Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.03.2022, Az.: 6 AZR 257/21

Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 255/21 v. 24.03.2022

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.03.2022
Aktenzeichen
6 AZR 257/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 22423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2022:240322.U.6AZR257.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mecklenburg-Vorpommern - 20.04.2021 - AZ: 2 Sa 218/20

In Sachen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Kohout und Benrath für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 - 2 Sa 218/20 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14. Juli 2020 - 3 Ca 462/20 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  1. 2.

    Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

[Entscheidungsgründe]

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 255/21 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Spelge
Heinkel
Krumbiegel
Kohout
Benrath