Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1987, Az.: III ZR 119/86
Änderung des festgesetzten Streitwertes nach Ablauf der Sechsmonatsfrist; Möglichkeit der Verlängerung der Sechsmonatsfrist; Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 119/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 14778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Familienverein Dr. Hans Heinrich F. e.V.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt Dr. Hans Heinrich F., Direktor Dr. Ludwig F. und Direktor Hubert M., B. straße ..., D.,
2. Rechtsanwalt Dr. Hans Heinrich F., B. straße ..., D.,
Prozessgegner
1. Familienverein Dr. Walter F. e.V.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt Dr. Paul-Otto F. und Direktor Hans Dietrich R., Be. Straße ..., D.,
2. Rechtsanwalt Paul-Otto F., T. straße ..., D.,
Redaktioneller Leitsatz
Eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 S. 4 GKG a.F. besteht nur für Patentnichtigkeitsverfahren und dort nur dann, wenn der Streitwert für den ersten und zweiten Rechtszug erstmalig kurz vor oder gar nach Ablauf der Frist festgesetzt worden ist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
am 17. Dezember 1987 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Revisionskläger, den Streitwert für den ersten und zweiten Rechtszug auf 93.227 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zur Entscheidung überhaupt noch berufen ist, nachdem das Revisionsverfahren beendet ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG); denn einer Änderung des bereits festgesetzten Streitwertes steht jedenfalls der Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG entgegen.
Die Entscheidung in der Hauptsache hat durch den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 9. April 1987 Rechtskraft erlangt.
Die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG ist daher und war bereits in dem Zeitpunkt abgelaufen, in dem die Revisionskläger den vorliegenden Antrag gestellt haben.
Eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist kommt hier jedenfalls nicht in Betracht.
1.
Aus dem Beschluß des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 23. Januar 1979 - X ZR 84/74 - MDR 1979, 577 - können die Revisionskläger dafür nichts herleiten. In dieser Entscheidung hat der X. Zivilsenat ausgesprochen: Anders als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werde der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und mitunter sogar erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG erstmalig festgesetzt. Eine wortlautgemäße Anwendung dieser Vorschrift könne daher die Beteiligten eines Patentnichtigkeitsverfahrens gegenüber den Parteien eines bürgerlichen Rechtsstreits, in dem der Streitwert in aller Regel spätestens mit dem Erlaß des Schlußurteils festgesetzt werde, unangemessen benachteiligt. Unter diesen Umständen entspreche es der Billigkeit, den Beteiligten eines Patentnichtigkeitsverfahrens eine angemessene Frist zuzugestehen, innerhalb derer sie jedenfalls eine kurz vor oder nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG ergehende erstmalige Streitwertfestsetzung zur Überprüfung stellen können.
Hier handelt es sich weder um ein Patentnichtigkeitsverfahren, noch ist der Streitwert für den ersten und zweiten Rechtszug erstmalig kurz vor oder gar nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG festgesetzt worden.
2.
Auch der Gedanke des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.
§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG eröffnet die Möglichkeit, gegen einen Streitwertbeschluß auch dann noch innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung oder formlosen Mitteilung Beschwerde einzulegen, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der in § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG bestimmten Frist festgesetzt worden ist. Dadurch wird auch in diesem Fall die Einlegung einer Beschwerde innerhalb angemessener Frist ermöglicht. Vorausgesetzt ist aber, daß die Beschwerde statthaft ist. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 1987 ist aber - wie die Revisionskläger auch nicht verkennen - eine Beschwerde nicht gegeben (§ 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG). Diese Regelung würde durch eine Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG in einem Fall wie dem vorliegenden umgangen.
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Halstenberg