Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.04.1988, Az.: II B 40/88
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.04.1988
- Aktenzeichen
- II B 40/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1989, 311
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist deshalb unzulässig, weil sie die Beschwerdeschrift durch einen Bevollmächtigten hat einreichen lassen, der nicht zu den in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten postulationsfähigen Personen gehört. Darüber, daß sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muß, ist die Klägerin vom Finanzgericht belehrt worden.
Ohne Bedeutung ist, ob der Bevollmächtigte die Voraussetzungen für eine Zulassung als Rechtsanwalt erfüllt und ob er einen Zulassungsantrag gestellt hat. Solange er nicht als Rechtsanwalt wirksam zugelassen ist (vgl. § 12 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ist er kein Rechtsanwalt und deshalb vor dem BFH nicht postulationsfähig. Die Klägerin hätte unter diesen Umständen einen Prozeßbevollmächtigten bestellen müssen, der die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG erfüllt.