Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.07.2025, Az.: 2 BvR 350/25
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 18.07.2025
- Aktenzeichen
- 2 BvR 350/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250718.2bvr035025
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 22.12.2022 - AZ: 3 B 21.2793
- BVerwG - 10.10.2024 - AZ: BVerwG 2 C 15/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat überwiegend versäumt, darzulegen, warum ihm gegenwärtig ein Rechtsschutzinteresse zusteht. Ein solches ist auch nicht aus sich selbst heraus erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geltend macht, hat er diese Rüge nicht in einer den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügenden Weise begründet.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.