Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1997, Az.: VIII ZR 303/95
Störung der Geschäftsgrundlage bei Einführung neuer technischer Normensysteme im Zuge der Wiedervereinigung; Anforderungen an den "Bedarf" im Sinne des DDR-Vertragsgesetzes; Zulässigkeit der Störung der Geschäftsgrundlage in Fällen der Zuordnung des Geschäftsrisikos zu einer Vertragspartei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1997
- Aktenzeichen
- VIII ZR 303/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg - 31.08.1995
- LG Halle - 23.07.1993
Rechtsgrundlage
- § 78 DDR-VertragsG
Fundstellen
- NJ 1997, 535-536 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 1030-1032 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, 762-764 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
E. E.-I. GmbH i. L.,
vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Peter L., K., B.
Prozessgegner
F. W. H. GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Günter W., B., Straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung einer Änderung des Bedarfs nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VertragsG ist nicht auf den individuellen Bedarf eines einzelnen Betriebs, sondern auf den gesamtvolkswirtschaftlichen Bedarf abzustellen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1997
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Ball
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. August 1995 teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 23. Juli 1993 geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 76.772,50 DM nebst 9,5 % Zinsen aus 153.545,00 DM seit 16. November 1990 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Rechtsvorgänger der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) bestellte am 17. November 1989 beim Rechtsvorgänger der Klägerin (nachfolgend: Klägerin), einem Außenhandelsbetrieb der früheren DDR, insgesamt 200.000 Stück Manometer, die im Verlauf des Jahres 1990 geliefert werden sollten. Der Auftrag umfaßte verschiedene, im einzelnen näher beschriebene Typen von Manometern, die den damals in der DDR maßgebenden TGL- (technische Normen, Gütevorschriften, technische Lieferbedingungen) Bestimmungen zu entsprechen hatten. Die Klägerin bezog die Manometer von einem Herstellerbetrieb in Polen, der sie direkt an die Beklagte lieferte.
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 1990 vereinbarungsgemäß für das zweite Quartal 1990 vorgenommene Aufschlüsselung nach unterschiedlichen Typen wurde aufgrund eines weiteren Schreibens vom 20. März 1990 hinsichtlich der Monate Mai und Juni 1990 abgeändert. Danach sollten im Mai 1990 15.300 Stück Manometer an die Beklagte geliefert werden. Mit zwei Telexschreiben vom 15. Mai 1990 an die polnische Herstellerin und vom 17. Mai 1990 an die Klägerin erklärte die Beklagte, infolge der mit der Wirtschafts- und Währungsunion einhergehenden Veränderungen könne sie die bestellten Manometer nicht mehr verwenden, weshalb sie sich gezwungen sehe, beginnend mit Juni 1990 alle Zulieferungen des Herstellers zu stornieren. Die polnische Herstellerfirma antwortete mit Telex vom 23./24. Mai 1990, sie werde die letzte Lieferung Ende Mai 1990 absenden und dann die Bestellung stornieren. Mit einem weiteren Telex vom 29. Mai 1990 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde die Lieferung, die die Herstellerin per 30. Mai 1990 abschicken wolle, nicht entgegennehmen. Die Herstellerfirma brachte diese Lieferung (13.300 Manometer) am 29. Mai 1990 zum Versand. Der Grenzübertritt zur früheren DDR fand am 1. Juni 1990 statt. Die Ware wurde nach Ankunft bei der Beklagten eingelagert.
Am 13. Juni 1990 stellte die Klägerin der Beklagten dafür 307.090 DDR-Mark - umgerechnet im Verhältnis 2: 1 sind das 153.545,00 DM - mit Fälligkeit zum 11. Juli 1990 in Rechnung, deren Begleichung die Beklagte verweigert hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin 76.772,50 DM zugesprochen und ihre weitergehende Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten, mit der diese die vollständige Abweisung der Klage begehrt hat, hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien finde weiterhin das Vertragsgesetz der DDR nebst Durchführungsverordnungen Anwendung. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten begehrte Änderung oder Aufhebung nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VertrG des zwischen den Parteien zustande gekommenen Einfuhrvertrages seien nicht gegeben. Der Vertrag sei jedoch nach den - hier anwendbaren - Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen und die von der Beklagten geschuldete Vergütung auf die Hälfte herabzusetzen. Geschäftsgrundlage für die Parteien des Einfuhrvertrages sei die Weitergeltung der TGL-Normen gewesen, denen die Manometer hätten entsprechen müssen. Obwohl die Geltung der TGL-Normen durch die "Verordnung über die technische Normung in der Deutschen Demokratischen Republik" vom 4. Juli 1990 (GBl. DDR I 1990, 812) erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 aufgehoben worden sei, sei die Geschäftsgrundlage bereits zum 1. Juli 1990 entfallen, weil schon durch die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion für die Beklagte ein wirtschaftlicher Zwang entstanden sei, ihre Produkte an den Anforderungen der bundesdeutschen DIN-Normen auszurichten. Da diese Umstände nicht allein die Sphäre der Beklagten beträfen, habe diese das Weiterverwendungsrisiko hinsichtlich der Manometer nicht alleine zu tragen. Da die Möglichkeit, mit "TGL-Manometern" ausgerüstete Flaschendruckminderer abzusetzen, ungewiß und wegen eines geringeren Sicherheitsstandards gegenüber den DIN-Normen risikobehaftet sei, sei der Beklagten ein Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht zumutbar.
II.
Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen der Klägerin im entscheidenden Punkt nicht stand.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung des zwischen den Parteien geschlossenen Einfuhrvertrages wegen Bedarfswegfalls auf seiten der Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VertrG verneint. Die hiergegen von der - vom Senat nicht angenommenen - Revision der Beklagten erhobenen rechtlichen Bedenken greifen nicht durch.
§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VertrG ermöglicht die Änderung oder Aufhebung eines Wirtschaftsvertrages dann, wenn eine Änderung des Bedarfs eingetreten ist. Dabei ist jedoch nicht auf den individuellen Bedarf eines einzelnen Betriebs, sondern auf den gesamtvolkswirtschaftlichen Bedarf abzustellen (Senatsurteil vom 13. April 1994 - VIII ZR 86/93 unter II 2 - nicht veröffentlicht). Daß letzterer entfallen ist, hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht ausreichend dargetan (vgl. unten II 2 c aa und bb).
Zudem erfährt § 78 VertrG gerade für den Fall des Einfuhrvertrages eine wesentliche Einschränkung durch § 5 Abs. 1 der 3. DVO zum Vertragsgesetz vom 25. März 1992 (GBl. DDR I 1982, 333), wonach Einfuhrverträge nur dann aufgehoben oder geändert werden dürfen, wenn internationale Wirtschaftsverträge - wie der hier zwischen der Klägerin und der polnischen Herstellerfirma geschlossene Importvertrag - nicht entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1994 a.a.O.; Bezirksgericht Magdeburg, DtZ 1992, 291, 292; Walter u.a., Kommentar zum Vertragsgesetz, 2. Aufl., § 78 Anm. 2.5).
Für eine einseitige Aufhebung des Importvertrages hatte die Klägerin nach den diesem zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW 1968/1988 (GBl. DDR II 1989, 41 ff) aber keine rechtliche Handhabe. Nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 ALB/RGW würde ein Vertragspartner bei höherer Gewalt von der Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung der Vertragspflichten befreit. Dazu gehören nach § 82 Abs. 4 ALB/RGW nicht einseitige Akte von Staatsorganen eines Mitgliedsstaates. Sowohl die mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik einhergehende Änderung des Wirtschaftssystems als auch eine Änderung eines technischen Normenwerks sind einseitige innerstaatliche Akte im oben genannten Sinn, die in die Risikosphäre des in dem jeweiligen Vertragsstaat beheimateten Unternehmens fallen (vgl. Bezirksgericht Magdeburg a.a.O.). Sie können dem ausländischen Vertragspartner nicht als "höhere Gewalt" entgegengehalten werden.
2.
Ob das Absatz- und Verwendungsrisiko der Beklagten durch § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VertrG in Verbindung mit § 79 VertrG abschließend geregelt ist (so der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 121, 378, 392 f[BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92] zum Bedarfswegfall wegen Betriebsstillegung) oder daneben das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch zur Anwendung kommen kann (so der IX. Senat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 129, 236, 252 ff hinsichtlich der Erreichbarkeit der Ostmärkte nach der Währungsumstellung), bedarf keiner Entscheidung. Zwar ist das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnungen immanent, auch derjenigen der früheren DDR (Senat BGHZ 1207 10, 22 f). Die Voraussetzungen für eine Anpassung der von der Beklagten geschuldeten Vergütung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben.
a)
Soweit die Revision meint, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage scheide bereits deshalb aus, weil die TGL-Normen kraft gesetzlicher Regelung (§ 42 Abs. 1 Satz 2 VertrG) und Parteivereinbarung Vertragsinhalt geworden seien, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Zwar können Umstände, die ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden sind, regelmäßig nicht Geschäftsgrundlage sein (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90 = NJW-RR 1992, 182 unter 1). Damit trifft die Revision aber nicht den entscheidenden Punkt. Vertragsinhalt war die Beschaffenheit der Manometer entsprechend den TGL-Normen. Geschäftsgrundlage des Einfuhrvertrags war jedoch die Fortgeltung des TGL-Normensystems. Beeinflussen Gesetzesänderungen oder andere hoheitliche Maßnahmen den Wert von Leistung und Gegenleistung, kann dies als Änderung der Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen sein, es sei denn, das Risiko einer Rechtsänderung wäre von einer Partei zu tragen (vgl. Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdnr. 258; MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl., § 242 Rdnr. 614; vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Oktober 1959 - VIII ZR 120/58 = LM BGB § 242 [Bb] Nr. 33 unter V 2 und vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82 = WM 1984, 432 unter II 1 e bb).
b)
Die Änderung der Rechtslage rechtfertigt es aber vorliegend nicht, die Beklagte vom Weiterverwendungsrisiko hinsichtlich der Kaufsache zu entlasten, das - regelmäßig - sie als Käuferin trifft (BGHZ 74, 370, 374; BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 85/84 = WM 1985, 608 unter II 1 a cc). Die Lieferung der - für den Monat Mai 1990 von der Beklagten abgerufenen - Manometer war bereits am 1. Juni 1990 erfolgt, während die Rechtsänderung erst am 4. Juli 1990 vom Ministerrat der DDR beschlossen wurde und am 1. Oktober 1990 in Kraft getreten ist. Daher blieb der Beklagten noch ausreichend Zeit, sich auf die Umstellung des technischen Normensystems einzustellen. Verarbeitungs- und Vertriebsdauer sind ihrem Risikobereich zuzuordnen. Der vom Berufungsgericht erwähnte und auf die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zurückgeführte wirtschaftliche Zwang, bereits vor Inkrafttreten der Änderung der technischen Normen ihre Produkte auf die Anforderungen bundesdeutscher Industrienormen auszurichten, führt für sich genommen nicht zu einer Änderung der Geschäftsgrundlage (vgl. - ebenfalls verneinend - zum Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft: BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - X ZR 78/92 = ZIP 1994, 1892 = DtZ 1995, 19 unter 3 b cc; Senatsurteil vom 16. Dezember 1992 - VIII ZR 28/92 = WM 1993, 555 = ZIP 1993, 234 unter II 2 c). Anders könnte die Frage des Weiterverwendungsrisikos allenfalls für diejenigen Lieferungen zu beurteilen sein, die in den Zeitraum nach Inkrafttreten der Rechtsänderung fallen. Insoweit haben die Parteien und die polnische Herstellerfirma jedoch Einfuhr- und Importvertrag einvernehmlich aufgehoben.
c)
Die Anwendbarkeit der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheitert auch noch aus einem anderen Grund. Voraussetzung für ihre Anwendung ist der Eintritt einer Veränderung, aufgrund derer der Beklagten ein Festhalten an dem ursprünglichen Vertragsinhalt nicht zugemutet werden könnte, weil dies zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BGHZ 121, 378, 393) [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]. Die vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen rechtfertigen eine Vertragsanpassung nicht.
aa)
Ein Festhalten der Beklagten an der ursprünglich vereinbarten Vergütung wäre ihr allenfalls dann unzumutbar, wenn der Absatz der streitgegenständlichen Manometer unmöglich oder nur zu wirtschaftlich nicht mehr hinnehmbaren Bedingungen möglich gewesen wäre. Das Berufungsgericht schätzt die Absatzmöglichkeiten aber lediglich als "ungewiß" ein und äußert Zweifel, "ob der Beklagten der Absatz der mit veralteten Manometern ausgerüsteten Flaschendruckminderer tatsächlich noch ohne größere Schwierigkeiten gelungen wäre".
Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat aber weder dargetan, in welcher Größenordnung durch den Absatzrückgang Verluste entstanden wären, noch ob ein Absatzrückgang im Inland nicht durch Exporte in andere RGW-Staaten, in denen die TGL-Normen weitergalten, hätte ausgeglichen werden können.
bb)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind mit dem Vertrieb von lediglich den TGL-Normen entsprechenden Manometern keine erheblichen Haftungsrisiken verbunden. § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung vom 4. Juli 1990 sah für sicherheitsrelevante Festlegungen innerhalb der technischen Normen der früheren DDR Übergangsfristen bis zu ihrer Überführung in entsprechende Rechtsvorschriften, spätestens bis 31. Dezember 1991, vor. Zudem hat der vom Berufungsgericht bestellte Sachverständige den Manometern eine hohe Qualität bescheinigt.
III.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte schuldet der Klägerin den gesamten in Rechnung gestellten Kaufpreis in Höhe von 153.545,00 DM zuzüglich Zinsen. Da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Dr. Paulusch
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball