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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2025, Az.: 5 StR 421/25

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.2025
Aktenzeichen
5 StR 421/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:171125B5STR421.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 20.03.2025 - AZ: 530 Ks 10/24

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Die Schriftsätze vom 21. August und 19. September 2025 lagen vor und waren Gegenstand der Beratung. Eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen