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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1984, Az.: 4 AZR 13/82

Fahrbahnmarkierung; Straßenbau; Malerbranche; Malerhandwerk; BRTV-Bau

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.01.1984
Aktenzeichen
4 AZR 13/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 08.04.1981 - 3 Ca 5672/80
LAG Frankfurt 29.09.1981 - 5 Sa 471/81

Fundstelle

  • NZA 1984, 299

Amtlicher Leitsatz

Fahrbahnmarkierungsarbeiten können sowohl zum Straßenbau als auch zur Malerbranche gehören. Sie sind vom Geltungsbereich des BRTV-Bau ausgenommen, wenn sie von einem Betrieb des Malerhandwerks ausgeführt werden.