Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2008, Az.: 1 StR 169/08
Verwertbarkeit von Hintergrundgesprächen während eines aufgrund einer Anordnung nach § 100a Strafprozessordnung abgehörten Telefonats
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.2008
- Aktenzeichen
- 1 StR 169/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 13516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 18.12.2007
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Kriminalistik 2008, 678 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 2008, 473-474 (Volltext mit red. LS)
- StV 2009, 398
- StraFo 2008, 293 (Volltext mit red. LS)
- wistra 2008, 268 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. April 2008 und unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahme der Verteidigung vom 14. April 2008 merkt der Senat an:
Hinsichtlich der Rüge der Revision, der Tatrichter habe auch "Gespräche im Hintergrund" verwertet, welche während eines aufgrund einer Anordnung nach § 100a StPO abgehörten Telefonats mit einer weiteren bei dem Anrufer sich aufhaltenden Person geführt worden seien, ist die Rüge - unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. Indem die Überwachung und Aufzeichnung des Telefonats nach § 100a StPO gerechtfertigt war, mithin auch nicht den Straftatbestand des § 201 StGB erfüllte (Graf in MünchKomm-StGB § 201 Rdn. 43, 45), konnte das gesamte während des Telefonats aufgezeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gespräche verwertet werden (BGH NStZ 2003, 668, 669 [BGH 14.03.2003 - 2 StR 341/02]; OLG Düsseldorf NJW 1995, 975, 976 [OLG Düsseldorf 25.01.1995 - 1 Ws 904/94]; Nack in KK-StPO 5. Aufl. § 100a Rdn. 40). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem der Aufzeichnung eines Raumgesprächs nach Abschluss eines Telefonats, weil danach kein zu überwachender Telekommunikationsvorgang mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296, 297) [BGH 16.03.1983 - 2 StR 775/82]. Ebenso konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler Äußerungen verwerten, welche vom Angeklagten oder von mit ihm sich unterhaltenden Personen gemacht wurden, während dieser willentlich eine Telekommunikationsverbindung herstellte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst das Klingelzeichen hörbar war und der Angerufene das Gespräch noch nicht angenommen hatte; denn auch insoweit handelt es sich um unmittelbar mit dem Telefonieren verbundene Vorgänge (Nack aaO).
Kolz
Hebenstreit
Graf
Sander