Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.03.2005, Az.: 1 BvR 175/05

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Verfahrensbevollmächtigte glaubhaft dargelegt hat, die Frist des § 93 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) unverschuldet versäumt zu haben

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.03.2005
Aktenzeichen
1 BvR 175/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 12816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Kitzingen - 01.06.2004 - AZ: 1 F 275/03
OLG Bamberg - 09.11.2004 - AZ: 7 UF 167/04
nachfolgend
BVerfG - 13.07.2005 - AZ: 1 BvR 175/05

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 - (PKH),
c) den Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 1. Juni 2004 - 1 F 275/03 -

hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Christine R., K.

Prozessführer

Frau B.

Rechtsanwältin Christine R., P.-weg 14, 9.... K.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
den Richter Hoffmann-Riem
am 23. März 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt (§ 93 Abs. 2 BVerfGG).

Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit dieses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 - über die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtet ist, und Rechtsanwältin Christine Reis zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

1

1.

Auf ihren Antrag ist der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Verfahrensbevollmächtigte hat hierzu Tatsachen glaubhaft dargelegt, die begründen, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).

2

2.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>[BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51];  92, 122 <123>) zulässig und begründet. Dass die Beschwerdeführerin nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihr kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat sie gemäß § 117 Abs. 2, 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der Rechts- und Sachlage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 über die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe richtet.

3

Im vorliegenden Fall war Frau Rechtsanwältin Reis beizuordnen (vgl. BVerfGE 1, 109 <114>[BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51]).

Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem