Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1985, Az.: 3 StR 322/85
Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Generalprävention bei der Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 322/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 03.05.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Jürgen Johann Magnus S. aus H., geboren am ... 1963 in D.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 30. September 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Verfahrens- und Sachrügen begründete Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch muß allerdings aufgehoben werden. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Jugendstrafe rechtsfehlerhaft den Gesichtspunkt der Abschreckung anderer strafschärfend berücksichtigt. Das verstößt gegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Grundsatz, daß bei der Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe der Gesichtspunkt der Generalprävention über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene Wirkung hinaus keine Rolle spielen darf (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH MDR 1982, 339). Auch im Erwachsenenstrafrecht darf der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe gewürdigt werden (BGHSt 28, 318, 326 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1984, 409; 1983, 501 und 1982, 463). Darüber hinaus lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken vermissen (vgl. hierzu BGH MDR 1982, 339; BGH NStZ 1984, 508). Zur Strafrahmenbestimmung wird auf § 105 Abs. 3 JGG sowie auf § 30 BtMG hingewiesen.
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