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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1956, Az.: IV ZR 182/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1956
Aktenzeichen
IV ZR 182/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 03.05.1955
Landgerichts in Frankfurt/Main - 26.11.1952

Fundstellen

  • DVBl 1957, 362 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1958, 349 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 100 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1922 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

der Frau Christine.K. geb. K., C. (D.) Nr. ..., judz. T. M. (Rumänien),

Prozessgegner

den Zimmermann Andreas K. in F.., W.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wer unter Art. 116 Abs. 1 GrundG oder die Flüchtlingsgesetze der Länder und außerdem unter §6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 fällt, aber noch nicht eingebürgert worden ist, hat auch auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts und des Zivilprozeßrechts nicht die Stellung eines deutschen Staatsangehörigen.

  2. 2.

    Wer als rumänischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit auf Grund des deutsch-rumänischen Abkommens vom 12. Mai 1943 bei der deutschen Waffen-SS eingestellt worden war, hat die rumänische Staatsbürgerschaft verloren und sie jedenfalls dann nicht wiedererlangt, wenn er seit der Beendigung des zweiten Weltkrieges nicht mehr in Rumänien lebt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 3. Mai 1955 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. November 1952 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist am ... 1920, die Beklagte am ... 1922 in D. in Siebenbürgen (Rumänien) geboren. Beide sind von Geburt Volksdeutsche. Am 23. April 1944 schlössen sie in Donnersmarkt die Ehe. Einen am 16. Januar 1944 von der Beklagten geborenen Sohn erkannte der Kläger als sein Kind an.

2

Der Kläger war zur Zeit der Heirat deutscher Soldat; die Eheschließung fand während seines letzten Soldatenurlaubs statt. Seitdem haben die Parteien sich nicht mehr gesehen. Der Kläger geriet in Kriegsgefangenschaft, wurde im Jahre 1946 aus dieser entlassen und wohnt seitdem in Frankfurt/Main. Die Beklagte wurde nach Kriegsende nach Russland zur Arbeit verschickt und kehrte im Jahre 1949 nach Donnersmarkt zurück. In den Jahren 1949 und 1950 standen die Parteien in Briefwechsel.

3

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch nach §48 EheG, hilfsweise aus dem Verschulden der Beklagten nach §43 EheG zu scheiden.

4

Er hat behauptet, die Ehe sei infolge der langjährigen Trennung der Parteien sowie durch das schuldhafte ehewidrige Verhalten der Beklagten zerrüttet worden. Die Beklagte habe wiederholt seine Aufforderungen, zu ihm zu kommen, abgelehnt, obwohl sie die Möglichkeit gehabt habe, nach Westdeutschland überzusiedeln. Sie habe wiederholt erklärt, daß ihr an ihm, dem Kläger, nichts liege, und sie bereit sei, sich scheiden zu lassen. Sie habe auch seit längerer Zeit ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten.

5

Die Beklagte war im ersten Rechtszug nicht vertreten. In schriftlichen Eingaben brachte sie zum Ausdruck, daß sie an der Ehe festhalte und die Behauptungen des Klägers bestreite.

6

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. November 1952 abgewiesen.

7

Der Kläger hat Berufung eingelegt und sein Klagvorbringen dahin ergänzt, daß es sich bei dem Mann, mit dem die Beklagte in ehewidrigen Beziehungen stehe, um ihren Schwager Michael S. handele. Die Beklagte habe den Briefwechsel mit ihm, dem Kläger, abgebrochen, als er sie um Stellungnahme wegen ihres ehewidrigen Verhaltens gebeten habe. Sie habe dann die Annahme der von ihm für das Kind der Parteien bestimmten Päckchen verweigert.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie hat der Scheidung widersprochen und behauptet, sie habe dem Kläger sogleich nach ihrer Rückkehr aus Russland mitgeteilt, daß sie bereit sei, mit dem Kind zu ihm zu kommen. Der Kläger habe sich anfangs auch um ihre Rückkehr bemüht, schließlich aber davon Abstand genommen, weil sein in Donnersmarkt lebender Vater ihm die unrichtige Mitteilung gemacht habe, daß sie ehewidrigen Umgang mit ihrem Schwager habe. Der Vater habe dadurch erreichen wollen, daß der Kläger nach Rumänien zurückkehre. Dieser habe die Mitteilung zum Anlaß genommen, ihr, der Beklagten, brieflich schwere Vorwürfe zu machen. Sie habe ihm daraufhin sofort geantwortet und erklärt, daß die gegen sie erhobenen Vorwürfe unberechtigt seien. Im Verlaufe des Rechtsstreits habe der Vater des Klägers seine Behauptung, daß sie, die Beklagte, ehewidrige Beziehungen zu ihrem Schwager unterhalten habe, widerrufen. Der Kläger begehre die Scheidung nur deshalb, weil er sich einer anderen Frau zugewendet habe.

10

Der Kläger hat bestritten, ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau zu unterhalten.

11

Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 3. Mai 1955 die Entscheidung des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch auf Grund des §48 EheG geschieden.

12

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts erreichen.

13

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

14

Im Revisionsrechtszug ist von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg ein Rechtsgutachten darüber eingeholt worden, ob der Kläger die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, desgleichen von dem Bundesminister der Justiz eine Auskunft darüber, ob das in dem Scheidungsrechtsstreit ergehende Urteil in Rumänien anerkannt wird.

Entscheidungsgründe:

15

I.

Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte erheblichen Frage der Staatsangehörigkeit der Parteien ohne weiteres davon ausgegangen, daß der Kläger die deutsche und die Beklagte die rumänische Staatsangehörigkeit besitze.

16

Daran ist richtig, daß die rumänische Staatsangehörigkeit der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dagegen ist die Annahme, daß der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei, unzutreffend, vielmehr ist er als staatenlos anzusprechen.

17

1.

Der Kläger war 1 Jahr alt, als Siebenbürgen durch den am 26. Juli 1921 in Kraft getretenen Vertrag von Trianon von Ungarn an Rumänien kam. Es kann davon ausgegangen werden, daß er damals mit seinen Eltern nach Art 61, 66 dieses Vertrages die rumänische Staatsangehörigkeit erlangt hat. Später hat er diese Staatsangehörigkeit jedoch verloren.

18

Seine Einstellung in die deutsche Waffen-SS, die nach seinen Angaben auf Grund seiner Meldung vom 18. Juni 1943 erfolgte, hatte allerdings zunächst wohl noch nicht diese Folge. Sie muß auf Grund eines deutsch-rumänischen Abkommens durchgeführt worden sein, das am 12. Mai 1943 abgeschlossen wurde und in dem bestimmt war, daß rumänische Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit, abgesehen von gewissen Personengruppen, sich freiwillig in die deutsche Waffen-SS einreihen lassen konnten, in solchem Falle jedoch die rumänische Staatsbürgerschaft mit allen sich daraus ergebenden Rechten behalten sollten. Wenn auch in dem Abkommen als Endtermin für die Meldungen zur Waffen-SS der 30. Mai 1943 genannt ist, so kann doch nicht angenommen werden, daß der Kläger, der sich kurze Zeit später meldete, nicht mehr entsprechend den in dem Abkommen gegebenen Richtlinien behandelt wurde. Das mag jedoch dahinstehen, und es braucht auch nicht dargelegt zu werden, inwiefern die Vorschriften des damals geltenden rumänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Januar 1939 mit späteren Änderungen (in deutscher Übersetzung mitgeteilt bei Beitzke, Staatsangehörigkeitsrecht von Albanien, Bulgarien und Rumänien 1951, 71) es zuließen, daß die auf Grund des Abkommens vom 12. Mai 1943 bei der deutschen Waffen-SS eintretenden rumänischen Staatsangehörigen ihre rumänische Staatsangehörigkeit beibehielten.

19

Denn jedenfalls hat der Kläger die rumänische Staatsangehörigkeit auf Grund des rumänischen Gesetzes Nr. 162 zur Regelung der Staatsbürgerschaft einiger Kategorien von Einwohnern vom 29. Mai 1947 (Beitzke 83) verloren. Nach dessen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b sollten diejenigen Personen nicht mehr als rumänische Staatsbürger angesehen werden, die auf die rumänische Staatsbürgerschaft ausdrücklich verzichtet hatten; nach Art. 2 Buchst. b wurde ein solcher Verzicht bei denjenigen Personen angenommen, die als Freiwillige in den Dienst eines fremden Staates getreten waren, der gegen die Vereinigten Nationen gekämpft hatte, sowie bei denen, die einer militärischen oder militärähnlichen Formation eines solchen Staates angehört hatten.

20

Die letztgenannte Vorschrift wird trotz der insoweit nicht eindeutigen Fassung der deutschen Übersetzung sinngemäß dahin auszulegen sein, daß als Verzicht auf die rumänische Staatsbürgerschaft nur der freiwillige Eintritt in militärische oder militärähnliche Formationen eines Staates, der gegen die Vereinigten Nationen gekämpft hat, nicht auch der unfreiwillige Eintritt gilt (so eindeutig Art. 2 Buchst. b des - hier nicht zutreffenden - Gesetzes Nr. 261 über die Regelung der Staatsbürgerschaft der Bewohner Nordsiebenbürgens vom 2. April 1945 [Beitzke 96] und Art. 4 Buchst. d der dazu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 12 vom 11. August 1945 [Beitzke 97]; ebenso für die vorliegend maßgebliche Vorschrift Beitzke 70 und das Gutachten der Forschungsstelle). Gleichwohl kann der in dem Gutachten der Forschungsstelle vertretenen Auffassung nicht beigetreten werden, daß die gesetzliche Annahme eines Verzichts auf die rumänische Staatsbürgerschaft sich nicht auf diejenigen Personen beziehe, die sich wie der Kläger nach dem Abschluß des deutsch-rumänischen Abkommens vom 12. Mai 1943 als rumänische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit in die Waffen-SS hatten einstellen lassen. Es wird richtig sein, daß unter den seinerzeit in Siebenbürgen bestehenden Verhältnissen annähernd alle wehrfähigen Männer der deutschen Volksgruppe, sofern sie nicht an anderen Stellen gebraucht wurden, zur Meldung veranlaßt wurden und sich von ihr nicht ausschließen konnten. Der militärische Einsatz dieser Männer sollte offenbar von der Mitte des Jahres 1943 an überwiegend im Rahmen der deutschen Streitkräfte erfolgen, und um dieses Ziel zu erreichen, wurden entsprechende von den beiden Staaten angeordnete oder gebilligte Maßnahmen durchgeführt. Immerhin wurde kein gesetzlicher Zwang zur Meldung bei der Waffen-SS ausgeübt; vielmehr wurde in dem Abkommen selbst die Freiwilligkeit der Meldungen betont und ausgesprochen, der rumänische Staat garantiere, daß gegen diejenigen, die sich nicht in die Waffen-SS einreihen lassen wollten, von niemandem Sanktionen irgendwelcher Art getroffen würden.

21

Die rumänische Gesetzgebung des Jahres 1947 erfolgte dann unter grundlegend veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen und mit wesentlich anderen politischen Zielsetzungen. Der rumänische Staat mag sich in den ersten Nachkriegsjahren gegenüber seinen volksdeutschen Einwohnern nicht so ablehnend verhalten haben, wie dies in anderen Ländern des südosteuropäischen Raumes der Fall war. Bei der Haltung, die damals allgemein in diesen Ländern gegenüber ihren in deutschen Kriegsdiensten gewesenen Staatsangehörigen eingenommen wurde, muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die 1943 amtlich als freiwillig bezeichneten Meldungen zur Waffen-SS noch von der rumänischen Gesetzgebung des Jahres 1947 als freiwillige angesehen worden sind, und daß deshalb die auf Grund des Abkommens vom 12. Mai 1943 in die Waffen-SS eingetretenen Rumäniendeutschen trotz ihrer verhältnismäßig großen Zahl nach dem Willen des rumänischen Gesetzgebers gemäß Art. 2 Buchst. b des Gesetzes Nr. 162 die rumänische Staatsangehörigkeit verlieren sollten und verloren haben (ebenso wohl auch Beitzke 60, 70 und Bergmann, Internat. Ehe- und Kindschaftsrecht 3. Aufl. I R 1, 2 Fußn. 1). Das trifft auch auf den Kläger zu.

22

Auf Grund später in Rumänien erlassener Vorschriften über die Staatsangehörigkeit hat er die rumänische Staatsbürgerschaft bisher auch nicht wiedererlangt (Dekret Nr. 125 vom 6. Juli 1948 [Beitzke 87], ersetzt durch das Dekret Nr. 33 vom 24. Januar 1952 in der Fassung des Dekrets Nr. 296 vom 9. August 1954 [Bergmann I R 1, 1]). Ob der Kläger, wenn er nach dem Krieg in seine Heimat zurückgekehrt wäre, die rumänische Staatsangehörigkeit wiedererworben hätte, oder ob er sie nach einer Übersiedelung dorthin noch wiedererwerben könnte, ist hier nicht zu untersuchen (vgl. Art. 1 Buchst. c des Dekrets Nr. 33 vom 24. Januar 1952).

23

2.

Der Kläger ist aber auch nicht deutscher Staatsangehöriger geworden.

24

Dadurch, daß er in der Waffen-SS Dienst getan hat, ist dies nicht ohne weiteres geschehen, wie durch §10 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I, 65) klargestellt ist. Einen Feststellungsbescheid der in dieser Vorschrift bezeichneten Art, dessen Zustellung ihm die deutsche Staatsangehörigkeit verschafft hätte, hat er nach seinen glaubhaften Angaben nicht erhalten.

25

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob der Kläger, der nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst seinen ständigen Aufenthalt in Hessen genommen hat, Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GrundG ist. Den unter diese Vorschrift oder unter die Flüchtlingsgesetze der Länder (hier das hessische Flüchtlingsgesetz vom 19. Februar 1947 [GVBl 15]) fallenden Personen ist durch die damit angeordnete Gleichstellung mit Inländern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden; insbesondere haben sie dadurch nicht für den Bereich des internationalen Privatrechts und des Zivilprozeßrechts die Stellung eines deutschen Staatsangehörigen erhalten. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allerdings mehrfach die Auffassung vertreten worden, daß die volksdeutschen Flüchtlinge auch auf diesen Rechtsgebieten wie deutsche Staatsangehörige zu behandeln seien (LG Berlin RsprJP 1945/49 Nr. 107 [zustimmend Schätzel ArchÖffR 74, 273/304 Fußn 33], Nr. 108; LG München RsprJP 1945/49 Nr. 30; OLG Hessen [Kassel] RsprJP 1945/49 Nr. 48; OLG Bamberg RsprJP 1950/51 Nr. 74). Im Verlauf der letzten Jahre ist zu ihrer Rechtfertigung geltend gemacht worden, daß der Bundesgesetzgeber selbst sie vertrete, wie daraus hervorgehe, daß er die volksdeutschen Flüchtlinge nicht in das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. 269) einbezogen habe mit der Begründung, sie seien den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und keines Schutzes bedürftig (§1 Abs. 1 b des Gesetzes, dazu Begründung der Regierungsvorlage zu §1 Bundestagsdrucksache 1949 Nr. 1372 [11]; OLG Celle NJW 1955, 1190 [OLG Celle 18.02.1955 - 2 U 194/54]; Palandt BGB 15. Aufl. §29 EGBGB Anh II §1 Anm. 1; Maßfeller StAZ 1951, 130 [132]).

