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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.2022, Az.: 4 StR 63/22

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur unzulässigen Verwendung von Kommunikation eines Angeklagten über den Krypto-Messengerdienst "EncroChat"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.2022
Aktenzeichen
4 StR 63/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 26402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:060722B4STR63.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 24.09.2021 - AZ: 49 KLs 19/21 600 Js 153/21

Fundstellen

  • StV 2022, 132
  • wistra 2022, 437

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2022 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, die eine unzulässige Verwendung von Kommunikation des Angeklagten über den Krypto-Messengerdienst "EncroChat" zum Gegenstand hat, ist aus den im Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 (5 StR 457/21, NJW 2022, 1539 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt) genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt, jedenfalls unbegründet. Die im Rahmen von § 261 StPO zu beachtenden Verwendungsbeschränkungen, wie sie sich zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Beweisrechtshilfe hier aus den Wertungen von § 100e Abs. 6 Nr. 1, § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StPO ergeben, sind gewahrt. Insbesondere lag auch der Verdacht einer Katalogtat vor. Insoweit kommt es nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage bei Anordnung der französischen Ermittlungsmaßnahmen an, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt unter Einschluss der Erkenntnisse aus den von den französischen Behörden übermittelten Daten (BGH aaO Rn. 70 mwN).

Quentin
Bartel
RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin
Scheuß
Weinland