Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1983, Az.: BVerwG 1 WB 123/82
Soldat auf Zeit; Freistellung vom militärischen Dienst; Fachausbildung; Ableistung der Verpflichtungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 123/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Beurteilung der dienstlichen Möglichkeit der vorzeitigen Freistellung eines Zeitsoldaten für eine Fachausbildung kann auch die reguläre Besetzung der anderen Offizier-Dienstposten des Bataillons bzw. die Verfügbarkeit des Soldaten für die Vertretung anderer Offiziere in Rechnung gestellt werden.
2. Der Zeitsoldat ist grundsätzlich zur Ableistung seiner vollen Verpflichtungszeit abzüglich der ihm gesetzlich zustehenden Freistellung vom militärischen Dienst verpflichtet. Er kann daher nicht beanspruchen, daß ihm der Bundesminister der Verteidigung über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unter Zurückstellung der militärischen Belange für die Fachausbildung nach Beendigung seiner Dienstzeit und für den Übertritt in das zivile Leben optimale Bedingungen verschafft und deshalb einen zeitlich nahtlosen Übergang gewährleistet.