26

Dieser Gesichtspunkt kann jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung mehr beanspruchen, seitdem der Bundesgesetzgeber in dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 klar zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einem Deutschen auf Grund des Art. 116 Abs. 1 GrundG unterschieden hat, wie das auch schon früher manche Schriftsteller getan haben, die sich gegen die Gleichstellung insbesondere auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts gewendet haben (Ferid, Der Neubürger im internat. Privatrecht 1949, 41 ff; Mezger NJW 1951, 407 [OLG Bamberg 04.05.1950 - 1 UH 42/50]). Durch §6 des Gesetzes vom 22. Februar 1955 ist Art. 116 Abs. 1 GrundG entsprechend dem in ihm enthaltenen Vorbehalt einer anderweitigen gesetzlichen Regelung dahin ergänzt worden, daß Personen, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, auf ihren Antrag eingebürgert werden müssen, außer wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährden. Die Regelung läßt erkennen, daß es der freien Entscheidung der betreffenden Personen überlassen bleiben soll, ob sie die volle Rechtsstellung eines deutschen Staatsangehörigen erwerben wollen. Besitzen sie etwa, was für den Kläger nach den obigen Ausführungen allerdings nicht zutrifft, noch ihre frühere Staatsangehörigkeit, so können sie unter Umständen ein Interesse daran haben, sich die Rechtsposition zu erhalten, die sich für sie aus dieser Staatsangehörigkeit ergibt, beispielsweise sich dort, wo im internationalen Privatrecht das Personalstatut maßgebend ist, nach dem Recht ihrer früheren Heimat behandeln zu lassen. Daß sie auf den in Rede stehenden Rechtsgebieten weiterhin als Ausländer gelten, bewirken sie schon dadurch, daß sie von dem ihnen zustehenden Einbürgerungsrecht keinen Gebrauch machen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie dazu außerdem noch ihre Entlassung aus der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit betreiben oder diese Rechtsstellung ausschlagen müßten, wobei es dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine solche Entlassung oder Ausschlagung möglich ist, die sie dann auch staatsrechtlich einem Ausländer gleichstellen würde (dazu Bek. des BayStMdJ vom 4. Juni 1955, StAZ 1955, 151 [154]). Die Annahme, durch Art. 116 Abs. 1 GrundG sowie §4 des hessischen Flüchtlingsgesetzes oder ähnliche Bestimmungen der Flüchtlingsgesetze anderer Bundesländer sei dem davon betroffenen Personenkreis bereits die Stellung von Inländern auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts und des Zivilprozeßrechts gegeben worden, geht über die Zwecke hinaus, die mit diesen Bestimmungen verfolgt worden sind. Das war schon früher anzunehmen und ist durch die in dem Gesetz vom 22. Februar 1955 getroffene Regelung verdeutlicht worden.

27

Der Kläger hat, wie er erklärt hat, einen Einbürgerungsantrag nach §6 dieses Gesetzes nicht gestellt. Er ist mithin, da sonstige Erwerbsgründe nicht vorliegen, nicht deutscher Staatsangehöriger geworden. Er ist staatenlos. Zur Entscheidung des Rechtsstreits sind demnach die deutschen Gerichte nach §606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zuständig.

28

II.

Nach Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 EGBGB ist, da der Kläger zur Zeit der Erhebung der Klage seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankfurt/Main hatte, materiell das in der Bundesrepublik geltende Scheidungsrecht anzuwenden. Art. 17 Abs. 1 EGBGB widerspricht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, nicht dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (LM Art. 17 EGBGB Nr. 1).

29

1.

Das Berufungsgericht, das auch von seinem Standpunkt aus deutsches Scheidungsrecht angewendet hat, hat dem auf §48 EheG gestützten Scheidungsbegehren stattgegeben, weil die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei und der Kläger die Zerrüttung nicht verschuldet habe, so daß die Beklagte der Scheidung nicht widersprechen könne, und weil außerdem auch das Interesse des Kindes der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe nicht erfordere.

30

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht mit Recht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung als unzulässig angesehen hat. Denn jedenfalls steht entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung der Absatz 3 des §48 EheG der Scheidung entgegen.

31

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich diese Vorschrift trotz ihres Wortlauts auch auf Kinder bezieht, die vor der Ehe geboren und durch die Heirat der Eltern legitimiert sind (Palandt §48 EheG Anm. 6). Doch kann dem angefochtenen Urteil nicht darin gefolgt werden, daß die Bestimmung des §48 Abs. 3 EheG hier die Scheidung nicht verbiete. Das Berufungsgericht begründet die von ihm vertretene Auffassung damit, daß der Kläger auf die Entwicklung und Erziehung seines Kindes bisher keinen Einfluß habe nehmen können, und daß es bei seiner ablehnenden Einstellung auch dann nicht zu einer Wiedervereinigung der Familie kommen würde, wenn die Ehe bestehen bliebe. Die Unterhaltsansprüche des Kindes erschienen nicht gefährdet, weil der Kläger sich seiner Unterhaltspflicht bewußt und sie zu erfüllen bereit sei; sie würden erforderlichenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden können.

