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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.2000, Az.: BVerwG 11 B 4.00

Voraussetzungen für die Rechtfertigung der Zulassung der Revision; Anforderungen an unbestimmte Rechtsbegriffe der betriebswirtschaftlichen Grundsätze für Kostenrechnung den im Verfassungsrang stehenden Grundsätze der Bestimmtheit der Norm und der Normklarheit; Ermittlung von Benutzungsgebühren und wiederkehrende Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.2000
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 4.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 29936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 25.11.1999 - AZ: 12 A 12472/98

Fundstellen

  • NVwZ 2001, 6
  • NVwZ (Beilage zu Heft 7/2001) 2001, V 6 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ (Beilage) 2001, 6 (amtl. Leitsatz)
  • NZBau 2000, 529-530

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. April 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 764 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3

1.

Die Beschwerde wirft zunächst folgende Fragen auf:

"1.
Muß nach Inkrafttreten der Richtlinie 93/37 EWG vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ein öffentlicher Auftraggeber öffentliche Aufträge in jedem Fall unter Beachtung der in dieser Norm vorgesehenen Ausschreibe- und Vergaberichtlinien vergeben?

2.
Ist § 31 der rheinlandpfälzischen Gemeindehaushaltsverordnung, soweit Aufträge von der Richtlinie 93/37 EWG vom 14. Juni 1993 des Rates der europäischen Gemeinschaften erfaßt werden, gegenüber dieser Richtlinie subsidiär?

3.
In welchem Verhältnis stehen die Vorschriften der VOB, Teil A, § 3 Nr. 2 und § 3 Nr. 3 zur Richtlinie 93/37 EWG vom 14. Juni 1993?

4.
Muß ein öffentlicher Auftraggeber bei einer öffentlichen Baumaßnahme für den Fall, daß ausnahmsweise eine beschränkte Ausschreibung zulässig ist, das Diskriminierungsverbot aus Artikel 12 EGV beachten?"

4

Diese Fragen rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht.

5

a)

Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der 3. Frage zugleich die fehlerhafte Anwendung der VOB-Vorschriften rügt, könnte das Bundesverwaltungsgericht hierüber schon deshalb nicht entscheiden, weil das Oberverwaltungsgericht die tragenden Ausführungen seines Urteils insoweit auf § 31 rhld.-pf.GemHVO - also auf irrevisibles Landesrecht - gestützt hat. Danach muß der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. In Auslegung dieser Vorschrift und unter Heranziehung der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift (rhld.-pf.GemHVO-VV) hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß in § 3 Nr. 3 Abs. 2 a) VOB/A Ausnahmegründe genannt seien, deren Voraussetzungen hier vorlägen. Die Beschwerde muß sich entgegenhalten lassen, daß die damit in Bezug genommene Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) als solche keine revisible Rechtsnorm darstellt, sondern allenfalls den Charakter von Verwaltungsvorschriften besitzt (vgl. zur VOL/A BVerwG, Beschluß vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Nr. 91).

6

b)

Soweit die Beschwerde mit ihren Fragen Nr. 1 bis 3 die fehlerhafte Anwendung der sog. Baukoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 - ABl Nr. L 199/54) rügt, ist zwar die Prüfungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, weil sich diese auch auf das Recht der Europäischen Union bezieht (vgl. BVerwGE 35, 277 f.; Senatsurteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 - UA S. 8 <zur Veröffentlichung in der amtl. Sammlung vorgesehen>). Die Fragen geben aber einen Revisionszulassungsgrund schon deswegen nicht her, weil sie sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht stellen würden. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, daß die von der Beschwerde beanstandete Ausschreibung für die Norderweiterung der Deponie M. bereits im April 1993 stattgefunden hat (UA S. 16). Der Beklagte weist in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, daß seinerzeit die Baukoordinierungsrichtlinie noch nicht erlassen und damit auch noch nicht in Kraft getreten war.

7

c)

Soweit die Beschwerde mit ihrer 4. Frage eine Verletzung des sog. Diskriminierungsverbots (seinerzeit Art. 6 EGV a.F., nunmehr Art. 12 EGV n.F.) rügt, hat die Beschwerde nicht dargelegt, daß ausländische Firmen von dem öffentlichen Teilnahmewettbewerb und der nachfolgenden beschränkten Ausschreibung ausgeschlossen waren. Allein in dem Umstand, daß die Ausschreibung noch nicht den Anforderungen der - später in Kraft getretenen - Baukoordinierungsrichtlinie entsprach, kann aber eine Diskriminierung nicht gesehen werden. Insofern fehlt es somit letztlich daran, daß ein Klärungsbedarf für die aufgeworfene Rechtsfrage von der Beschwerde nicht hinreichend herausgearbeitet wird (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

8

2.

Für klärungsbedürftig erachtet die Beschwerde schließlich folgende Frage:

"Genügt der unbestimmte Rechtsbegriff der betriebswirtschaftlichen Grundsätze für Kostenrechnungen den im Verfassungsrang stehenden Grundsätzen der Bestimmtheit der Norm und der Normenklarheit?"

9

Mit dieser Frage bezieht sich die Beschwerde auf § 8 Abs. 1 Satz 1 rhld.-pf.KAG, wonach die den Benutzungsgebühren und wiederkehrenden Beiträgen zugrundeliegenden Kosten "nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln sind". Die Beschwerde rügt, die fehlende Normenklarheit dieser Regelung führe dazu, daß - entgegen allen in der betriebswirtschaftlichen Lehre vertretenen Auffassungen - vorliegend Grundstückskosten der Abschreibung zu unterziehen seien, ferner der Beklagte keine "allgemeingültigen Abschreibungskriterien" beachten müsse.

10

Ein Zulassungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es wird nämlich nicht erkennbar, warum die aufgeworfene Fragestellung im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein soll. Das angefochtene Urteil befaßt sich zwar mit den Abschreibungsbeträgen, die für die Deponiegrundstücke in Ansatz gebracht worden sind (UA S. 19). Diese Ausführungen stehen aber unter der - von der Beschwerde nicht kritisierten - Prämisse, daß nach § 8 Abs. 4 Satz 1 rhld.-pf.KAG unerhebliche fehlerhafte Kostenansätze nicht zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Kostenrechnung führen (UA S. 18). Hierzu rechnet das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall speziell die genannten Abschreibungsbeträge. In einem Revisionsverfahren würde sich deswegen auf der Grundlage des irrevisiblen Landesrechts die aufgeworfene Frage hinsichtlich der Grundstückskosten nicht stellen. Was die Beschwerde meint, wenn sie ferner die Nichtbeachtung der "allgemeingültigen Abschreibungskriterien" rügt, wird von ihr nicht nachvollziehbar herausgearbeitet.

11

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 764 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.

Hien
Dr. Storost
Vallendar