Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1996, Az.: 4 StR 753/95
Beschränkung der Revision auf den Sprachausspruch; Schuldfähigkeit bei Epilepsie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 753/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 21.09.1995
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Prozessführer
Rolf Peter K. aus R., geboren am ... 1939 in D.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 16. Januar 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. September 1995 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Annahme begründet, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung der Taten nicht erheblich vermindert gewesen, genügen nicht den Anforderungen, die an die Urteilsgründe zu stellen sind.
Nach den Feststellungen litt der zu Beginn des Tatzeitraums im März 1991 bereits 51jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte seit 1974 an - nach Häufigkeit und Schwere nicht näher beschriebenen - epileptischen Anfällen. Vier Monate nach dem Ende des Tatzeitraums mußte er sich im November 1992 wegen einer Hirnblutung, deren Ursache das Urteil ebenfalls nicht mitteilt, einer Schädeloperation unterziehen. In der Folgezeit waren "bei dem Angeklagten eine deutliche Voralterung, eine reduzierte Gedächtnisleistung (und) eine Verlangsamung der zentralen Informationsverarbeitung" festzustellen.
Unter diesen Umständen, bei denen die Möglichkeit einer schon im Tatzeitraum vorhandenen erheblichen Wesensveränderung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, hätte sich die Strafkammer mit den Voraussetzungen des § 21 StGB eingehender auseinandersetzen müssen als geschehen und sich für deren Verneinung nicht mit dem bloßen Hinweis auf die - nicht wiedergegebenen - "überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen" des von ihr gehörten Sachverständigen begnügen dürfen.
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