32

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht die besonders schwierige Lage beachtet, in der sich die Beklagte und das Kind infolge der Gestaltung der äußeren Verhältnisse befinden. Das Kind mußte mehrere Jahre getrennt von seiner Mutter aufwachsen, weil diese in Russland Arbeit leisten mußte. Wenn es nun auch wieder mit seiner Mutter vereinigt ist, so dürfen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die für die Angehörigen des Klägers bestehen, doch nicht verkannt werden. Es ist deshalb mit Rücksicht auf den jetzt 12 Jahre alten Sohn nicht zu verantworten, daß die Ehe der Parteien aufgelöst wird; denn diese Auflösung würde zwangsläufig auch die zwischen dem Kläger und seinem Sohn bestehende Verbindung weiter lockern und mit der Mutter auch ihn des Rückhalts berauben, den er an seinem Vater hat und auf den er einmal angewiesen sein kann. Wenn auch der Kläger das Kind kaum kennt und zwischen beiden deshalb keine nähere innere Gemeinschaft besteht, so muß von ihm doch erwartet werden, daß er sich seiner Verantwortung dem Kinde gegenüber bewußt bleibt und ihm zuliebe das Opfer bringt, auf seine Scheidungswünsche zu verzichten.

33

2.

Zu der hilfsweise auf §43 EheG gestützten Scheidungsklage brauchte das Berufungsgericht, nachdem es dem Scheidungsbegehren aus §48 EheG stattgegeben hatte, nicht Stellung zu nehmen. Wie aus dem angefochtenen Urteil jedoch hervorgeht, ist für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ehewidrige Beziehungen zu ihrem Schwager unterhalten, ein Nachweis nicht zu erbringen. Es läßt sich auch nicht klären, ob die Beklagte die ihr deswegen vom Kläger gemachten brieflichen Vorhaltungen sogleich zurückgewiesen oder unbeantwortet gelassen hat. Wenn das Berufungsgericht auch nicht auf die weiteren in zweiter Linie vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe eingegangen ist, so läßt sich doch mit Sicherheit ausschließen, daß der Kläger die Scheidung auf Grund seiner Behauptungen erreichen könnte, die Beklagte habe seine Aufforderung abgelehnt, zu ihm zu kommen, und sie habe erklärt, ihr liege nichts am Kläger und sie sei bereit, sich scheiden zu lassen, außerdem habe sie die Annahme der Päckchen verweigert, die er für den gemeinsamen Sohn geschickt habe.

34

Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten. Aber selbst wenn, der Kläger für seine Behauptungen gewisse Anhaltspunkte gehabt zu haben glaubte, so lassen sich unter den gegebenen Umständen die Verhältnisse jedenfalls nicht in einer Weise klären, daß die Feststellung eines schuldhaften schwer ehewidrigen Verhaltens der Beklagten möglich wäre, zumal da der in Rumänien wohnende Vater des Klägers, den dieser als Zeuge für die Richtigkeit seiner Behauptungen benannt hat, schwerwiegendere von ihm gegen die Beklagte erhobene Vorwürfe aus unbekannten Gründen widerrufen hat. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zum Zweck der Nachprüfung des auf §43 EheG gegründeten Scheidungsbegehrens des Klägers bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Bereits das Revisionsgericht ist in der Lage, auszusprechen, daß der Kläger auch aus §43 EheG kein Scheidungsrecht hat.

35

III.

Da die Scheidungsklage unbegründet ist, war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

36

Nach §97 Abs. 1 ZPO muß der Kläger die Kosten der Berufung sowie diejenigen der Revision tragen, die zu den Kosten seiner erfolglosen Berufung gehören.

Schmidt Ascher Johannsen v. Werner Wüstenberg