Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1985, Az.: VII ZB 16/84
Zwangsversteigerung; Wohnungseigentum; Vorsteher; Haftung; Lasten und Kosten; Gemeinschaftliches Eigentum; Zuschlag; Abrechnung; Wirtschaftsjahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1985
- Aktenzeichen
- VII ZB 16/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 95, 118 - 128
- JZ 1986, 191-193
- MDR 1985, 1017 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2717-2719 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1985, 409
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
In der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum trägt der Vorsteher keine Haftung für angefallene Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, die vor dem Zuschlag entstanden sind.
Auch dann nicht, wenn die Abrechnung eines vor dem Zuschlag abgelaufenen Wirtschaftsjahres erst nach dem Zuschlag erstellt und bekanntgemacht wird.