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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2019, Az.: 1 StR 692/18

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Fehlende Einbeziehung einer Vorahndung in die Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.2019
Aktenzeichen
1 StR 692/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 11659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:260219B1STR692.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Deggendorf - 13.07.2018

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG ist - anders als bei der Anwendung des § 55 StGB - nicht lediglich die frühere Ahndung einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für sämtliche Taten vorzunehmen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 26. Februar 2019 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 13. Juli 2018 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

2

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft bei der Ahndung der ohne Rechtsfehler festgestellten Tat keine Entscheidung zur Einbeziehung einer Vorahndung nach § 105 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 JGG getroffen, so dass die Rechtsfolgenentscheidung keinen Bestand haben kann.

4

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 5 f.) wurden dem Angeklagten mit Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 20. September 2017 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei tatmehrheitlichen Fällen neben einer Geldauflage von 400 Euro die Weisungen erteilt, binnen zwei Monaten Erstkontakt zum Gesundheitlichen Dienst des Landratsamts Deggendorf aufzunehmen sowie sich für die Dauer von zwölf Monaten jeglichen Konsums von Drogen nach dem BtMG zu enthalten und nach Weisung der Jugendgerichtshilfe Urin- bzw. Haarproben für ein Drogenscreening auf Staatskosten abzugeben. Zum Stand der Vollstreckung dieser Vorahndung teilt das Landgericht mit, dass die Geldauflage vom Angeklagten vollständig bezahlt, bisher drei Beratungsstunden bei der Drogenberatung wahrgenommen und drei Drogenscreenings durchgeführt wurden (UA S. 3), die unauffällig waren. Damit sind die Maßnahmen aus der früheren Entscheidung noch nicht vollständig erledigt.

5

b) Das Landgericht hatte somit nach § 105 Abs. 1 i.V.m. § 31 JGG eine Entscheidung darüber zu treffen, ob gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG das frühere Urteil in die neu zu bildende Jugendstrafe einzubeziehen ist oder ob nach § 31 Abs. 3 JGG aus erzieherischen Gründen von einer Einbeziehung der schon abgeurteilten Straftaten in die neue Entscheidung abgesehen wird. Da bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG - anders als bei der Anwendung des § 55 StGB - nicht lediglich die frühere Ahndung einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für sämtliche Taten vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 91 f.), kann der Senat diese vom Tatrichter zu treffende Ermessensentscheidung nicht selbst treffen.

6

2. Einer Aufhebung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, da diese durch den aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

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