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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1985, Az.: VII ZB 16/84

Zwangsversteigerung; Wohnungseigentum; Vorsteher; Haftung; Lasten und Kosten; Gemeinschaftliches Eigentum; Zuschlag; Abrechnung; Wirtschaftsjahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1985
Aktenzeichen
VII ZB 16/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 95, 118 - 128
  • JZ 1986, 191-193
  • MDR 1985, 1017 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2717-2719 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1985, 409

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

In der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum trägt der Vorsteher keine Haftung für angefallene Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, die vor dem Zuschlag entstanden sind.

Auch dann nicht, wenn die Abrechnung eines vor dem Zuschlag abgelaufenen Wirtschaftsjahres erst nach dem Zuschlag erstellt und bekanntgemacht wird.