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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1983, Az.: III ZR 149/82

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung; Zahlung an Steuerfiskus; Zivilgericht; Gesellschaft; Liquidationsfremde Geschäfte; Prüfungspflicht des Geschäftsgegners

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1983
Aktenzeichen
III ZR 149/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1984, 649-650 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 982-983 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 312-316

Amtlicher Leitsatz

1. Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (§ 816 II BGB) von Zahlungen an den Steuerfiskus, die aufgrund privatrechtlicher Abmachung auf die Steuerverbindlichkeit eines Dritten geleistet wurden, gehören vor die Zivilgerichte.

2. Eine Gesellschaft ist an liquidationsfremde Geschäfte ihres Liquidators nicht gebunden, wenn der Geschäftsgegner wußte oder wissen mußte, daß sich das Geschäft nicht mehr im Rahmen des Liquidationszwecks hielt.- Zur Prüfungspflicht des Geschäftsgegners.