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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.08.1967, Az.: 5 AZR 59/67

Freizeiteinbuße; Vermögensschaden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.08.1967
Aktenzeichen
5 AZR 59/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 09.05.1966 - 2 Ca 623/66
LAG Düsseldorf 19.10.1966 - 1 Sa 343/66

Fundstellen

  • BAGE 20, 48 - 56
  • DB 1967, 1506 (Kurzinformation)
  • DB 1967, 1944-1946 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1967, 1948 (Kurzinformation)
  • MDR 1968, 80-82 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 221-223 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Einbuße an Freizeit stellt als solche noch keinen Vermögenswert dar.

2. Verrichtet ein nach § 254 Abs. 2 BGB hierzu nicht verpflichteter Arbeitgeber zusätzlich die dem Arbeitnehmer obliegende, aber wegen Arbeitsvertragsbruchs nicht geleistete Arbeit, weil er keine Ersatzkraft finden kann, so kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, durch die überobligationsmäßige Leistung des Arbeitgebers sei der Eintritt eines Vermögensschadens vermieden worden.