Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1970, Az.: I ZB 2/70
Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung; Krankheit des Prozessbevollmächtigten; Krankheit des amtlich bestellten Vertreters des kranken Prozessbevollmächtigten; Verschulden des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1970
- Aktenzeichen
- I ZB 2/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 11325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 10.02.1970
- LG Berlin - 23.09.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1970, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
A. M. G.m.b.H.,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer H., D., Ma. straße ...
Prozessgegner
Firma Ingenieurbüro Dr. A., Inhaber Dr. Rudolf A., handelnden Kaufmann Dr. Rudolf A., 614 Be., L. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage eines unabwendbaren Zufalls, wenn die dem Anwalt zur Last gelegte Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist auf unvorhergesehener Verschlimmerung einer Krankheit des bestellten amtlichen Vertreters beruht.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
am 10. Juli 1970
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Februar 1970 aufgehoben.
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts in Berlin vom 23. September 1969 erteilt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last.
Gründe
Die Klägerin hatte am 26. November 1969 Berufung gegen das ihr am 28. Oktober 1969 zugestellte Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts in Berlin eingelegt. Mit einem am 24. Dezember 1969 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragte sie eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, da ihr Prozeßbevollmächtigter zur Einhaltung der Frist nicht in der Lage sei, weil seine beiden juristischen Mitarbeiter an Grippe erkrankt seien und sein Büro weiterer Personalausfall betroffen habe. Der Vorsitzende des 5. Zivilsenats des Kammergerichts teilte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter dem 30. Dezember 1969 mit, daß eine Verlängerung nicht in Betracht käme, da ihm der Antrag erst am 30. Dezember und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Montag, dem 29. Dezember 1969, vorgelegen habe.
Am 12. Januar 1970 hat die Klägerin unter Vorlegung der Berufungsbegründung beantragt, ihr wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, mit der Anfertigung des Entwurfs der Berufungsbegründung habe ihr Prozeßbevollmächtigter seinen Mitarbeiter, Rechtsanwalt K., beauftragt, der nach einer Zwischenbesprechung am 15. Dezember die Fertigung der Berufungsbegründung zum 22. Dezember 1969 - auf den eine Promptfrist notiert gewesen sei - zugesagt habe. Rechtsanwalt K. habe sich nach Wahrnehmung einer Terminsvertretung am Vormittag des 22. Dezember 1969 um die Mittagszeit wegen grippalen Infekts arbeitsunfähig krank gemeldet. Hierauf beruhe zunächst der mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1969 durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gestellte Antrag, die Berufungsbegründungsfrist angemessen zu verlängern. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe Rechtsanwalt Kannegiesser am Abend des 23. Dezember 1969 in der Wohnung aufgesucht, um unter anderem festzustellen, ob die Notwendigkeit bestehe, anstelle des für die Zeit vom 26. Dezember 1969 bis zum 11. Januar 1970 zum amtlichen Vertreter des Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts K. einen anderen amtlichen Vertreter bestellen zu lassen. Rechtsanwalt K. habe anläßlich dieses Hausbesuchs des Prozeßbevollmächtigten das Bett verlassen und erklärt: er sei schon fieberfrei und werde sich am Mittwoch, dem 24. Dezember 1969, nach der Prognose seines Hausarztes Dr. B. zwar bereits besser fühlen, aber noch zu Hause bleiben, andererseits aber die Berufungsbegründung ohne Rücksicht auf den Fristverlängerungsantrag fertigen, als amtlich bestellter Vertreter unterzeichnen und rechtzeitig bei dem Kammergericht einreichen, um ab Montag, dem 29. Dezember 1969, für andere Sachen frei zu sein. Die Prozeßakte habe Rechtsanwalt K. in seinem Besitz behalten. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe darauf hingewiesen, daß notfalls sein weiterer anwaltlicher Mitarbeiter, Rechtsanwalt H., der nach Erkrankung inzwischen arbeitsfähig sei, notfalls mit der Erledigung dieser Sache zu befassen sei. In der Nacht vom 23. zum 24. Dezember 1969 habe Rechtsanwalt K. einen zur Ohnmacht führenden Schwächeanfall erlitten. Dr. med. Strey habe eine Kreislaufschwäche als Folge eines grippalen Infekts festgestellt, ein leichteres Medikament anstelle des bisher eingenommenen verordnet and Vorsicht beim Aufstehen empfohlen. Da die Ohnmachtsanfälle des Rechtsanwalts K. beim Aufstehen erst im Laufe des 30. Dezember 1969 überwunden gewesen seien, habe Rechtsanwalt K. erst am Nachmittag dieses Tages die Praxis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kurzzeitig aufgesucht. Das Büropersonal habe keinen Anlaß gehabt, wegen Ausbleibens des Rechtsanwalts K. am 29. Dezember 1969 auf Grund generell bestehender Weisung die Bestellung eines anderen Vertreters zu erwirken, da Rechtsanwalt H. inzwischen wieder arbeitsfähig gewesen sei und an diesem Tage zur Verfügung gestanden habe, ohne jedoch von der Berufungssache Kenntnis zu haben. Unter diesen Umständen habe Rechtsanwalt K. auch in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Vertreter auf Grund der ihn betreffenden andauernden Erkrankung ohne Verschulden die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist versäumt. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten, ferner des Rechtsanwalts K. und der Angestellten Schropp sowie ärztliche Bescheinigungen des Bereitschaftsarztes Dr. S. sowie des Rechtsanwalt K. behandelnden Hausarztes Dr. B. vorgelegt.
Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 10. Februar 1970 die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte habe die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist auch für den Fall sicherstellen müssen, daß der Verlauf der Erkrankung des Rechtsanwalts K. nicht dem am Abend des Besuches erwarteten Verlauf entsprach. Die insoweit einzig feststellbare Maßnahme der Klägerin sei das erst am 24. Dezember 1969 bei Gericht eingegangene vorsorgliche Gesuch um Fristverlängerung gewesen. Der ihm obliegenden Pflicht, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob dem Gesuch entsprochen worden sei, sei der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin weder am 24. Dezember nachgekommen noch habe er durch geeignete weitere organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß das Ergebnis des Fristverlängerungsgesuches durch seine Büroangestellten zuverlässig und vor Fristablauf am 29. Dezember ermittelt worden sei. Die hiernach am 24. (Mittwoch), 27. (Sonnabend) und am 29. Dezember (Montag) unterbliebene Bestellung eines zur Anfertigung, Unterzeichnung und Einreichung der Berufungsbegründung fähigen amtlichen Vertreters des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - am 27. und am 29. Dezember 1969 an Stelle des Rechtsanwalts Kannegiesser -, die hierauf beruhende Nichteinreichung der Berufungsbegründung und ebenso auch die Tatsache, daß im Hinblick auf die Portdauer der Erkrankung des Rechtsanwalts K. keine Ergänzung oder Wiederholung des Fristverlängerungsgesuches stattgefunden habe, könnten somit nicht als ein für die Klägerin unabwendbarer Zufall angesehen werden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin liegt nicht vor. Dieser hat sich bei dem Besuch des für die Zeit vom 26. Dezember 1969 bis zum 11. Januar 1970 zu seinem amtlichen Vertreter bestellten Rechtsanwalts K. vergewissert, ob dieser in der Lage sein würde, die Vertretung auszuüben. Angesichts der ihm von Rechtsanwalt K. gemachten Mitteilung über die Besserung seines gesundheitlichen Befindens und dessen Beurteilung durch seinen Hausarzt Dr. B. brauchte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht mit einer Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes zu rechnen. Vielmehr durfte er davon ausgehen, daß Rechtsanwalt K. die Berufungsbegründung bis zum 29. Dezember 1969 fertigen, als amtlicher Vertreter unterzeichnen und bei Gericht einreichen werde. Außerdem hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt K. von dem Fristverlängerungsantrag unterrichtet und konnte daher darauf vertrauen, daß dieser sich - falls es erforderlich werden sollte - darum bemühen werde, daß dem Antrag stattgegeben werde. Bei dieser Sachlage bestand aber für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin weder ein Anlaß, für die Bestellung eines anderen amtlichen Vertreters zu sorgen, noch bestand ein Anlaß, sich persönlich am 24. Dezember zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsantrag entsprochen worden war.
Der Umstand, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist, weil Rechtsanwalt K. als amtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin weder bis zum 29. Dezember die Berufungsbegründung bei Gericht eingereicht noch sich an diesem Tage darüber unterrichtet hat, ob auf den gestellten Verlängerungsantrag die Frist tatsächlich auch verlängert worden ist, beruht auf dessen nicht voraussehbarer Wiedererkrankung und damit nicht auf einem Verschulden seinerseits, sondern auf einem unabwendbaren Zufall.
Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Klägerin die erbetene Wiedereinsetzung zu erteilen.
Die Kostenfolge beruht auf § 238 Abs. 3 ZPO.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm