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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2011, Az.: 4 StR 501/10

Die Urteilsformel kann wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens berichtigt werden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.2011
Aktenzeichen
4 StR 501/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 16272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Formel des Urteils des Senats vom 14. April 2011 wird wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens dahin berichtigt, dass sie statt "Die Sache wird ... an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen", lautet: "Die Sache wird ... an eine als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen."

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Bender