Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1958, Az.: I ZR 40/57
„Deutschlanddecke“
Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von nicht Sonderrecht unterstellten Erzeugnisnachbildungen; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Nachahmungshandlungen im Falle des Hinzutretens subjektiver Unlauterkeitsmerkmale; Kunstschutzfähigkeit von den üblichen Darstellungen von Bildlandkarten entsprechenden Werken; Ausgestaltung der bei einem Anscheinsbeweis zu beachtenden Beweisregeln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 40/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10615
- Entscheidungsname
- Deutschlanddecke
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 16.01.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1958, 364-365 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 789 (amtl. Leitsatz) "hier: Deutschlanddecke"
Prozessführer
Firma I... Textilwerk Max F... KG., S..., Kreis S...
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter F... und L...
Rechtsanwalt Prof. Dr. ...
Prozessgegner
Firma Hermann S..., S... Modedruck, S...-F..., W... Straße ...
Rechtsanwalt Dr. ...
Amtlicher Leitsatz
Deutschlanddecke
Die Nachbildung eines nicht unter Sonderschutz stehenden Erzeugnisses, das keine Eigenart aufweist, die geeignet wäre, im Verkehr als Kennzeichen für die Herkunft und Güte des Erzeugnisses gewertet zu werden, ist an sich wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Vertrieb einer solchen Nachbildung kann jedoch dann gegen § 1 UWG verstoßen, wenn der Nachahmungshandlung besondere subjektive Unlauterkeitsmerkmale anhaften.
Dies kann der Fall sein, wenn das nachgebildete Erzeugnis auf Anregung oder unter sonstiger Mitwirkung eines Großhändlers hergestellt worden ist, dem, wie der Nachbildner wußte, das Alleinvertriebsrecht an dem nachgeahmten Erzeugnis zusteht und der Nachbildner sich nunmehr unter ausschließlicher Einschaltung desselben Großhändlers mit dem verwechslungsfähigen, jedoch billigeren Konkurrenzerzeugnis auf einen Marktsektor begibt, auf dem das nachgeahmte Erzeugnis bereits so gut eingeführt ist, daß dies zwangsläufig dem nachgebildeten Erzeugnis zugute kommt.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1958
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin stellt u. a. bedruckte Tischdecken her. In ihrer Kollektion befindet sich auch eine Decke mit einem Moosrosenmuster, das seit 1952 für die Klägerin im Geschmacksmusterregister eingetragen ist, sowie eine Decke mit Städtebildern. Im Jahre 1954 brachte die Klägerin eine mit einer Karte von Deutschland bedruckte Decke (sog. Deutschlanddecke Dessin 205) heraus, auf der die wesentlichen deutschen Städte (insbesondere solche, in denen Besatzungstruppen stationiert sind) mit einem bestimmten Wahrzeichen eingezeichnet sind. Die eigentliche Karte ist umrahmt von Städtewappen. In den vier Ecken der Decke befinden sich die Wappen von Berlin, Stuttgart, München und Frankfurt a. M. Auf der in blauer Farbe ausgeführten Wasserfläche sind Schiffe eingezeichnet. Den äußeren Abschluß der Decke bildet ein Bandmotiv. Die Klägerin meldete diese Decke am 17. Januar 1955 zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister des Amtsgerichts Steinau an. Die Eintragung ist am 21. Januar 1955 für 3 Jahre erfolgt.
Die Beklagte brachte im Frühjahr 1952 eine Tischdecke mit einem Edelrosenmotiv auf den Markt. Die Klägerin verwarnte sie hierauf mit Schreiben vom 6. Juni 1954 wegen Verletzung ihres für das Moosrosenmotiv eingetragenen Geschmacksmusters. Die Beklagte bestritt eine Musterverletzung. Weitere Schritte hat die Klägerin in dieser Angelegenheit gegen die Beklagte nicht unternommen.
Spätestens seit Frühjahr 1955 stellt die Beklagte auch eine Decke mit Städtebildern her. Außerdem brachte die Beklagte seit 1955 eine mit einer Karte von Deutschland bedruckte Decke auf den Markt. Diese Decke stimmt in folgenden Merkmalen mit der sog. Deutschlanddecke der Klägerin überein: Sie hat die gleiche Größe und zeigt gleichfalls im Längsformat eine Landkarte des Gebietes der Bundesrepublik, wobei größere Städte und Ortschaften; in der sich Garnisonen, der Besatzungsstreitkräfte befinden, durch ein Städtewahrzeichen gekennzeichnet sind. Die eigentliche Karte ist vom Wappen einzelner dieser Städte umrahmt, wobei die Eckwappen, wie bei der Deutschlanddecke der Klägerin, schräg gestellt sind und in den Wappen von Stuttgart, München und Berlin übereinstimmen. Auf den blau gedruckten Wasserflächen befinden sich Schiffe. Berlin ist mit roter Zonengrenze eingefaßt. Als Kennzeichen für Holland zeigt die Decke der Beklagten, wie die Decke der Klägerin, eine Mühle, für Karlsbad ein Kurhaus mit Wasserspielen, für Frankfurt a. M. das Flughafengebäude, für Essen einen Förderturm. Im übrigen weichen die fraglichen Decken der Parteien hinsichtlich der Wahrzeichen, die einzelne Ortschaften versinnbildlichen sollen, voneinander ab. Die Decke der Beklagten zeigt weiterhin abweichend von der Decke der Klägerin als äußeren Abschluß ein Muster stilisierter Eichenblätter Sie ist aus billigerem Stoffmaterial als die Decke der Klägerin hergestellt. Für den Druck sind 2 Farben weniger als für die Decke der Klägerin verwendet werden.
Die Decken beider Parteien werden zusammen mit 6 Mundtüchern unter der Bezeichnung "Deutschlanddecke" in einem Karton mit sog. Fenstern vertrieben, auf dem sich der Aufdruck "Souvenir of Germany" befindet. Der Großhandelspreis der Decke der Beklagten liegt unter dem Großhandelspreis der Decke der Klägerin.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Deutschlanddecke der Beklagten eine unzulässige Nachahmung der von ihr herausgebrachten Deutschlanddecke darstelle. Sie macht geltend, daß die Beklagte durch Herstellung und Vertrieb dieser Decke die ihr, der Klägerin, zustehenden Geschmacksmuster-, Kunstschutz- und Ausstattungsschutzrechte verletze sowie sich eines unlauteren Wettbewerbs und eines widerrechtlichen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb schuldig mache.
Hierzu hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Den Alleinvertrieb der von ihr entworfenen Deutschlanddecke habe sie für die Bundesrepublik der Großhandelsfirma L... in Fürth in Bayern übertragen, zu der ihr damaliger Handelsvertreter Ossen die Verbindung hergestellt habe. Sie habe mit der Herstellung dieser Decke erst begonnen, nachdem die Firma L... ihren Entwarf gebilligt habe. Sie habe an die Firma L... bis Ende 1954 etwa 4 000 Stück der Deutschlanddecke geliefert. Eine Anmeldung zum Geschmacksmusterregister sei zunächst unterblieben, weil sie auf Grund ihrer freundschaftlichen Beziehungen zu der Firma L... zunächst keinen Anlaß gehabt habe, einen Mißbrauch ihres Entwurfs zu befürchten. Nachdem aber der Handelsvertreter O... mit Schreiben vom 5. Januar 1955 sein Vertragsverhältnis mit ihr mit sofortiger Wirkung gekündigt und sie mit Schreiben vom 11. Januar 1955 diese Kündigung angenommen habe, sei diese Anmeldung unverzüglich erfolgt, da sie aus verschiedenen Vorfällen Anlaß zu Mißtrauen gegen O... gehabt habe. Tatsächlich habe auch O..., der seit Anfang 1955 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig sei, der Beklagten bereits vor der Lösung seiner Vertragsbeziehungen zu der Klägerin deren Deutschlanddecke gezeigt und der Beklagten offenbart, daß es sich hierbei um einen besonderen Verkaufsschlager der Klägerin handele. Ossen habe die Beklagte sodann mit dem Inhaber der Firma L... zusammengebracht und die Beklagte im arglistigen Zusammenwirken mit L... veranlaßt, die Decke der Klägerin mit unwesentlichen Änderungen nachzudrucken und aus billigerem Material herzustellen, um auf diese Weise die Klägerin aus ihrem Kundenkreis zu verdrängen. Die Beklagte, die sich bis zu diesem Zeitpunkt mit derartigen Souvenir-Artikeln für die Besatzungsmacht nicht befaßt habe, habe ihre Deutschlanddecke erst geplant und angefertigt, nachdem sie von der Firma L... gewisse Absatzzusagen erhalten habe. Sie habe sodann der Firma L... das Alleinvertriebsrecht an der von ihrem Zeichner nach genauen Anweisungen von O... und L... geschaffenen Konkurrenzdecke eingeräumt, nachdem die Firma L... die Entwürfe des Zeichners des Beklagten darauf überprüft habe, ob sie dem beschlossenen Nachdruck gerecht würde. Ein solches Vorgehen sei unlauter, und zwar umso mehr, als die Beklagte sich schon früher durch die Nachahmung der Moosrosendecke und der Städtedecke bewußt an die Produktion der Klägerin angelehnt habe. Der Absatz der Deutschlanddecke der Klägerin sei infolge des Vertriebs des billigeren Konkurrenzerzeugnisses der Beklagten durch das gleiche Großhandelsunternehmen, dem auch das Alleinvertriebsrecht für die fraglichen Decken der Klägerin zustehe, erheblich zurückgegangen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, zu erkennen:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, weitere Tischdecken zum Zwecke der geschäftlichen Verwertung auf irgend eine Weise mit folgenden Mustern zu versehen:
eine Landkarte mit dem Gebiet der Bundesrepublik, wobei größere Städte und Ortschaften, in denen sich Garnisonen der Besatzungsstreitkräfte befinden, die zum Teil durch irgend ein Wahrzeichen gekennzeichnet werden, umrahmt von einem Kranz von Wappen eines Teils dieser Orte, sodann umrahmt von einem Muster stilisierter Eichenblätter.
- 2.)
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr noch vorrätigen Decken, soweit sie das im Antrag zu 1 bezeichnete Muster tragen, sowie die zur Vervielfältigung benutzten Vorrichtungen auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl der verletzenden Form zu entkleiden oder an einen Gerichtsvollzieher oder an eine andere amtliche Stelle zur Aufbewahrung bis zum 20. Januar 1958 herauszugeben.
- 3.)
Die Beklagte wird verurteilt, soweit ihr gegen Groß- und Einzelhändler Ansprüche auf Rückgabe von ihr gelieferter Decken, soweit diese das im Antrag zu 1 genannte Muster tragen, zustehen, diese Ansprüche geltend zu machen und mit den Decken nach Ziff. 2 zu verfahren.
- 4.)
Die Beklagte wird verurteilt, Rechnung zu legen über sämtliche Umsätze in den im Antrag zu 1 genannten Decken und zwar unter Angabe der Abnehmer, Mengen, Preise und Zeiten der Lieferungen.
- 5.)
Die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der Rechnungslegung zu 4 ergebenden Gewinn an die Klägerin herauszuzahlen.
- 6.)
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unerlaubte Nachbildung erlitten hat, soweit er nicht durch die Zahlung nach Antrag Ziff. 5 abgedeckt wird.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie bestreitet, die Moosrosendecke sowie die Städte- und Deutschlanddecke der Klägerin nachgeahmt zu haben. Ihre sämtlichen in Frage stehenden Decken unterschieden sich grundlegend von denen der Klägerin. Für die Deutschlanddecke habe die Klägerin keinen Geschmacksmusterschutz erlangen können, da sie selbst diese Decke vor der Anmeldung durch den Verkauf an die Firma L... in den Verkehr gebracht und verbreitet habe (§ 7 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz). Die Decke sei zudem in ihrer geschmacklichen Form auch nicht neu oder eigentümlich. Die Idee, Textilerzeugnisse, z. B. Kopftücher, Schals oder Decken, mit einem landschaftlichen oder geographischen Motiv zu versehen, sei schon seit Jahren bekannt und werde vor allem in der Geschenkartikelbranche angewandt. So habe die Firma A... Buntweberei H... schon im Sommer 1954 Decken mit einer Deutschlandkarte vertrieben. Für die Decke könne auch kein Kunstschutz in Anspruch genommen werden. Bei derartigen Souvenirartikeln handele es sich um Kitsch, aber nicht um Kunst. Sie, die Beklagte, habe aber auch keinen unlauteren Wettbewerb begangen. Sie stelle seit ihrem Bestehen Tischdecken her. Sie sei berechtigt, den Stil ihrer Decken weiterzuentwickeln, Motive nach der einen oder anderen Manier herzustellen und den Bedürfnissen des Marktes Rechnung zu tragen. So habe sie in ihrer Deutschlanddecke nur ein bekanntes Motiv auf ihre Weise verwertet. Dabei sei es gleichgültig, ob sie auf dieses Motiv von dem Vertreter O... hingewiesen worden sei oder nicht. Es sei durchaus üblich, daß der Vertreter einer Firma sich für die Erzeugnisse der Konkurrenz interessiere und über diese seiner eigenen Firma berichte. Ein Vertreter, der bei einer Firma ordnungsmäßig ausgeschieden und nicht durch eine Konkurrenzklausel gebunden sei, dürfe das bei seiner neuen Firma verwerten, was er bei seiner alten Firma auf einwandfreie Art erfahren habe. Selbst wenn die Beklagte also irgendwie durch den Vertreter O... auf das Motiv der Deutschlanddecke der Klägerin und auf die Verwertungsmöglichkeit derartiger Decken durch die Firma L... hingewiesen worden sein sollte, wäre die Verwertung dieses Motivs in der von der Beklagten gewählten Form nicht unlauter, da die beiden Decken, abgesehen von wenigen unwesentlichen Einzelheiten, deutlich voneinander abwichen. Ihr Vorgehen wäre erst dann unlauter, wenn besondere Umstände hinzukämen, die die Ausnützung dieses Motivs unerlaubt machen würden. Solche Umstände seien aber nicht vorhandene. Der Vertreter O... habe die Kollektion der Klägerin von Ende 1954/Anfang 1955, in der sich übrigens die Deutschlanddecke der Klägerin nicht befunden habe, nie der Beklagten bekanntgegeben oder ausgehändigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsinstanz ihre ursprünglichen Klageanträge im wesentlichen aufrechterhalten, jedoch mit der Einschränkung, daß das Unterlassungsgebot bis zum 20. Januar 1958 begrenzt werden soll. Hilfsweise hat die Klägerin ihre Anträge auf den Vertrieb der fraglichen Tischdecken der Beklagten durch die Firma Lutz beschränkt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter verfolgt.
Die Beklagte bittet um
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob die Deutschlanddecke der Klägerin ein neues und eigentümliches Muster im Sinne des Geschmacksmustergesetzes darstelle. Die Verletzung eines Geschmacksmusterrechts der Klägerin entfalle schon deshalb, so führt das Berufungsgericht aus, weil die Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits vor ihrer Anmeldung zum Musterregister nach dem Muster gefertigte Erzeugnisse an die Firma L... geliefert und diese Firma bis Ende 1954 ca. 4 000 Stück dieser Decken umgesetzt habe. Hierin liege eine Verbreitung im Sinne von § 7 Abs. 2 GeschmMG, die die Schutzfähigkeit des Musters zerstöre.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. § 7 Abs. 2 GeschmMG setzt allein die objektive Tatsache der Verbreitung voraus, wobei es unerheblich ist, ob der Urheber des Musters oder ein Dritter die Verbreitung vornimmt. Entscheidend ist allein, ob ein nach dem Muster gebildetes konkretes Erzeugnis einem Dritten, der an der Herstellung nicht beteiligt war, ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht worden ist (Furler, Geschmacksmustergesetz, § 7 Anm. 22). Diese Voraussetzungen sind aber im Streitfall gegeben.
Zu Unrecht meint die Revision, die Berufung der Beklagten auf § 7 Abs. 2 GeschmMG verstoße gegen Treu und Glauben. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Norm des materiellen Geschmacksmusterrechtes, die auch ohne entsprechende Einwendung von Amts wegen zu beachten ist, wenn feststeht, daß ihre Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind. Ist dies der Fall, so entfällt kraft Gesetzes die Schutzfähigkeit des angemeldeten Musters, und zwar selbst demjenigen gegenüber, der die Vernichtung der Schutzfähigkeit durch Verbreitung vor der Anmeldung schuldhaft - etwa durch Bruch eines Vertrauensverhältnisses oder einer Geheimhaltungspflicht - herbeigeführt hat. Die rechtswidrige und schuldhafte Zerstörung der Schutzfähigkeit durch vorzeitige Verbreitung kann höchstens einen Schadensersatzanspruch auslösen (Furler aaO § 7 Anm. 28, Grundsätzliches S. 63). Da jedoch die Beklagte unstreitig bei der in Frage stehenden Verbreitung der Deutschlanddecke der Klägerin nicht mitgewirkt hat, kann im Streitfall ein derartiger Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommen.
Auch die auf § 551 Ziff. 7 ZPO gestützte verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei jede Begründung für seine Auffassung schuldig geblieben, daß es nicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Beklagte sich auf § 7 Abs. 2 GeschmMG berufe, greift nicht durch. Aus dem Zusammenhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt sich eindeutig, daß das Berufungsgericht allein die objektive Tatsache der Verbreitung der Deutschlanddecke der Klägerin vor der Anmeldung des Geschmacksmusters für ausreichend erachtet hat, die Schutzfähigkeit dieses Musters zu vernichten, und zwar unabhängig von der vertraglichen oder wettbewerbsrechtlichen Lage gegenüber jedermann. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, daß ein Irrtum über die Rechtslage, Billigkeitserwägungen und allgemeine wettbewerbsrechtliche Normen der Klägerin hier nicht helfen könnte, es insbesondere nicht darauf ankomme, ob die Klägerin die Nachahmungsgefahr erst in dem Augenblick für gegeben gehalten habe, als O... sein Vertragsverhältnis zu ihr gelöst habe, so ist mit diesen Darlegungen zugleich auch die auf die Gesichtspunkte von Treu und Glauben gestützte Einrede der Klägerin gegen die Anwendung des § 7 Abs. 2 GeschmMG ausreichend beschieden.
2.)
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus dem Kunstschutzgesetz mit der Begründung verneint, daß es der Deutschlanddecke der Klägerin an einem kunstschutzfähigen ästhetischen Gehalt fehle. Die Revision beanstandet es als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht sich hierbei von künstlerischen Wertungen habe leiten lassen und für die Frage nach dem Grad des ästhetischen Gehalts zu Unrecht als bedeutsam angesehen habe, ob die Komposition der Deutschlanddecke der Klägerin der aus Werbeprospekten, Plakaten usw. bekannten und üblichen Darstellung von Bild-Landkarten entspreche, obwohl dieser Gesichtspunkt nur für die Frage der Eigentümlichkeit hätte herangezogen werden können.
Es kann auf sich beruhen, ob diese Angriffe der Revision berechtigt sind. Denn jedenfalls sind etwaige kunstschutzfähige Elemente der Deutschlanddecke der Klägerin durch die Beklagte nicht nachgebildet worden. Der Kunstschutz erstreckt sich nur auf die individuelle Schöpfung in ihrer konkreten Ausführung, nicht dagegen auf den dargestellten Gegenstand als solchen, bestimmte Formungsideen oder einzelne abstrakte Motive (BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren). Zwar kann auch in der Wahl eines besonders ausgefallenen Gegenstandes oder Motivs etwas Schöpferisches liegen (RGZ 135, 389), unstreitig war es aber schon lange vor der Herstellung der Deutschlanddecke der Klägerin vielfach üblich, eine Landkarte der Bundesrepublik in der Weise auszugestalten, daß einzelne Ortschaften durch Wahrzeichen versinnbildlicht wurden. Vom Gegenstand oder Motiv her bringt somit die Deutschlanddecke der Klägerin nichts Neuartiges. Die von der Klägerin beanstandete Übereinstimmung der Decken der Parteien beruht aber im wesentlichen auf der Identität des dargestellten Gegenstandes, nicht dagegen auf einer Nachahmung der konkreten Formgebung dieses Gegenstandes. Wie das Berufungsgericht bei der Erörterung der Frage, o b die Beklagte gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, zu Recht hervorhebt, unterscheiden sich die einzelnen Städtewahrzeichen der Decken der Parteien in ihrer bildlichen Ausgestaltung ausnahmslos. Außerdem sind sogar die einzelnen als Wahrzeichen gewählten Motive in der überwiegenden Mehrheit verschieden. Gegen eine Darstellung aber, die dem Vorbild nur den Gegenstand als solchen und einzelne abstrakte Motive entnimmt, ohne sich in der Einzelausführung an das Vorbild anzulehnen, kann nach den Bestimmungen des Kunstschutzgesetzes nicht eingeschritten werden.
3.)
Ein Ausstattungsschutz scheidet nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Deutschlanddecke der Klägerin aus, weil die geschmackliche Gestaltung der Oberfläche der Decke keine "Aufmachung" der Ware, sondern nach der Verkehrsauffassung Bestandteil der Ware selbst sei. Das Berufungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf die von dem erkenndenden Senat im Hummelurteil herausgestellten Grundsätze (BGHZ 5, 1 ff [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51]). Die Revision bemängelt, daß diese Entscheidung, die sich nur mit Zierfiguren, die keinem Gebrauchszweck dienen, befaßt, nicht einschlägig sei. Im Streitfall lasse sich anders als bei den Hummelfiguren die Ware (Tischdecke) von der Ausstattung (Aufdruck) als "Zutat" zur Ware begrifflich trennen. Es bedarf jedoch keiner Erörterung, ob im Streitfall die Ausstattungsschutzfähigkeit des Aufdrucks der Tischdecke zu verneinen ist, weil die Klägerin das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Ausstattungsschutz, nämlich die Verkehrsgeltung dieses Aufdrucks als Herkunftshinweis auf sie nicht dargetan hat. Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, wonach das Berufungsgericht insoweit wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen haben soll, ist unbegründet. Die Revision nimmt hierfür auf einen in dem Verfahren über die einstweilige Verfügung (4 U 166/55) eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 16. März 1956 Bezug (Bl. ??? ff der Akten 4 U 166/55 ). In diesem Schriftsatz wird aber lediglich die Behauptung aufgestellt, daß die Künstler-Druck-Tischdecke Marke "Piepmatz" der Klägerin nicht nur bei den bedeutendsten Textilfachleuten bekannt sei, sondern auch im übrigen Europa und in den Überseeländern einen besonderen Ruf als Qualitätsware genieße. Die Verkehrsgeltung soll sich hiernach an die Marke "Piepmatz" anknüpfen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. In bezug auf das Deutschlandgedeck dagegen enthält dieser Schriftsatz lediglich die Behauptung, daß es sich um einen bewährten Verkaufsschlager handele, der seit langem auf dem Souvenirmarkt bestens eingeführt sei Insbesondere sei die Bezeichnung "Deutschlandgedeck" wie auch die Kartonaufschrift "Souvenir of Germany" bei der Kundschaft der Firma L... seit langem bekannt und eingeführt. Diese Behauptung der Klägerin reicht aber keinesfalls aus, die Annahme einer Verkehrsgeltung im Sinne eines Herkunftshinweises auf die Klägerin für diejenigen Gestaltungsmerkmale der Deutschlanddecke der Klägerin zu rechtfertigen, deren Verwendung durch die Beklagte die Klägerin mit der vorliegenden Klage allein als unzulässig beanstandet.
Angesichts dieses Sachvortrags der Klägerin, der für eine Begründung des Klagbegehrens aus dem Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes unzureichend war, bestand für das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung, durch Ausübung des richterlichen Fragerechts zusätzliche Behauptungen darüber anzuregen, für welche weiteren Merkmale etwa die Verkehrsgeltung der Deutschlanddecke der Klägerin in Anspruch genommen werde.
II.
1.)
Das Berufungsgericht hat hiernach einen Sonderschutz der Deutschlanddecke der Klägerin auf Grund der Bestimmungen des Geschmacksmuster-, des Kunstschutz- und des Warenzeichengesetzes rechtsirrtumsfrei verneint. Einen Verstoß der Beklagten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht für erwiesen erachtet: Es hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß eine objektive Verwechslungsgefahr im Sinne einer Warenverwechslung zwischen den Deutschlanddecken der Parteien gegeben sei, und daß die Beklagte ferner ihr Erzeugnis planmäßig an das der Klägerin angepaßt habe, um an deren Verkaufserfolg teilzunehmen. Da es sich jedoch bei der Deutschlanddecke der Klägerin um ein gemeinfreies Erzeugnis handele, könne hierin allein ein sittenwidriges oder unlauteres Vorgehen der Beklagten nicht erblickt werden. Die Nachahmung könne vielmehr nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn besondere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der Beklagten im Wettbewerb als sittenwidrig erscheinen ließen. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn die Deutschlanddecke der Klägerin als ein eigenartiges, auf einer überdurchschnittlichen Leistung beruhendes Erzeugnis anzusehen wäre und wenn die Beklagte der von ihr herausgebrachten Decke ohne zwingenden Grund die Gestaltungsform der fremden Decke gegeben und dadurch im Verkehr eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen habe. Von einer wettbewerblichen Eigenart könne aber nur gesprochen werden, wenn das Arbeitsergebnis in psychologischer, ästhetischer oder technischer Hinsicht Merkmale aufweise, die es von den auf demselben Gebiet liegenden Erzeugnissen anderer Mitbewerber im Kampf um den gleichen Kundenkreis deutlich abhebe. Es müsse sonach kennzeichnende Eigenschaften haben, die es im Verkehr als Erzeugnis einer bestimmten Herkunftsstätte erscheinen lasse und gewisse Gütevorstellungen wecke. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Kunden der Name dieser Herkunftsstätte bekannt sei. Maßgebend sei nur, daß er das Erzeugnis mit einer bestimmten Herkunftsstätte in Verbindung bringe und daß diese Gedankenverbindung fest genug in ihm hafte, um Einfluß auf seinen Kaufentschluß zu nehmen. Daß dies bei der Deutschlanddecke der Klägerin der Fall sei, sei jedoch nicht erwiesen. Es sei nicht ersichtlich, daß das Bedrucken von Tischdecken mit einer Landkarte der Bundesrepublik Deutschland, in der gewisse Ortschaften durch irgendein Wahrzeichen versinnbildlicht werden, die von einem Kranz aus Wappen dieser Orte umrahmt seien, den Käufern als charakteristisches Merkmal für die Herkunft dieser Decke von einem bestimmten Erzeuger bekannt sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, daß das Muster der Klägerin ihr in den Käuferkreisen einen Ruf verschafft habe, der für den Verkauf ihrer Erzeugnisse entscheidend sei. Es bestehe sonach kein Anhalt dafür, daß die in Betracht kommenden Käuferkreise beim Auftauchen von Tischdecken der gleichen Art wie die Deutschlanddecke der Klägerin auf diese als Herstellerin schließen und sie gerade deshalb, nämlich wegen eines besonderen Rufes der Klägerin und einer damit verknüpften Gütevorstellung, erwerben würden.
Diese Begründung ist, soweit der objektive Tatbestand der Nachahmung unabhängig von den besonderen Umständen der Nachahmungshandlung in Frage steht, rechtlich einwandfrei. Sie deckt sich mit der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist (BGHZ 5, 1, 11 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 21, 266 - Rohwerke für Uhren; BGH GRUR 1953, 40 - Goldzack; GRUR 1954, 337 - Radschutzkappen; GRUR 1957, 83 - Wasserzähler; Urteil vom 19.04.1955 - I ZR 172/53 - Reisemappe).
2.)
Fehlt einem Erzeugnis eine wettbewerbliche Eigenart in dem Sinne, daß das Publikum mit seiner besonderen Gestaltungsform eine Güte- und Herkunftsvorstellung verbindet, so kann aber die Nachahmung gleichwohl unzulässig sein, wenn der Nachahmungshandlung besondere subjektive Unlauterkeitsmerkmale anhaften. Das Berufungsgericht hat diese Frage allein unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Handelsvertreter O... unter Verletzung von § 17 Abs. 1 UWG oder § 90 HGB der Beklagten ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Klägerin verraten habe, das die Beklagte in Kenntnis des Vertrauensbruches zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet habe, oder ob sich die Beklagte von der Firma L... - ohne Einschaltung von O... - ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin auf unlautere Weise verschafft und dieses unbefugt ausgenutzt habe.
Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß als ein Geschäftsgeheimnis die für die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin bedeutsame und nach ihrem erkennbaren Willen geheimzuhaltende Tatsache in Betracht komme, daß ihr Deutschlandgedeck im Vertrieb durch L... als Alleinabnehmer ihr bester Verkaufsschlager gewesen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht als erwiesen angesehen, daß dieses Geschäftsgeheimnis der Klägerin durch O... oder den Inhaber der Firma L... der Beklagten mitgeteilt worden sei.
Diese Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht wird von der Revision mit verschiedenen Verfahrensrügen angegriffen, die jedoch unbegründet sind. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung die bei einem Anscheinsbeweis zu beachtenden Beweisregeln verkannt. Der Beweis des ersten Anscheins setzt Tatbestände voraus, die nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in bestimmter Richtung zu verlaufen pflegen (RGZ 130, 358, BGH GRUR 1951, 70 ff). Er kommt somit nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht. Von einem typischen Geschehensablauf, der prima facie die Annahme des Verrats eines Geschäftsgeheimnisses der hier in Rede stehenden Art zu rechtfertigen vermöchte, kann aber, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, nicht sehen dann gesprochen werden, wenn ein Handelsvertreter zu einer anderen Firma überwechselt und der reue Geschäftsherr kurze Zeit darauf ein Erzeugnis auf den Markt bringt, das weitgehend mit - an sich bekannten und nicht unter Geheimnisschutz stehenden - Erzeugnissen des früheren Geschäftsherrn dieses Handelsvertreters übereinstimmt und durch dieselbe Großhandelsfirma vertrieben wird. Es läßt hiernach keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht im Streitfall die prima facie-Regel nicht hat eingreifen lassen, sondern davon ausgegangen ist, daß die Klägerin die volle Beweislast für ihre Behauptung treffe, die Beklagte habe ihre Deutschlanddecke auf Grund einer Kenntnis von ihr unbefugt preisgegebenen Geschäftsgeheimnissen der Klägerin nachgebildet.
Im übrigen kann der Revision aber auch darin nicht beigepflichtet werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung zu Unrecht Umstände für erheblich erachtet habe, die in Wirklichkeit für diese Beweisfrage nichts ergäben. So macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend: die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß Ossen bereits vor seiner ersten Unterredung mit dem Inhaber der Beklagten entschlossen gewesen sei, die Bindung zur Klägerin zu lösen, spreche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur dafür und nicht dagegen, daß Ossen sich bereits am 3. Januar 1955 zur Preisgabe der Angaben über die Deutschlanddecke berechtigt gefühlt habe. Zum mindesten sei diese Tatsache als Indiz für den Inhalt der Unterredung vom 3. Januar 1955 indifferent. Dies trifft indessen nicht zu. Wären keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß O... aus Gründen, die mit der vorliegenden Klage in keinem Zusammenhang stehen, bereits vor der ersten Zusammenkunft mit dem Inhaber der Beklagten entschlossen war, das Vertragsverhältnis zur Klägerin zu lösen, so konnte der Verdacht naheliegen, daß sein Übertritt zur Beklagten nur erfolgt sei, um seine Kenntnisse von den guten Verkaufsmöglichkeiten von Decken der fraglichen Art unter Einschaltung der Beklagten zum eigenen Nutzen auszuwerten, was als Indiz für eine Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin an die Beklagte hätte in Betracht kommen können. Auch war die Feststellung der Gründe für die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen Ossen und der Klägerin für die Entscheidung des Rechtsstreits deshalb bedeutsam, weil in Ausnahmefällen eine Geheimhaltungspflicht auch über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses hinaus bestehen kann, wenn dessen vorzeitige Lösung zu dem Zweck herausgefordert worden ist, Geschäftsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken auszunutzen (BGH GRUR 1955, 402). Hierfür aber sind im Streitfall nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte nicht gegeben.
Aber auch der weitere Angriff der Revision greift nicht durch, wonach das Berufungsgericht daraus, daß die Beklagte O... keine höheren Provisionssätze einräumte als ihm die Klägerin zugebilligt hatte, nichts gegen die Annahme eines Geheimnisverrats von O... habe schließen dürfen. Es trifft zwar zu, daß die Folgerung des Berufungsgerichts nicht zwingend ist. Es lag aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters, weiche Bedeutung er diesem Umstand für die Frage beimessen wollte, ob die Beklagte in unlauterer Weise in den Besitz der Kenntnis über die gute Verkäuflichkeit der Deutschlanddecke gelangt sei. Es widerspricht jedenfalls weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß O..., falls er der Beklagten ein wichtiges Geheimnis mitgebracht hätte, vermutlich nicht nur probeweise und mit etwa den gleichen Provisionssätzen, wie sie ihm die Klägerin eingeräumt hatte, von der Beklagten aufgenommen worden sei, sondern daß O... sich dann wohl günstigere Bedingungen gesichert hätte.
