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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1990, Az.: 2 StR 172/90

Betäubungsmittel; Einfuhr zum Eigenverbrauch; Krimineller Gehalt; Minder schwerer Fall; Unrechtsgehalt; Schuldgehalt; Tateinheit; Strafschärfungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1990
Aktenzeichen
2 StR 172/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 11836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen

Fundstellen

  • NStZ 1991, 376
  • StV 1991, 105

Redaktioneller Leitsatz

1. Der kriminelle Gehalt ist bei Einfuhr zum Eigenverbrauch im Vergleich zu den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG genannten Sachverhalten als wesentlich geringer anzusehen. Dies ist zugunsten des Angeklagten bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls zu beachten.

2. Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände ist regelmäßig Anzeichen für eine Verstärkung des Unrechts- und Schuldgehalts. Es kann daher ein Strafschärfungsgrund sein. In diesem Fall ist die Berücksichtigung der Strafschärfung rechtlich fehlerhaft. Denn sowohl der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs als auch das tateinheitlich mitverwirklichte unerlaubte Handeltreiben betreffen nur solche Betäubungsmittel, die der Angeklagte zum Eigenverbrauch erworben hat. Dadurch ist keine Schädigung anderer Personen eingetreten. Folglich kann die Tatsache, daß hier die Straftabestände mit dem Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammengetroffen sind, eher milder beurteilt werden. Eine Strafschärfung ist jedenfalls nicht anzunehmen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen Hehlerei sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinn des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß:

3

a) Bei der Gesamtbetrachtung, die bei der Prüfung des minder schweren Falles der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geboten ist, blieb unberücksichtigt, daß der Angeklagte das Rauschgift in einigen Fällen überwiegend, in anderen doch zu einem erheblichen Teil zum Eigenverbrauch erworben und eingeführt hat. Einfuhr zum Eigenverbrauch hat aber im Vergleich zu den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG genannten Sachverhalten einen wesentlich geringeren kriminellen Gehalt, was bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles zugunsten des Angeklagten in Betracht zu ziehen ist (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 - Wertungsfehler 1; BGHSt 31, 163 (169)).

4

b) Bei der Prüfung des minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG und bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt die Strafkammer erschwerend, daß der Angeklagte " drei Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht hat".

5

In der Regel ist zwar das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände geeignet, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu verstärken, und kann deshalb ein Strafschärfungsgrund sein. Hier ist die strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstands jedoch rechtlich fehlerhaft. Denn der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs, den der Angeklagte tateinheitlich mit dem unerlaubten Handeltreiben verwirklicht hat, betrifft jeweils nur die Betäubungsmittel, die er für den Eigenverbrauch erworben hat. Durch diese Betäubungsmittel sind aber andere Personen nicht gefährdet worden. Deshalb kann hier das Zusammentreffen der beiden Straftatbestände mit dem Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eher zu einer milderen Beurteilung Anlaß geben, darf aber jedenfalls nicht strafschärfend gewertet werden (BGH, Beschl. v. 6. August 1985 - 4 StR 420/85).

6

c) Schließlich läßt das angefochtene Urteil eine Begründung der wegen Hehlerei und wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängten Strafen vermissen. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß auch insoweit die Überlegungen zur Strafzumessung bei dem Betäubungsmitteldelikt gelten sollen.