die sonstigen Verfahrensrügen.

7

Es sei nur gegenüber der Behauptung der Revision, daß auch der Geschworene B. nicht hätte mitwirken dürfen, auf BGHSt 6, 117 verwiesen.

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Schmitt
Börker
Hoepner