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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.07.2005, Az.: III S 1/05 (PKH)

Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.07.2005
Aktenzeichen
III S 1/05 (PKH)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 21118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Rheinland-Pfalz - 31.08.2004 - AZ: 1 K 1104/03

Gründe

1

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt ... beigeordnet, der sich telefonisch zur Übernahme des Mandats bereit erklärt hat.

2

Bei summarischer Prüfung besteht für die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das Urteil des Finanzgerichts möglicherweise von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschluss vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03, BFHE 208, 220, BFH/NV 2005, 616; Urteil vom 23. März 2005 III R 91/03, BFH/NV 2005, 1186) abweicht.

3

Die einmonatige Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits abgelaufen. Der Senat weist darauf hin, dass wegen der versäumten Frist nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH- und Beiordnungsbeschlusses durch den beigeordneten Rechtsanwalt Beschwerde erheben (§ 56 Abs. 2 FGO) und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde begründen lässt (BFH-Beschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609).