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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.01.1995, Az.: X R 126/94

Zulässigkeit einer gleichzeitig mit einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegten Revision

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.01.1995
Aktenzeichen
X R 126/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 808

Tatbestand

1

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben hiergegen Revision eingelegt. Eine Revisionsbegründung ist innerhalb der auf Antrag verlängerten Begründungsfrist nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision ist unzulässig.

3

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

4

Zwar hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage die Revision zugelassen. Eine gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte unzulässige Revision wird aber nicht dadurch statthaft, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638; vom 3. Februar 1992 X R 8/92, nicht veröffentlicht; vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349, 351; vom 26. Januar 1994 IV R 47/93, BFH/NV 1994, 805; vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813, jeweils m. w. N. der Rechtsprechung; vgl. auch BFH-Beschluß vom 16. Juni 1994 IX R 60/93, BFH/NV 1994, 897).

5

Da der vorliegende Beschluß nur mit dem tragenden Grund der Abweisung in Rechtskraft erwächst, bleibt es den Klägern unbenommen, auf die vom erkennenden Senat ausgespochene Zulassung der Revision innerhalb der gesetzlichen Frist Revision einzulegen.