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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.2022, Az.: 6 StR 128/22

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.2022
Aktenzeichen
6 StR 128/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 23906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR128.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stralsund - 14.10.2021 - AZ: 22 KLs 2/21 552 Js 25999/20 (555)
LG Halle - 07.12.2021

Fundstellen

  • NStZ 2023, 48
  • StV 2023, 457-458

Verfahrensgegenstand

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Entfällt die auch beim Besitz von Betäubungsmitteln stets bestehende - strafbegründende - abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe - hier, weil die gesamten für den Eigenkonsum bestimmte Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, ist dies - ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - schon bei der Strafrahmenwahl regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

  2. 2.

    Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind im Urteil aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist. Dies ist - wie hier - etwa dann der Fall, wenn der wegen Betäubungsmittelbesitz verurteilte, aber seit einigen Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte die Tat umfassend eingeräumt und seine Bezugsquelle frühzeitig benannt hat.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Dezember 2021 aufgehoben

    1. a)

      im Strafausspruch und

    2. b)

      soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Während die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält der Rechtsfolgenausspruch nur teilweise revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.

3

a) Die Strafbemessung erweist sich in einem wesentlichen Punkt als lückenhaft. Zwar braucht das Tatgericht im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), wobei eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich ist. Hier hat das Landgericht aber bereits bei der Prüfung des minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG einen strafmildernden Umstand unerörtert gelassen, dessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen musste.

4

Denn das gesamte für den Eigenkonsum bestimmte Betäubungsmittel konnte sichergestellt werden, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte. Entfällt aber die auch beim Besitz von Betäubungsmitteln stets bestehende - strafbegründende (vgl. Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 993; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1319) - abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe, ist dies - ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146) - schon bei der Strafrahmenwahl regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 Rv 31/17, NJW spezial 2017, 665; Maier in Weber/Kornprobst/Maier, aaO, Vor § 29 Rn. 823).

5

b) Auch gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht begründet. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind im Urteil aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN; vom 6. März 2012 - 1 StR 50/12; MüKo-StPO/Wenske, 2016, § 267 Rn. 401 f. mwN). Dies ist hier der Fall, weil der - seit 2017 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getretene - Angeklagte die Tat umfassend eingeräumt und seine Bezugsquelle frühzeitig benannt hat. Überdies blieb sein Bemühen vor der hier abgeurteilten Tat um eine stationäre Entgiftung oder eine Krisenintervention als Reaktion auf einen Rückfall nach längerer Zeit der Abstinenz nur deshalb ohne Erfolg, weil hierauf wegen "Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie" nicht adäquat reagiert werden konnte. Vor diesem Hintergrund käme, ohne dass die Vorstrafe des Angeklagten und sein Bewährungsbruch dem zwingend entgegenstünden, eine - mit Weisungen (§ 56c StGB) zu verbindende - Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich in Betracht. Dies hätte ebenfalls der Prüfung und Erörterung bedurft.

6

c) Der Rechtsfehler entzieht zugleich der nach dem Standpunkt der Strafkammer konsequenten (vgl. § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB) Entscheidung die Grundlage, auch die Vollstreckung der - für sich rechtsfehlerfrei angeordneten - Maßregel nach § 64 StGB nicht zur Bewährung auszusetzen (§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB).

7

2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da es sich um reine Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.

Sander
König
Feilcke
Wenske
von Schmettau