Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: 5 StR 137/26
Verwerfung der Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilung u.a. zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mene mangels Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 137/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:050526B5STR137.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 13.11.2025 - AZ: 7 KLs 593 Js 11677/25
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. November 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die täterschaftliche Einfuhr ergibt sich für den Angeklagten A. A. bereits aus seiner maßgeblichen Mitwirkung bei dem Grenzübertritt, mithin seinem bestimmenden Einfluss auf den Einfuhrvorgang selbst, nicht hingegen aus der vom Landgericht angenommenen "sukzessiven Mittäterschaft" (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 5 StR 537/25).