Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.12.1982, Az.: 2 AZR 282/82
Lohnzahlungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.12.1982
- Aktenzeichen
- 2 AZR 282/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bochum 16.09.1981 - 3 Ca 206/81
- LAG Hamm 14.04.1982 - 2 (11) Sa 1604/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 41, 229 - 246
- JR 1984, 352
- NJW 1983, 2782-2784 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Türkische Arbeitnehmer, die den verkürzten Wehrdienst von zwei Monaten in der Türkei antreten müssen, befinden sich in einer unverschuldeten Kollision zwischen der Arbeits- und der Wehrpflicht.
2. Sie können für die Dauer des Wehrdienstes ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Die Grenzen dieses Leistungsverweigerungsrechts ergeben sich aus einer objektiven Abwägung der bei einer Kollision von Arbeits- und Wehrpflicht zu berücksichtigenden beiderseitigen schutzwürdigen Interessen. Die den türkischen Arbeitnehmern bei einer Verweigerung des Wehrdienstes drohenden Nachteile sind so einschneidend, daß ihre Arbeitspflicht für die Dauer des Wehrdienstes aufgehoben wird, sofern nicht ihre Arbeitsleistung für den geordneten Betriebsablauf von erheblicher Bedeutung ist und der Arbeitgeber durch den Ausfall von vornherein in eine Zwangslage gebracht wird, die er auch durch zumutbare Überbrückungsmaßnahmen nicht beheben kann.
3. Für die Dauer der Inanspruchnahme des Leistungsverweigerungsrechts entfallen auch alle Entgelt- und Entgeltfortzahlungsansprüche des türkischen Arbeitnehmers.