Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1973, Az.: IV ZR 70/70
Anmeldefrist; Dauerschaden; Bestimmung; Schadensverursachung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1973
- Aktenzeichen
- IV ZR 70/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 8 II Abs. 1 AUB
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Wahrung der Anmeldefrist des § 8 II Abs. 1 AUB genügt nicht, daß ein Dauerschaden als solcher dem Grunde nach angemeldet wird. Vielmehr muß bei der Anmeldung ein bestimmter Dauerschaden bezeichnet werden, der durch bestimmte Symptome gekennzeichnet ist.
2. Hierauf kann sich der Versicherer aber nicht mehr berufen, wenn er sich in der Folgezeit auf eine Auseinandersetzung darüber einläßt, ob durch den Unfall ein anderer als der angemeldete Dauerschaden verursacht worden ist.