Da das Berufungsgericht hiernach ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen den Nachweis für einen Geheimnisverrat durch O... oder L... nicht als erbracht angesehen hat, kann aus § 17 Abs. 2 UWG ein Unlauterkeitsmerkmal für die Nachahmungshandlung nicht entnommen werden. Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ob der Umstand, daß sich die Deutschlanddecke der Klägerin als ein Verkaufsschlager erwiesen hatte, überhaupt als ein "Geschäftsgeheimnis" der Klägerin gewertet werden kann.
3.)
Rechtlich zu beanstanden ist dagegen, daß das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob der Inhaber der Firma L... sich nicht - unabhängig von dem nicht erwiesenen Tatbestand eines Geheimnisverrates - in anderer Weise eines Vertrauensbruches gegenüber der Klägerin schuldig gemacht und die Beklagte diesen Vertrauensbruch in Kenntnis der maßgeblichen Tatumstände zu Wettbewerbszwecken ausgenutzt hat. Die Klägerin hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Inhaber der Firma L..., obwohl er von der Klägerin in Erfüllung des ihm eingeräumten Alleinvertriebsrechts ausschließlich mit deren Deutschlanddecke beliefert worden sei, die Beklagte im arglistigen Zusammenwirken mit O... veranlaßt habe, die Deutschlanddecke der Klägerin mit unwesentlichen Änderungen nachzudrucken und hierbei ein billigeres Material zu wählen, wobei beabsichtigt gewesen sei, durch den Vertrieb dieser mit der Decke der Klägerin verwechslungsfähigen, jedoch billigeren Deutschlanddecke durch die Firma Lutz die Klägerin mit ihrer Deutschlanddecke vom Markt zu verdrängen. Im Verfolg dieser Absicht habe der Inhaber der Firma L... an Hand der Deutschlanddecke der Klägerin mit dem Inhaber der Beklagten auf das genaueste abgesprochen, wie die Decke der Beklagten auszusehen habe. Lutz habe sodann den ihm von der Beklagten vorgelegten Entwurf daraufhin überprüft, ob er der angestrebten Ähnlichkeit mit der Deutschlanddecke der Klägerin gerecht werde. Die Beklagte habe ihrerseits die Deutschlanddecke erst geplant und im Zusammenwirken mit L... und O... entwickelt, nachdem sie von der Firma L... gewisse Abnahmezusagen erhalten habe. Das Ziel dieser Nachbildung sei gewesen, der Klägerin den Alleinabnehmer ihres gleichartigen Erzeugnisses, die Firma Lutz, auszuspannen, wobei die Beklagte trotz Verwendung einer schlechteren Qualität und einer geringeren Farbenzahl bei den Kunden von L... den irrigen Findruck habe hervorrufen wollen, als sei ihr billigeres Erzeugnis der eingeführten Deutschlanddecke der Klägerin gleichwertig, um auf diese Weise der Klägerin den Markt abzugraben (vgl. hierzu das Vorbringen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 22. Dezember 1955 Seite 3, 4 (Bl. 25 f), vom 11. Juni 1956 Seite 2, 5 ff (Bl. 58 R, 60 ff), vom 3. Oktober 1956 Seite 2 (Bl. 84 R) und die dortigen Beweisangebote). Mit diesem unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Es führt lediglich aus, aus dem Umstand, daß L... das Alleinvertriebsrecht für die Deutschlanddecke der Klägerin gehabt habe, könne nichts zum Nachteil der Beklagten geschlossen werden, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, daß L... sich verpflichtet habe, Decken dieser Art ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, geschweige denn, daß die Beklagte dies gewußt habe oder hätte wissen müssen. Damit aber ist der Sachvortrag der Klägerin nicht erschöpfend gewürdigt. Selbst wenn es L... trotz des ihm eingeräumten Alleinverkaufsrechts richt verwehrt gewesen sein sollte, gleichartige Decken anderer Fabrikanten zu vertreiben, soweit diese ohne seine Anregung oder sonstige Mitwirkung geschaffen worden sind, was schon zweifelhaft sein kann, so kann hieraus nicht gefolgert werden, daß seine vertraglichen Treuepflichten der Klägerin gegenüber ihn auch nicht hinderten, einen anderen Fabrikanten von sich aus zur Herstellung eines weitgehend übereinstimmenden, jedoch billigeren Konkurrenzerzeugnisses unter Übernahme von Abnahmeverpflichtungen zu veranlassen und sich sodann auch für dieses, für den Durchschnittsabnehmer verwechslungsfähige Erzeugnis ein Alleinvertriebsrecht einräumen zu lassen. Es lag auf der Hand, daß durch die Vereinigung des Alleinverkaufsrechtes an zwei derart ähnlichen Erzeugnissen die für den gleichen beschränkten Abnehmerkreis, die Angehörigen der Besatzungsmächte, in Betracht kamen, in der Hand eines Großhändlers der wirtschaftliche Erfolg ernsthaft gefährdet werden mußte, mit dem die Klägerin für ihre Deutschlanddecke bei der Vergabe des Alleinvertriebsrechtes an die Firma L... gerechnet hatte. Nach der von der Klägerin im Termin vom 7. Januar 1956 zu den Akten überreichten Aufstellung ist ihr Absatz an Deutschlanddecken ganz erheblich zurückgegangen, nachdem die Firma L... auch das Alleinvertriebsrecht für die Deutsehlanddecke der Beklagten übernommen hatte. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, daß die Klägerin längere Zeit mit der Firma L... in Geschäftsverbindung gestanden hat und die Klägerin nach den Zusicherungen, die ihr die Firma L... im Zusammenhang mit der Einräumung des Alleinvertriebsrechtes gemacht hatte, auf eine fortlaufende Abnahme ihrer Deutschlanddecke durch die Firma L... vertrauen durfte. In dem Schreiben der Klägerin an die Firma L... vom 14. Juli 1954 heißt es: "Wir machen jedoch schon jetzt darauf aufmerksam, daß wir Ihnen sowohl das Atlantic-Gedeck als auch das Deutschlandgedeck nur gegen einen festen Abschluß von 3 000 Stück zur Abnahme innerhalb eines Jahres für den Alleinverkauf überlassen Können Bei unseren anderen Abnehmern fordern wir außerdem grundsätzlich als Abnahmegarantie einen Betrag von 2.000,00 DM für Schablonenkosten, der bei Abschluß des Auftrags zahlbar ist. In Ihrem Falle möchten wir jedoch von dieser Bedingung absehen, weil uns sehr daran liegt, mit Ihrer geschätzten Firma auch in Zukunft zur beiderseitigen Zufriedenheit zusammen zu arbeiten". Mit Schreiben vom 18. August 1954 bittet sodann die Firma L... die Klägerin, ihr die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes an dem Deutschlandgedeck für das Gebiet der Bundesrepublik ausdrücklich zu bestätigen und führt hierzu u. a. aus: "Ein Auftragsabschluß von 3 000 Stück Gedecken, dies erübrigt sich, denn ich bin einmal I...-Kunde und werde es auch bleiben. Meinen Bedarf hole ich automatisch von Ihnen herein. Ich habe von Okt. 53 bis 5. August 54 weit mehr als 3 000 Gedecke Städtemotiv bezogen und bin davon überzeugt, daß das kommende Jahr noch besser sein wird". Verwahrte sich hiernach L... mit der Begründung, "er werde seinen Bedarf automatisch bei der Klägerin hereinholen", dagegen, daß die Klägerin die Zubilligung des Alleinverkaufsrechtes von einer jährlichen festen Mindestabnahmemenge an Deutschlanddecken abhängig mache, so verstieß L... gegen die ihm aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin treffenden Treuepflichten, wenn er die Beklagte zur Herstellung eines verwechslungsfähigen, jedoch billigeren Konkurrenzerzeugnisses veranlaßte in der Absicht, hierfür gleichfalls den Alleinvertrieb zu übernehmen (über die sich aus laufender Geschäftsverbindung ergebenden besonderen Treuepflichten vgl. Schlegelberger 3. Aufl. § 347 HGB Anm. 11; über stillschweigende Wettbewerbsverbote Baumbach/Duden HGB 2. Aufl. Üb. § 1 Anm. 7; s. auch BGH in Betrieb 1956, 473 zur Frage der Übernahme der Vertretung eines Wettbewerbsunternehmens durch einen Handelsvertreter; über die Enthaltungspflicht bei ausschließlichen Vertriebslizenzen an unter Sonderschutz stehenden Gegenständen vgl. Lüdecke/Fischer, Lizenzverträge S. 462 ff E 23).
Ob sich die Beklagte einen solchen, nach den unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin möglichen Vertrauensbruch des Inhabers der Firma L... der Klägerin gegenüber entgegenhalten lassen muß, hängt davon ab, ob ihr die Vertragsbeziehungen zwischen L... und der Klägerin, insbesondere ein zur maßgeblichen Zeit noch bestehendes Alleinvertriebsrecht der Firma L... für die Deutschlanddecke der Klägerin bekannt war. Hierzu hat zwar die Klägerin keine ins einzelne gehenden Behauptungen aufgestellt. Da ihr Sachvortrag aber in seiner Gesamtheit dahin geht, daß L..., O... und der Inhaber der Beklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken darauf ausgegangen seien, unter Einschaltung der Firma L... der Klägerin den bislang von L... für sie bearbeitenden Markt abzugraben, (vgl. Schriftsatz vom 12. Juni 1956 Seite 10 - Bl. 62 R GA), ist hierin auch die Behauptung eingeschlossen, daß dem Inhaber der Beklagten die gesamten maßgeblichen Tatumstände bekannt gewesen seien. Es ist aber unlauter, sich unter Ausnutzung des Vertrauensbraches eines Großhändlers, dem das Alleinverkaufsrecht an dem nachgeahmten Erzeugnis zusteht, mit einer verwechslungsfähigen, jedoch billigeren Nachbildung unter Einschaltung desselben Großhändlers auf einen verhältnismäßig begrenzten Marktsektor zu begeben, auf dem der fragliche Großhändler das nachgeahmte Erzeugnis bereits so eingeführt hat, daß dies zwangsläufig dem nachgebildeten Erzeugnis zugute kommen muß.
Da der Sachverhalt sowohl hinsichtlich von Art und Umfang der Mitwirkung von L... bei der Herstellung der Deutschlanddecke der Beklagten wie auch hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten von den Vertragsbeziehungen der Firma L... zu der Klägerin unaufgeklärt geblieben ist, das Berufungsgericht insbesondere die Zeugnisverweigerung des L... unter dem erörterten rechtlichen Gesichtspunkt nicht gewürdigt hat, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsurteil vorzubehalten.