§ 27 NAbgG - Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) 1Auf die Grundentschädigung kann nicht verzichtet werden. 2Die Ansprüche nach den §§ 7 bis 13 sind nicht übertragbar. 3Im Übrigen gelten für Ansprüche nach diesem Gesetz die §§ 850 bis 850k der Zivilprozessordnung und § 400 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(2) Abgeordnete dürfen niemandem Zuwendungen mit Rücksicht auf ihr Mandat machen.
(3) 1Abgeordneten dürfen mit Rücksicht auf ihr Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen gemacht werden. 2Insbesondere darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis nur gewährt werden, soweit sie dem Wert einer vom Abgeordneten tatsächlich erbrachten und mit seinem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht. 3Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen vergütet werden.
(4) 1Wer eine nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an das Land abzuführen. 2Soweit für die Zuwendung öffentliche Abgaben entrichtet worden sind, werden diese vom Wert der Zuwendung abgezogen. 3Der Präsident des Landtages macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend. 4Als Zuwendung im Sinne des Satzes 1 gilt nicht:
- 1.
eine Sachzuwendung, durch die einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,
- 2.
die Gewährung freien Eintritts zu Veranstaltungen, wenn die Teilnahme der Ausübung des Mandats dient oder der Abgeordnete damit lediglich einer repräsentativen Verpflichtung nachkommt.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sind die Zuwendungsempfänger, die Zuwendenden und die an der Zuwendung und an der Entrichtung der Abgaben nach Absatz 4 Satz 2 Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; § 93 Abs. 1 bis 6, die §§ 102 bis 104 und § 328 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(6) 1Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats, Tätigkeiten neben dem Mandat sowie Tätigkeiten, die nach dem Ende der Mandatszeit aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Berechtigung fortgesetzt werden dürfen, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 27a) anzuzeigen und zu veröffentlichen, wenn diese Tätigkeiten auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können. 2Satz 1 gilt für Einkünfte neben dem Mandat entsprechend. 3Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium des Landtages ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festsetzen. 4Der Präsident des Landtages macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. 5Absatz 1 bleibt unberührt. 6Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 27a.