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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1973, Az.: IV ZR 70/70

Anmeldefrist; Dauerschaden; Bestimmung; Schadensverursachung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1973
Aktenzeichen
IV ZR 70/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Wahrung der Anmeldefrist des § 8 II Abs. 1 AUB genügt nicht, daß ein Dauerschaden als solcher dem Grunde nach angemeldet wird. Vielmehr muß bei der Anmeldung ein bestimmter Dauerschaden bezeichnet werden, der durch bestimmte Symptome gekennzeichnet ist.

2. Hierauf kann sich der Versicherer aber nicht mehr berufen, wenn er sich in der Folgezeit auf eine Auseinandersetzung darüber einläßt, ob durch den Unfall ein anderer als der angemeldete Dauerschaden verursacht worden ist.