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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1978, Az.: BVerwG 1 DB 24.77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 24.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.11.1977 - AZ: I VL 31/77

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen
am 12. Januar 1978
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 22. November 1977 und sein Gesuch, ihm wegen Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 29. September 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden auf Kosten des Beamten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 29. September 1977 eine Gehaltskürzung und stellte ihm das Urteil am 14. Oktober 1977 zu. Sein erstinstanzlicher Verteidiger erhielt am 17. Oktober 1977 eine Abschrift des Urteils mit dem Hinweis, daß die Entscheidung mit gleicher Post zur Zustellung an den Beamten gegeben worden sei. Die von dem für den zweiten Rechtszug gemeldeten Verteidiger unterzeichnete Berufungsschrift ging am 17. November 1977 bei der Hauptgeschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts ein. Dieses hat die Berufung durch Beschluß vom 22. November 1977 als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt sei. Gegen diesen dem Beamten am 25. November 1977 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. November 1977 eingegangene Beschwerde, mit der der Beamte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend: Sein Verteidiger erster Instanz sei davon ausgegangen, daß die Frist zur Berufung am 17. November 1977 ablaufe und habe auch den Verteidiger zweiter Instanz entsprechend unterrichtet. Er, der Beamte, habe die ihm nach den Auskünften seines Verteidigers vermeintlich zustehende Berufungsfrist bis 17. November voll ausgeschöpft und seinen zweitinstanzlichen Verteidiger erst an diesem Tage beauftragt, Berufung einzulegen. Diese sei damit zwar verspätet, für ihn aber infolge eines unabwendbaren Zufalls.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat nicht darüber entschieden, ob es der Beschwerde abhilft.

3

II.

1.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Das Urteil ist dem Beamten am 14. Oktober 1977 zugestellt worden. Für den Lauf der Rechtsmittelfrist ist, wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, dieser Tag maßgebend und nicht der Tag, an dem eine Abschrift der anzufechtenden Entscheidung dem Verteidiger zugeht (vgl.Beschluß vom 19. November 1975 - BVerwG 1 DB 15.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 139]). Die Berufungsfrist lief hiernach am 14. November 1977 ab. Die erst am 17. November 1977 eingegangene Berufung ist mithin verspätet.

4

Einer Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts darüber, ob der Beschwerde abgeholfen werde (§ 79 Abs. 3 Satz 1 BDO), bedurfte es nicht. Der Beamte wendet sich nicht gegen die Feststellung in dem angefochtenen Beschluß, daß seine Berufung verspätet sei. Er macht lediglich mangelndes Verschulden an der Verspätung geltend. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses setzt daher eine für den Beamten positive Entscheidung über sein Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist voraus. Diese Entscheidung steht aber allein dem Bundesverwaltungsgericht zu.

5

2.

Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.

6

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 25 BDO, 44 Satz 1 StPO). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

7

Zwar stünde es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, wenn der Beamte die Rechtsmittelfrist infolge eines Verschuldens seines Verteidigers versäumt hätte; denn ein solcher Umstand wäre ihm nicht zuzurechnen, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. BDHE 1, 151 undBeschluß vom 4. März 1975 - BVerwG 1 DB 3.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 179]). Ein Verschulden des Beamten selbst an der Versäumung der Berufungsfrist schließt die Wiedereinsetzung hingegen aus, auch wenn es für die Fristversäumung nur mitursächlich war(Beschluß vom 7. Mai 1956 - BVerwG 2 D 30.56 - [BDHE 3, 235]).

8

Das ist hier der Fall.

9

Der Beamte wußte, daß ihm das Urteil am 14. Oktober 1977 zugestellt worden war. Aus der dem angefochtenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung war ihm klar, daß die Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung eingelegt werden mußte. Er war deshalb sowohl verpflichtet wie in der Lage, seinen Verteidiger über den Tag der Urteilszustellung zu unterrichten, auch wenn dieser ihn nicht ausdrücklich danach gefragt haben sollte. Jedenfalls mußte er einem ihm bekannt werdenden Versehen des Verteidigers über den Tag der Urteilszustellung und damit den Lauf der Berufungsfrist entgegentreten. Auf dessen irrige Auskunft durfte er angesichts der ihm zuteil gewordenen zutreffenden Rechtsmittelbelehrung nicht vertrauen(Beschluß vom 17. Dezember 1964 - BVerwG 2 DV 7.64 - [BVerwG Dok.Ber. B 1965, 2507]).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO, 473 Abs. 6 StPO, 25 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Lange
Janzen