§ 45 BbgHG - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Mit Professorinnen und Professoren können Angestelltenverhältnisse oder Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden; eine Probezeit ist nicht zurückzulegen. Wird ein Angestelltenverhältnis begründet, soll die Vergütung, soweit allgemeine dienst- oder haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, der Besoldung verbeamteter Professorinnen und Professoren entsprechen. Insbesondere bei der Berufung zur Professorin oder zum Professor zwecks Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, bei Drittmittelfinanzierung oder zum Zweck der Erprobung pädagogischer Fähigkeiten von Bewerberinnen und Bewerbern aus der beruflichen oder künstlerischen Praxis auf eine Professur ist die Begründung eines befristeten Angestelltenverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Zeit zulässig. Die Dauer des befristeten Angestelltenverhältnisses oder des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, im Falle der Befristung zur Erprobung pädagogischer Fähigkeiten beträgt sie mindestens zwei Jahre. Eine erneute zeitlich beschränkte Berufung zur Professorin oder zum Professor ist zulässig, sofern hierdurch im Falle eines befristeten Angestelltenverhältnisses eine Gesamtdauer von zehn Jahren, im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Zeit eine Gesamtdauer von fünf Jahren, nicht überschritten wird.
(2) Ist im Falle einer Befristung zur Erprobung pädagogischer Fähigkeiten die Professorin oder der Professor in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden, so kann das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war und die Professorin oder der Professor den Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule vorlegt oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht. Für Professorinnen und Professoren in einem befristeten Angestelltenverhältnis gilt Entsprechendes.
(3) Für die Berufung von Professorinnen und Professoren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt § 3 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 17) geändert worden ist, mit der Abweichung, dass die Vollendung des 50. Lebensjahres maßgeblich ist.